Mal wieder hat sich der Kaminkehrer angekündigt. Kann ich die Rechnung absetzen?

Ja, kannst Du. Ist in meiner Steuererklärung auch anerkant worden.
Unabhängig von Art und Höhe der Aufwendungen kommt die Anwendung des § 35 a EStG nicht in Betracht, wenn es sich um Arbeiten handelt, die regelmäßig nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt (handwerkliche Leistungen) werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerzahler selbst z.B. Heizungsmechaniker oder Schornsteinfeger ist und die Wartung auch selbst durchführen könnte.
Dazu gehören z.B.:
Wartung/Reparatur der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten
Reparatur eines Wasserrohrbruches/defekter Gasleitungen
Arbeiten/Reparaturen an den elektrischen Anlagen (auch Elektrogeräte)
Reparaturen im Sanitärbereich.
Indy72 am 23. September 2007 22:15 Korrekt, Lissa!
holodeck am 23. September 2007 22:17 Auch nicht anteilig, wenn ich z.B. ein Arbeitszimmer absetzen kann?
Wo ist da der Zusammenhang?
holodeck am 23. September 2007 22:23 Ein steuerabzugsfähiges Arbeitszimmer, sprich eines, welches zur Erlangung von Einkünften dient, muß ja eingerichtet, gewartet und beheizt werden. Demzufolge sollten entsprechende Kosten anteilig (qm Zahl) angesetzt werden können.
Aber dann doch nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, ein Arbeitszimmer ist doch kein Haushalt, oder?
holodeck am 23. September 2007 22:27 ;-)) nee, natürlich nicht
Die Absetzungsbezeichnung müßte der Steuerpflichtige dann natürlich ändern in sagen wir mal - Betriebskosten?
Das ist der Rechtsstand 2006. Ab 2007 müssen es keine Arbeiten mehr sein die man selber machen kann.

Schornsteinfegerkosten fallen nicht unter haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie können in einem Mietshaus allenfalls mit der Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Dies ist keine haushaltsnahe Dienstleistung, aber nach einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (http://haushaltsnahe-dienstleistungen.de/cms/front_content.php?idcat=4) eine nach demselben Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes ebenfalls grundsätzlich steuerlich absetzbare Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 EStG).
Dies gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu zählt unter anderem die Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen. Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt.

Interessante Frage, der war letzte Woche auch bei uns und diese "Dienstleistung" ist wieder mal teuerer geworden um satte 2 Euro.
Da hast Du aber Schwein gehabt, weil das eng genommen nicht sein durfte!
klar wird das anerkannt. Wenn nicht, Widerspruch einlegen!
@ Indy, doch es gibt ein entsprechendes Gerichtsurteil.
@Indy, wie ichweissnichts schon schrieb, ich hatte meiner Erklärung eine Kopie des Textes bei gelegt. Stand in einer Zeitung, schlag mich tod, ich weiß nicht mehr welche.