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Fahrrad: zusätzlicher Rückstrahler vonnöten?

gefragt von ZwieZeitZwieZeit am 31.07.2009 um 13:26 Uhr

An meinem Fahrrad ist der zusätzliche Rückstrahler (roter Reflektor hinten) abgebrochen.

Laut Vorschrift braucht man ja einen Rückstrahler, aber in meinem Rücklicht sind auch Rückstrahler integriert. Reichen die aus oder muss ich den abgebrochenen Rückstrahler ersetzen?

Danke

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fahrrad x 2.882

anonym
beantwortet von pdeleuw am 1. August 2009 09:37
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§ 67 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist insoweit eindeutig:

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

  1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

  2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

  3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

Also im Klartext: Rücklicht, Reflektor und Großflächenreflektor (mit einem "Z" gekennzeichnet) müssen vorhanden sein. Einer der Reflektoren darf im Rücklicht integriert sein. Du musst den abgebrochenen Reflektor also ersetzen.


PeterTheodor
beantwortet von PeterTheodor am 31. Juli 2009 13:33
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wirst Du brauchen. Wenn Du stehst geht doch das hintere Rücklicht nicht und das Katzenauge ist sehr klein.


anonym
beantwortet von redead118 am 31. Juli 2009 13:27
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Du brauchst einen Großflächenreflektor. Der integrierte ist zu klein und zählt nicht.


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