darf man mit offenen schuhen - also flip flops oder birkenstocks auto fahren, oder macht man sich strafbar und muß ein bußgeld zahlen, wenn man bei einer polizeikontrolle mit flip flops am steuer erwischt wird? und was ist, wenn man mit o.g. schuhen in einen autounfall verwickelt ist. kann man dann teilschuld bekommen, weil man kein festes schuhwerk (also zuhene shuhe) getragen hat?

Ja, darf man:
Seit die aufgepeppten Badelatschen wieder in Mode sind, hält sich das Gerücht, dass in diesem Falle die Kfz-Versicherung die Leistung verweigere. Das ist falsch! Die Leistung der Kfz-Versicherung ist nicht abhängig vom Schuhwerk. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt den Schaden des Unfallopfers natürlich immer – egal ob der Verursacher Flip-Flops oder High Heels trug.
http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/1.0.598;cmid;6;crid;44
darf glaub ich schon-allerdings muß die Versicherung bei Schaden nicht zahlen.

Es ist erlaubt aber wenn du in einen Unfall verwickelt bist, bist du dran.

Dürfen tust du`s, aber die Versicherung wird nicht zahlen.
Ja darf man, aber die Versicherung braucht ...
Danke Nudelsternchen, wieder eine Portion gelernt ;)

Verboten: nein
Unfall: Deine Versicherung koennte sich freuen.

egal ob erlaubt oder nicht, sowas sollte man nicht machen. zieh gescheite schuhe zum autofahren an!!
Wenn du wegen ungeeigneter Schuhe beim Bremsen abgerutscht bist und z.B. ein Kind überfährst... Würde es dich im nachhinein beruhigen, dass es zwar nicht verboten war, aber ....?

Verboten in dem Sinne ist es nicht, allerdings putzt sich die Versicherung, im Falle eines Unfalles mit Personenschaden, gerne ab... mir persönlich wäre es das Ganze ned wert...(Mit-bzw. Teilschuld hast du auf alle Fälle)
Direkt verboten ist es nicht, aber man ist gesetzlich verpflichtet, geeignetes Schuhwerk zu tragen, und mit diesen Schlappen kannst Du z.B. keine vernünftige Notfallbremsung hinlegen. Das äußert sich bei einem Unfall in jedem Fall durch eine Mitschuld ! Und ob die Versicherung da generell alles zahlt, das wage ich zu bezweifeln !
Ja es is Straffbar und wenn es zu Unfall kommt kan sogar die Versicherung aussteigen auch wenn du nicht schuld bist, fahr ohne Schue is besser und nicht Strafbar
Stimmt nicht ! Ohne Schuhe geht gar nicht ! DAS ist verboten !

Direkt verboten ist es nicht - aber grob fahrlässig auf jeden Fall und somit wird man den Ärger mit der Teilschuld und der Versicherung sicherlich haben.
nein eine bekannte wurde angegalten und die polizisten haben es gesehen das sie mit flip flop gefahren ist und bekam eine geringe geldstrafe
Hab bei Justitzirrtümern gelesen das es NICHT strafbar ist -Aber... besonders sicher ist es wohl auch nicht

dürfen schon aber wenn was passiert streik die Versicherung
Bußgeld kostet es nicht.
Du könntest aber ein Versicherungsproblem bekommen, wenn Du wegen der Schläppchen nicht schnell genug reagiert hast.
Strafe steht keine drauf und verboten ist es auch nicht.Aber du riskierst deinen Versicherungsschutz,falls du mal einen Unfall haben solltest.Auch wenn du nicht dran schuld bist und du eingeklemmt wirst oder sonstige Verletzungen davon trägst

So lange nichts passiert, kannst Du auch mit Schwimmflossen fahren. Wenn es allerdings kracht und der Unfall hätte mit zweckmäßigem Schuhwerk vermieden werden können, wird es eventuell teuer...
Angeblich ist es genau so, wie du geschildert hast... Im Ernstfall kann "falsches" Schuhwerk zu Problemen führen.....
DH, und danke.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Der Betroffene trug Birkenstockschuhe, welche vorn geschlossen, aber hinten offen waren. Darin sah das Amtsgericht keine vorschriftsmäßige Besetzung des Fahrzeugs. Dagegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Das OLG Celle, welches über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte, hielt dabei folgenden Leitsatz fest: Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert. Denn § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zählt den Fahrer gerade nicht zur Besetzung des Kraftfahrzeuges. Mit der Besetzung des Fahrzeugs sind nur die Personen gemeint, die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen können. Dies betrifft jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und wurde zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Genauso entschied das OLG Bamberg, wo der Betroffene lediglich mit Socken gefahren ist (OLG Celle, 322 Ss 45/07).
Hinweis:
Hätte aber der Fahrer einen von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg herbeigeführt, also Dritte z.B. durch eine Unfall geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt (§ 1 Abs. 2 StVO), wäre er strafrechtlich und bußgeldrechtlich etc. zu belangen gewesen. Voraussetzung hierfür ist aber auch dann ein kausaler Zusammenhang zwischen Schuhwerk und Unfall.
Exakt! Und genau das steht, etwas anders formuliert, in meiner Antwort!