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Es geht um ein Vorstellungsgespräch. Bei welchen Fragen darf der Bewerber lügen?

gefragt von 1975papillion am 29.06.2007 um 12:26 Uhr

Nicht alle Fragen müssen beantwortet werden. Stimmt das?

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Bewerbung x 3.500 Fragen x 2.492 Vorstellungsgespräch x 483

anonym
beantwortet von eckhard2807 am 29. Juni 2007 12:28
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Fragen die zu weit ins private gehen, müssen nicht beantwortet werden. Lügen würde ich generell nicht, da Lügen immer irgendwie harauskommen. Dann kann es richtig Probleme geben.


anonym
beantwortet von occident am 29. Juni 2007 16:41
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Kopie meiner Antwort auf eine ähnliche Antwort vor geraumer Zeit:

Hier eine ausgezeichnete Seite mit Tipps für ein Bewerbungsgespräch:

http://www.mdr.de/ratgeber/2016905.html

Im Übrigen hat (siehe Text auf der Seite) das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass man bei nicht "arbeitsbezogenen" Fragen nicht wahrheitsgemäß antworten muss. Also einfach schön notlügen!


diesel1000
beantwortet von diesel1000 am 29. Juni 2007 12:59
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Personalfragebogen und Vorstellungsgespräch: Nichts als die reine Wahrheit oder „Recht zur Lüge“?

Hat ein Stellenbewerber die erste Hürde genommen und ist zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden, so stellt sich nach anfänglicher Freude sogleich die Frage nach dem korrekten Verhalten im Gespräch. Man möchte sich natürlich vorteilhaft präsentieren und in ein positives Licht rücken. Im Verlauf eines Vorstellungsgespräches können auf den Bewerber aber auch Fragen zukommen, die er nicht unbedingt beantworten möchte. In vielen Unternehmen werden dem Bewerber zudem auch schriftliche Personalfragebögen vorgelegt. Wer Fragen unbefriedigend oder gar nicht beantwortet, hat regelmäßig keine Chance auf den begehrten Arbeitsplatz, selbst wenn die Frage an sich nicht hätte gestellt werden dürfen. Bei unzulässigen Fragen erkennt das Bundesarbeitsgericht daher seit langem ein „Recht zur Lüge“ an. Nach dieser Rechtsprechung ist das Informationsbedürfnis des Arbeitgebers nicht allumfassend und erfährt durchaus Einschränkungen. Grundsätzlich müssen die Fragen danach immer in Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle stehen, denn nur an solchen Fragen hat der Arbeitgeber ein berechtigtes und schützenswertes Interesse. Und nur diese zulässigen Fragen müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden, unzulässige hingegen muss man gar nicht oder darf man falsch beantworten. Eine spätere Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung kommt bei unzulässigen Fragen nicht in Betracht.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte haben sich in Bezug auf das Fragerecht folgende Tendenzen ergeben:

Fragen des Arbeitgebers nach dem schulischen und beruflichen Werdegang sind regelmäßig zulässig. Die familiären und persönlichen Lebensumstände sind dem Fragerecht des Arbeitgebers hingegen weitgehend entzogen. So darf sich der Arbeitgeber z.B. nicht danach erkundigen, ob der Bewerber beabsichtigt zu heiraten oder einen Kinderwunsch hat. Auf eine solche Frage darf der Bewerber wahrheitswidrig antworten. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist generell unzulässig, da diese eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt. Sie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sogar bei einer Bewerbung für ein befristetes Arbeitsverhältnis unzulässig, selbst wenn feststeht, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit aufgrund der Schwangerschaft überhaupt nicht arbeiten kann. In einem anderen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die Frage nach der Schwangerschaft wahrheitswidrig beantworten durfte, gleichwohl die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zunächst nicht ausüben konnte. Die Frage nach einem noch bevorstehenden Wehr- oder Ersatzdienst ist ebenfalls generell unzulässig, da auch hiermit eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts verbunden ist. Ob Fragen zu etwaigen Vorstrafen zulässig sind, kann sich nur mit Blick auf die angestrebte Stelle klären lassen. Die Frage ist dann zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit durch eine Vorstrafe in Zweifel gezogen werden kann. Grundsätzlich besteht für die Kenntnis des Arbeitgebers hinsichtlich der Partei-, Religions- oder auch Gewerkschaftszugehörigkeit kein berechtigtes Interesse, so dass diesbezügliche Fragen unzulässig sind. Etwas anderes kann sich z.B. bei konfessionsgebundenen oder politisch geprägten Arbeitgebern wie z.B. bei der Kirche oder Parteien ergeben. Fragen nach dem Gesundheitszustand und nach Krankheiten sind aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Intimsphäre des Bewerbers nur in stark eingeschränktem Umfang zulässig. Die Beantwortung der Frage muss im Einzelfall für den Betrieb, die auszuübende Tätigkeit oder für die übrigen Arbeitnehmer im Betrieb von besonderem Interesse sein. Ein berechtigtes Interesse besteht in der Regel bei ansteckenden Krankheiten, denn hier sind sowohl die Interessen der übrigen Arbeitnehmer als auch die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers betroffen. Die Frage nach eine HIV-Infektion wird überwiegend als unzulässig angesehen, da es sich bei einer HIV-Infektion (noch) nicht um eine Krankheit handelt. Dagegen ist die Frage nach einer AIDS-Erkrankung grundsätzlich zulässig, denn die Erkrankung wird regelmäßig von dauerhaftem negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers sein.

