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Falsche Quadratmeterangabe im Vertrag u. Verzichtsklausel Mietminderung bei Flächenneuberechnung

gefragt von michelles am 21.08.2008 um 10:50 Uhr

Habe da mal eine Frage bezüglich der gesetzlichen Zulässigkeit - Folgende Formulierung im Mietvertrag:

Die Wohnfläche beträgt 97 Quadratmeter; und wird beiderseits als vertraglich vereinbart anerkannt. Beide Parteien vereinbaren, auf eine Mietpreisänderung bei einer eventuell später erfolgenden Neuberechnung der Wohnfläche zu verzichten.

Eine Nachmessung unter Berücksichtigung der Schrägen hat gerademal 75 Quadratmeter ergeben - können die Mieter trotz der Formulierung im Mietvertrag da irgendwas machen?


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RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 21. August 2008 10:58
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass angesichts dieser Tatsachen eine solche Klausel nicht unwirksam ist! Das riecht förmlich nach Vorsatz!


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 21. August 2008 11:03
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Du kannst die Nebenkosten entsprechend mindern. Auch für die vergangenden 2 Perioden.


GoldenSilence
beantwortet von GoldenSilence am 21. August 2008 11:01
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Da eine vertragliche Vereinbarung besteht, die beiderseits unterschrieben ist (?) und zugleich eine Verzichtserklärung enthält, gibt es kaum Möglichkeiten die Miete zu reduzieren. Frag mal in der Verbraucherberatung oder beim Mieterschutzbund nach.


geige
beantwortet von geige am 21. August 2008 11:15
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Nach der Rechtsprechung des BGH sind Flächenangaben in einem Mietvertrag im Allgemeinen nicht unverbindlich, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarungen. Wird die vertraglich vereinbarte Größe von Wohn- oder Geschäftsräumen um mehr als 10% unterschritten, sind diese mangelhaft. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag lediglich "Circa-Angaben" macht. Für die Praxis ist daher der Berechnungsmodus von großer Bedeutung; hier sind bei der Wohnraummiete im Zweifel die Regeln aus dem Wohnraumförderungsrecht maßgeblich. Beruft sich der Mieter auf eine Ausnahme zu diesem Grundsatz, etwa die Anwendbarkeit der DIN 283, muss er eine entsprechende Vereinbarung oder die Ortsüblichkeit dieser Berechnungsmethode nachweisen. Die "10%-Schwelle" wirkt sich auch auf Mieterhöhungen aus: Hier ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, soweit diese um weniger als 10% über- oder unterschritten wird (BGH). Wollen die Parteien hingegen, dass die Flächenangabe unverbindlich ist, so muss dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden.

Quelle: Dr. Arnold Lehmann-Richter, wiss. Mitab. a. d. FU Berlin, Berlin

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 21. August 2008 11:20

Denke, da ist eine Menge für Euch drin.

Kommentar von michelles am 21. August 2008 11:52

Hä? Versteh ich nicht...

Die Frage war, ob man, obwohl diese "Verzichtserklärung" unterschrieben worden ist, die Miete bei einer so großen Abweichung trotzdem mindern kann?

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 21. August 2008 14:55

Also: bei den Wohnflächenangaben im Mietvertrag handelt es sich immer um eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Diese Vereinbarung muß der VM aber auch halten. Deswegen: ist die tatsächliche Wohnungsgröße um mehr als zehn Prozent kleiner als die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, kann der Mieter die Miete mindern und zu viel gezahlte Miete zurückfordern (BGH, Az.: VIII ZR 133/03).

Nun gut, hier liegt wohl ein gemeinsamer Irrtum von VM und M zugrunde, dennoch: ein Festhalten am Vertrag stellt für den Mieter eine Unzumutbarkeit dar und muß Treu und Glauben widersprechen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist diese Verzichtserklärung 0 und nichtig.


gnat01
beantwortet von gnat01 am 22. August 2008 18:53
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Hallo. Werfen wir mal einen Blick ins BGB. ( http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html ) §535 besagt, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen hat. Dies ist, wenn Deine 75 m² richtig berechnet worden sind, nicht gegeben. §536 Satz 2 besagt, dass Dir eine Mietminderung zusteht. Satz 4 besagt, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. (In meinen Augen ist die oben von Dir benannte Klausel eine Frechheit) Laut aktueller Rechtssprechung steht dem Mieter ab einer Abweichung von 10 % eine Mietminderung zu. Fazit: Die o.g. Klausel müsste einerseits nichtig sein, andererseits kannst Du sie auch einfach ignorieren. Denn eine "Mietpreisänderung" braucht ja auch nicht vorgenommen zu werden. Der aktuelle Mietpreis bleibt einfach so wie er ist bestehen. Es tritt halt eine "dauerhafte Mietminderung" ein. In Deinem Fall ist ein Mangel von rund 22 % vorhanden. Ziehen wir die Toleranzgrenze von 10 % ab, bleiben rund 12 % übrig, um die Du die Miete kürzen dürfen solltest und Rückzahlungen aus der Vergangenheit - ab Mietzeitbeginn - fordern dürfen solltest. Beachte zudem, dass alle Umlageschlüssel bei den Betriebskosten, die nach Quadratmetern berechnet wurden, auch geändert werden müssen. Kürze die BK-Vorauszahlungen dementspechend und vordere die zu viel bezahlten BK-Vorrauszahlungen zurück (Anmerkung: Der Mieter hat 12 Monate zeit die Abrechnung der BK zu überprüfen. Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Abrechnungsperiode die Abrechnung zukommen lassen. Daraus ergeben sich im Maximalfall 24 Monate; d.h., bei den Vorrauszhlungen die davor lagen sieht es eher schlecht für dich aus)... LG







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