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Festnahme ohne Beweise? Darf die Polizei das?

gefragt von Ssmith89Ssmith89 am 08.08.2009 um 23:00 Uhr

Ein Bekannter von mir wurde festgenommen, weil er bei einer Schlägerei in unmittelbarer Nähe war. Darf die Polizei ihn festnehmen und über Nacht dabehalten obwohl es keine Beweise dafür gibt, dass er die Tat begangen hat? Gibt es in Deutschland nicht sowas wie Beweislast? Oder muss er beweisen , dass er es nicht war? Wie läuft das?

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Polizei x 1.985

DerTroll
beantwortet von DerTroll am 8. August 2009 23:08
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Klar, die vorläufige Festnahme ist durchaus möglich. Auch ohne Beweise. Nur natürlich kann das die Polizei nicht willkürlich machen. Es muß schon ein begründeter Verdacht vorliegen.

Kommentar von 094a6bf0922ca391ec6dafa330e118b0smallSsmith89 am 8. August 2009 23:12

Wie lang kann "vorläufig" denn dauern?

Kommentar von 8f8fce5153a07c2a63f86b38ea633039smallDerTroll am 8. August 2009 23:17

bis zum nächsten Tag. Danach kann er nur länger eingesperrt bleiben, wenn dies der Haftrichter beschlossen hat.

Kommentar von 5bb4f711fff682cfd0ba50e960106bdbsmallKr4bat am 9. August 2009 00:05

Beschwerde ist zulässig, allerdings ist ein guter Anwalt angeraten, den er hoffentlich auch gleich angerufen hat - dieses Recht steht ihm zu.
Sollte er falscherweise festgenommen worden sein und war er so weit vom Geschehen weg, dass er fahrlässig fehlerhaft festgenommen wurde, lässt sich eine Entschädigung erstreiten.

Kommentar von Simple_avatar4smallfienchens am 9. August 2009 01:40

unsinn für sowas gibts keine entschädigung.


anonym
beantwortet von naitsirk am 8. August 2009 23:24
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Bis zu 24 Stunden dürfen dich die Cops einbuchten...

Kommentar von 094a6bf0922ca391ec6dafa330e118b0smallSsmith89 am 8. August 2009 23:25

traurig.. danke

Kommentar von naitsirk am 8. August 2009 23:28

Nachtrag! Zumindest muß ein Anfangsverdacht vorliegen. Einfach so geht nicht. Die bloße Anwesenheit reicht nicht aus!


anonym
beantwortet von Paula1234 am 8. August 2009 23:03
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Eindeutig: Gefahr im Verzug!!!!

Kommentar von 5bb4f711fff682cfd0ba50e960106bdbsmallKr4bat am 9. August 2009 00:03

Quark


fienchens
beantwortet von fienchens am 8. August 2009 23:01
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bei gefahr im verzug braucht man keine beweise

Kommentar von 5bb4f711fff682cfd0ba50e960106bdbsmallKr4bat am 9. August 2009 00:03

Quark

Kommentar von Simple_avatar4smallfienchens am 9. August 2009 01:39

quark...??? loooooooool auch du unwissender solltest das hier § 127 StPO mal lesen.dann würdest du nicht sone sinnfreien kommentare abgeben.


anonym
beantwortet von fastlink am 10. August 2009 14:06
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Zunächst einmal - die vorläufige Festnahme ist die schwerere Maßnahme, das ist einfach eine Festnahme.

Und es muss hierbei nichts sofort bewiesen werden, der dringende Tatverdacht reicht aus, ein Verdacht ist noch längst kein Beweis.

Dieser Verdacht kann begründet werden beispielsweise duch Übereinstimmung oder Ähnlichkeit des Aussehens mit einer Beschreibung eines Täters.

Anders würde es ja bei vielen Straftaten auch keinen Sinn machen, wenn man erst Beweise haben müsste. Bis man die hat, ist der Täter längst über alle Berge, daher muss man bereits einen Verdächtigen dingfest machen können, quasi sich dessen sichern, bis man Beweise hat.

Wie lange und wen man fästhält, entscheidet zunächst vor Ort der Polizeibeamte als Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft (und darf das auch entscheiden), kurz darauf wird hierzu jedoch bereits eine richterliche Anordnung eingeholt, muss gar eingeholt werden, das bedeutet, eigentlich entscheidet die Polizei das nur sehr kurz, der Richter ist der, der das eigentlich zu entscheiden hat. Wenn der Richter hierzu nein sagt, darf der Festgenommene auch wieder gehen.


anonym
beantwortet von chicaBlue am 8. August 2009 23:04
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ja, das darf die Polizei, bei Gefahr im Verzug


sachab13
beantwortet von sachab13 am 8. August 2009 23:04
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Lies mal § 127 StPO ;-)

Kommentar von 8f8fce5153a07c2a63f86b38ea633039smallDerTroll am 8. August 2009 23:07

der Jedermannsparagraph ist garnicht mal so auf die Polizei bezogen

Kommentar von 634ca6f9827bdbc70aabc26864896ba2smallsachab13 am 8. August 2009 23:08

Das kommt auf den Absatz an ;-)

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 9. August 2009 10:00

Jedermannsparagraph bezieht sich lediglich auf den Absatz 1 ...


JulieSmith
beantwortet von JulieSmith am 8. August 2009 23:04
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Man darf festgenommen werden; auch ohne Beweise. Ob man 'ne Strafe bekommt, ist wieder 'ne andere Sache. Wenn er unschuldig ist, wird er auch wieder gehen dürfen müssen.


anonym
beantwortet von naitsirk am 8. August 2009 23:33
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Nachtrag! (Mein Kommentar wurde gelöscht!)

Zumindest muß ein Anfangsverdacht vorliegen. Einfach so geht nicht. Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht defintiv nicht aus!

Kommentar von 094a6bf0922ca391ec6dafa330e118b0smallSsmith89 am 8. August 2009 23:40

:-(


anonym
beantwortet von Magnifera am 8. August 2009 23:18
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Ja bei Gefahr im Verzug


anonym
beantwortet von user87 am 8. August 2009 23:01
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Ich glaube nicht dass die Beweise haben.War er denn nüchtern ? Ich finde eine Nacht ist schon okay.

Kommentar von 094a6bf0922ca391ec6dafa330e118b0smallSsmith89 am 8. August 2009 23:02

nein:-(


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