Hallo,
ich habe folgendes Problem! Und zwar ist mal wieder Anfang des Jahres und ich möchte meine Steuererklärung machen. Nur weiß ich leider nicht, wie ich das so richtig anstellen soll,da ich eine Festanstellung und 2 Nebenjobs habe. Ich benutze das Wiso Steuerprogramm, das eigentlich sehr gut ist, einen aber leider in keinster Weise auf Nebenjobs aufklärt. Also wo und wie muß ich sowas in die Steuererklärung eintragen? Mantelbogen N? Ein Job ist zu 150€ und einer zu 160€ im Monat! Kann es wirklich sein, das man davon satte 25% abgezogen bekommt? Und kann man Werbungskosten für Nebenjobs angeben? Wenn ja, wieviel?
Vielen Dank fü

wenn von den jobs keine lohnsteuer einbehalten wurde, dann sind diese zusammenzurechnen und in zeile 20 der anlage N einzutragen.
werbungskosten sind für die jobs natürlich auch abzugsfähig und ganz normal bei den werbungskosten einzutragen.
ggf. zusatzbogen beilegen, sollten die zeilen nicht ausreichen.
der steuersatz wird dann insgesamt ermittelt und ob das 25 % sind kann nicht so pauschal gesagt werden, das hängt ja auch vom sonstigen zu versteuernden einkommen ab und was du alles absetzen kannst.
Da hast du ja eine spannende Konstellation...
Die Hauptbeschäftigung läuft auf Lohnsteuerkarte, du hast eine Lohnsteuerbescheinigung bekommen, einzutragen in Anlage N.
Der erste zeitlich aufgenommene Nebenjob ist versicherungsfrei und kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Wenn du hier keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hast, hat der Arbeitgeber (hoffentlich) den Job pauschal versteuert und somit erhältst du keine LSt-Bescheinigung und musst den Nebenjob auch nicht in der ESt-Erklärung angeben.
Der zweite Job ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hier musst du eine Lohnsteuerkarte (Klasse 6) vorlegen und Lohnsteuer und KV, PV, RV Beiträge werden abgezogen. Bei der AV bist du durch deine Hauptbeschäftigung befreit. Also erhältst du hier von deinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung und musst diese in der Anlage N eintragen.
Auf den monatlichen Lohnabrechnungen müsste für dich ja ersichtlich sein ob der Job pauschal versteuert wurde oder auf Lohnsteuerkarte.
Kann mir aber nach deinen Angaben gut vorstellen, dass die Arbeitgeber hier falsch abgerechnet haben!!!!!! z. B. beide haben pauschalversteuert. Also bitte dringends mit deinen Arbeitgebern abklären!!!!
Hallo Hexe,
vielen Dank für die Antwort. Muß ich denn wirklich ne 2. Lohnsteuerkarte haben? Auch wenn ich insgesamt unter 400€ bleibe? Ich dachte immer, man kann soviel verdienen, wie es 400€ her geben? Und mit wieviel Abzug hat man bei einer 2. Lohnsteuerkarte zu rechnen? Dann geh ich ja für 5€ auch wenn der Stundenlohn 8€ ist.
Man, die nehmen einen ganz schön aus! :-( Lohnt sich das Arbeiten gar nicht mehr!
Ja dies ist leider so. Wenn du nur die beiden Minijobs hättest, dann wären sie beide frei, da sie unter 400 € liegen. Da könntest du auch 4 Jobs mit je 100 € haben.
Wenn du aber eine Hauptbeschäftigung hast, ist nur ein Minijob frei. Frag mich jetzt nicht wer sich das ausgedacht hat, ist (leider) so.
Habs grad mal durchgerechnet mit Steuerklasse 6 und den Sozialabgaben, da bleiben von 160 € ca. 100 € übrig...
Liebe/r Kadett, bitte nutze doch in Zukunft für Beiträge zu Deinen eigenen Fragen das Kommentarfeld anstatt des Antwortfeldes. Vielen Dank und viele Grüße, Ted vom gutefrage.net-Support
Hallo Hexe,
das ist wirklich super von dir und mir fallen so langsam die Steine vom Herzen! Also wenn ich den ersten nicht angeben muß und den 2. versteuern muß, dann lohnt es sich doch noch!
Jetzt habe ich allerdings was neues im Netz gefunden:
Wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate arbeiten, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.
Könnte das auch zutreffen? Ich könnte das so einrichten, das ich die Grenze nicht überschreite! Vielleicht kann man jetzt die Jobs zusammen packen?
Aber vielen Dank schon mal!
Wenn du bei AG A ne Hauptbeschäftigung hast, bei AG B einen Minijob der mit 30 % Abgaben vom AG B abgegolten wird und bei AG C eine kurzfristige Beschäftigung hast, ist das grundsätzlich ok.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (50 Arbeitstage oder 2 Monate) fallen für den AG keine Sozialabgaben an, aber er benötigt eine Lohnsteuerkarte von dir oder er versteuert es mit 25% + SolZ + KiSt pauschal. (ist dann sogar etwas billiger als 30 %)
Hallo Kadett,
soweit ich weiss darfst Du auch mehrere Minijobs haben die Pauschal besteuert werden. Einzig der Betrag von 400 euro darf nicht ueberschritten werden !
Sollte das der fall sein dann sind beide Jobs steuerpflichtig.
Das ist bei Dir nicht so also brauchst Du die auch nicht in der Steuererklaerung mit angeben. Solltest Du Dir unsicher sein dann frag Deine Arbeitgeber wie sie den Job gemeldet haben.
Gruss Dr. Kuwano
Ja, das stimmt grundsätzlich, aber durch die Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob frei!
Hallo Kadett,
Üben Sie neben Ihrem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf zwei oder mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen aus, so bleibt eine - und zwar die zuerst aufgenommene - Nebentätigkeit für Sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Für diese Tätigkeit kann der Arbeitgeber die Pauschalabgabe abführen. Alle weiteren Nebentätigkeiten werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungen mit dem Hauptberuf, sodass für die weiteren Nebentätigkeiten unter 400 EUR keine Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden müssen (§ 27 Abs. 2 SGB III).
Beispiel:
Frau Meier verdient in ihrem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf monatlich 700 EUR. Zusätzlich arbeitet sie nebenbei beim Arbeitgeber A und verdient 230 EUR hinzu sowie beim Arbeitgeber B für 200 EUR. Die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und bleibt daher steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber A braucht also nur die Pauschalabgabe zu zahlen. Die zweite Nebenbeschäftigung wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass Arbeitgeber B normale Sozialabgaben zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. In der Arbeitslosenversicherung bleibt diese Beschäftigung allerdings versicherungsfrei.
Beachte: Die Sozialversicherungsbeiträge für die zweite Nebenbeschäftigung sind - ebenso wie die Beiträge für die Haupttätigkeit - im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar. Das gilt nicht nur bei Versteuerung über eine zweite Lohnsteuerkarte, sondern auch bei Pauschalversteuerung (OFD Frankfurt vom 7.6.2001, DB 2001 S. 1454).
Quelle: Steuerrat24.de