Ein geistig behinderter ist in einer bekannten Supermarktkette beim klauen erwischt worden. Es handelte sich um einen geringen Betrag. (Würstchen ) Wie ist in dem Fall die Rechtsprechung? Muß er die "Fangprämie" und die zuzüglichen Anwaltkosten in Höhe von ins. z.Z. 75,00€ zahlen? Oder wartet er weiter ab was weiter passiert. "Sollte der Betrag innerhalb der Frist nicht eingegangen seinn, wird man sofort ohne jede weitere Ankündigung die erforderlichen gerichtlichen Schritte gegen ihn einleiten."
Wer weiß Rat wie man sich weiterhin verhalten soll. Muß man überhaut reagieren, da dieses Schreiben wohl mit der nor
Kommt darauf an ob er entmündigt wurde oder nicht... wenn nicht, dann wie bei jedem anderen und wenn doch, dann wie bei einem kind <14 Jahren also passiert gar nix

Reagieren sollte man schon. Es kommt bei all dem auf die geistige Reife des beschuldigten an und darauf, ob er sich seines Tuns bewußt war. Das wäre zumindest für die richterliche Entscheidung von größter Bedeutung. Bei den sog. Fangprämien nd anderen Kram muss sich der Betroffene selbst oder sein Vormund am besten mit dem Absender auseinander setzen. Manchmal gibt der klügere nach.

So, wie es im Strafrecht die Strafmündigkeit gibt, gibt es im Zivilrecht die Deliktsfähigkeit. Die erste fängt mit 14 Jahren, die zweite mit der Vollendung des 7. Lebensjahres an. Beide werden aber nicht nur am Alter festgemacht, sondern auch (unabhängig vom Alter) an der geistigen Reife, der Einsichtsfähigkeit. Ist die Behinderung so stark, daß die Einsichtsfähigkeit nicht vorliegt, kann weder bestraft, noch Schadensersatz geltend gemacht werden. Dann kann der gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen gesehen werden.
Er ist jetzt 37 Jahre alt und 100% Geisig Behindert. Er kann weder rechnen noch schreiben oder lesen. Nein, Einsichtigkeit liegt auch nicht vor. Wer sollte denn den Antwortbrief an den Anwalt schreiben bzw. Unterschreiben? Der Vormund oder wer? Könnte ich als Schwester auch einen solchen Brief an den Anwalt unterschreiben? Denn reagieren muß ja ja in jeden Fall.
NORDANWALT am 20. August 2008 14:31 Wenn der Bruder 100 % geistig behindert ist, müsste es einen Betreuer (Vormund) geben, der vom Gericht bestellt ist, die Geschäfte des Bruders zu erledigen. Der müsste unterschreiben. Sonst setzen Sie sich mit den Anwälten in Verbindung und weisen denen die Behinderung nach. Die Frage der Strafmündigkeit und Deliktsfähigkeit ist allgemeines Anwaltswissen. Da sollten die Anwälte eigentlich einsichtig sein. Anderenfalls müssten Sie es auf die gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Ein Richter kennt die Problematik auf jeden Fall, so daß die Gegenseite eigentlich nur verlieren kann.
Für eine günstige Antwort von einem Anwalt würde ich mal auf "Frag einen Anwalt" gehen. Für 25,- Euro könntest Du dort eine Rechtsauskunft erhalten. Ich meine mal gehört zu haben das eine Fangprämie nicht rechtens ist, bin mir aber nicht sicher.
Hat er die Fangprämie ausgesetzt ? Nein also warum sollte er sie bezahlen? Es ist schlichtweg Pech für das Kaufhaus weil sie bei Strafunmündigkeit einfach mal überflüßig Geld ausgeben. Zu einer Verurteilung wird es nicht kommen womit auch keine Zahlung zu leisten ist. Auch wenn das Kaufhaus das gerne so möchte.
xD da hat wohl wer bei bwl aufgepasst :D fg
War das einzige was ich in drei Jahren Ausbildung in der Schule n bisschen gelernt habe^^ andere Lehrer waren einfach zu dumm XD
in dtl. kann mann niemand entmündigen
Es kann vom Gericht ein Vormund bestellt werden. Das ist nicht immer eine tolle Angelegenheit, weder für den Entmündigten, noch für den Vormund.