Fertighaus: Vertrag mit Zusatzvereinbarung heute unterschrieben - Widerruf möglich?
Guten Tag,
wir haben heute einen Vertrag zum Kauf eines Fertighauses unterschrieben. Wir wurden dabei mit einer neuen, kostenlosen Küche und einem Bemusterungsgutschein geködert und haben leider viel zu schnell angebissen. Hinzu kommt, dass uns der Verkäufer gesagt hat, dass wir durch eine Zusatzvereinbarung, keinerlei Verpflichtungen eingehen. Wir haben uns blenden lassen und unterschrieben. Stutzig wurden wir, als er uns beim Verlassen seines Büros in einem Musterhaus gratulierte. Wir haben sofort im Auto nach den Unterlagen gegriffen und nachgelesen. Wir können demnach nur - ohne Folgen - zurücktreten, wenn die Finanzierung platzt. Davon ist allerdings nicht auszugehen. Außerdem steht dort geschrieben, dass wir wenn die Finanzierung platzt, zu einem bestimmten Kreditinstitut gehen müssen. Und erst, wenn dieses Bank uns auch keine Finanzierung ermöglicht, könnten wir demnach den Vertrag ohne Folgen kündigen.
Ich rief den Verkäufer sogleich an - das Haus war mittlerweile geschlossen - und er sendete mir dann per Fax ein Schreiben, in dem steht, dass wir wenn die Finanzierung mit der Bank unserer Wahl nicht zustande kommt, wir jederzeit kostenlos von dem Vertrag zurücktreten können.
Wir wollten ursprünglich nur Informationen bekommen und uns in den nächsten Wochen noch auf dem Markt umsehen. Wir wollten kein Haus kaufen. Ganz ernsthaft, uns ist das höchst unangenehm und es bereitet uns jetzt große Sorgen.
Gibt es ein Widerrufsrecht? Welche Möglichkeiten gibt es für uns jetzt noch aus dem Vertrag zu kommen - und mit welchen Folgen?
Danke für Ihre Rückmeldung!!
Beste Grüße!
ps. Bitte verschont uns mit Kritik, wir ärgern uns wirklich schon genug über uns.
6 Antworten
ein vertrag kommt zustande via zwei übereinstimmenden Willenserklärung. in ihrem fall wurde ein kaufvertrag gemäß §433 BGB abgeschlossen. Nach § 433abs.2 BGB (und auf diesen wird sich der verkäufer berufen) sind sie nun verpflichtet die Ware zu übernehmen und die kosten zu entrichten. ABER: wie schon gesagt benötigt es zwei übereinstimmende willenserklärungen und die lagen in ihrem fall nur scheinheilig vor, da sie sich über die genauen umstände gar nicht bewusst waren. hier greift § 119 BGB (anfechtbarkeit wegen Irrtums) oder auch § 120 BGB (anfechtbarkeit wegen falscher übermittlung) DIE ANFECHTUNGSFRIST gemäß §121 BGB ist gering!Anfechtung muss ohne schuldhaftes zögern Via FRechtsanwalt erfolgen!!!!!!!!!! also morgen anwalt für sachrecht (BGB) kontaktieren., gemäß §122, abs 2 BGB haben sie auch keine schadenserstzpflicht, da sich der Verkäufer über sein verhalten bewusst war. Viel Glück
wenn der verkäufer sie nicht ausdrücklich darüber informiert hat was der vertrag alles umfasst, kann man rechtlich gesehen sogar darauf pledieren , ne einbauküche ohne alles von denen zu bekommen :P ha ich alles schon gemacht :D
und selbst WENN der verkäufer alle details erwähnt hat, käme es hierbei dennoch zu einer anfechtung wegen irrtums. hier wäre dann die schadensersatzpflicht seitens des käufer jedoch nicht abwendbar
wenn der verkäufer sie nicht ausdrücklich darüber informiert hat was der vertrag alles umfasst
Die Fragesteller hätten den Vertrag lesen sollen. Es besteht keine besondere Aufklärungspflicht.
Vielen Dank für diese Information. Das ist wirklich sehr wertvoll! Ich habe mich gleich mit einem Schreiben an den Verkäufer gewandt und Ihn gebeten, mir die Unwirksamkeit des Vertrages noch heute zu bestätigen. Macht er das nicht, suche ich umgehend einen Anwalt auf. Wir können uns durchaus vorstellen, mit diesem Anbieter zu bauen, allerdings nicht unter diesen Umständen - mit künstlich erzeugtem Druck und mit Informationen, die nicht stimmen. Hinter uns liegt eine vor Sorge schlaflose Nacht. Nochmal: DANKE!!! für die Information.
der vertrag ist nicht bindend, dass er dich auf abnahme verpflichtet
aber für schadensersatz reicht er
es gibt kein rücktrittsrecht
geht zum anwalt, der soll das regeln, ihr werdet denen schadensersatz zahlen müssen, der anwalt könnte ihn begrenzen
es gibt überhaupt keine schadensersatzpflicht im falle dass das anfechten gemäß § 120 BGB rechtens ist (was es laut Beschreibung ist). Im gegenteil: der verkäufer kann im falle dass er sogar gelogen hat zum schadenserstz herangezogen werden und jeglich form von kosten tragen..
...und der Verein der von Fertighausanbieter gegründet wurde preist immer wieder an, wie toll die Verkaufszahlen sind!!!
Aber damit nicht jeder erkennt, wie seriös der Verein arbeitet, wurde im Namen des Vereins die Bezeichnung Verband gewählt und fast jeder glaubt, dass es bundesweit organisiert nur etwas Gutes und Positives sein kann...
Aber wenn der Verein sich selbst (seine eigenen Mitglieder) prüft, dann kann es doch nur lobenswerte Ergebnisse geben.
...trotz solcher Verkaufsmethoden wie hier von Hausfrust beschrieben!
Aber wenn der Verkäufer allein war und ihr zu zweit, dann kann vielleicht ein guter Fachanwalt helfen!
Geht mit dem Vertrag und den AGBs zu einem Anwalt oder zur Verbraucherberatung
Hallo,
vielen Dank für die viele Antworten. Wir hatten Glück und sind mit Hilfe der Verbraucherberatung aus dem Vertrag rausgekommen. Wir sind sehr erleichtert und haben dazu gelernt.
Der Verkäufer hat den Vertrag storniert, sich entschuldigt und eingeräumt, uns nicht ausreichend beraten zu haben.
Danke an alle Forumsteilnehmer für konstruktive Kritik und helfende Ratschläge! Beste Grüße!
haha. Das wird lustig. Nette §§ zitiert, aber ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass die hier greifen können. Denn hier lag ein ganz klarer Fall von Dummheit vor.