Einschränkungen des Fragerechts ergeben sich inzwischen auch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses verbietet eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

ie häufig anzutreffende Frage nach einer Schwerbehinderung wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als zulässig erachtet. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber andernfalls nicht einschätzen kann, ob er eine Ausgleichsabgabe leisten muss, wenn er nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigt. In Anbetracht, dass derartige Fragen mittlerweile als Benachteiligung Behinderter im Sinne des AGG gewertet werden können sowie zudem eingetretener Änderungen des Sozialgesetzbuches IX (ehemaliges Schwerbehindertengesetz) spricht vieles dafür, dass diese Rechtsprechung zukünftig eine Änderung erfahren wird. Unter Beachtung von § 8 AGG wäre eine solche Frage nur dann zulässig, wenn das Fehlen einer Behinderung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung der Tätigkeit ist. Weiterhin zulässig ist aber jedenfalls die Frage, inwieweit der Bewerber die angestrebte Tätigkeit ausüben kann bzw. ob körperliche Einschränkungen dies ausschließen. Die Frage nach Fremdsprachenkenntnissen des Bewerbers sind im Hinblick auf das neue AGG ebenfalls nicht ganz unproblematisch und aller Voraussicht nach nur noch dann zulässig, wenn die Fremdsprache eine wesentliche Bedingung und entscheidende berufliche Anforderung zur Ausübung der Tätigkeit darstellt. Ansonsten kann eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vorliegen.

Kommentar von 44a0b7d83b80c3a4a7559f7d136c2393smallfirestorm1105 am 29. Juni 2007 13:02

Dank dir für diese ausführliche Antwort. Ich glaube, ich sollte den Anwalt wechseln.


anonym
beantwortet von Auskunft am 29. Juni 2007 12:42
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Der Schutz der Persönlichkeit geht sogar so weit, dass Bewerber unzulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten müssen, also ganz bewusst falsch beantwortet werden dürfen.

Eine falsche Antwort hat für den Bewerber - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine rechtlichen Folgen. Damit billigt die Rechtsprechung dem Bewerber also quasi ein „Notwehrrecht“ zu und sanktioniert all zu große Neugier von Arbeitgebern mit dem Recht auf Lüge.

Die Fragen im Einzelnen:

Schwangerschaft Fragen nach der Schwangerschaft einer Bewerberin sind unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sich auf die freie Stelle nur Frauen oder auch Männer beworben haben.

Krankheit

Fragen nach Krankheiten sind grundsätzlich unzulässig, wenn dies nur zur generellen Abfrage des Gesundheitszustandes erfolgt. Fragen nach dem Gesundheitszustand sind nur insoweit zulässig, wie sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf den vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen.

Vermögensverhältnisse

Fragen über die Vermögensverhältnisse des Bewerbers sind nur zulässig, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers aufgrund der Eigenart der zu besetzenden Stelle besteht, z. B. beim Kassierer einer Bank oder bei Arbeitnehmern in sonstigen Vertrauenspositionen. Ansonsten ist die Frage aber grundsätzlich unzulässig.

Vorstrafen

Auch nach Vorstrafen darf der Arbeitgeber nur fragen, soweit dies für die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung von Bedeutung ist. Hierzu gehören z. B. Vermögensdelikte bei Kassierern oder Verkehrsstraftaten bei Berufskraftfahrern. Das gleiche gilt für sonstige Fälle, wenn eine Vorstrafe oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers aufkommen lassen.

(http://www.123recht.net)


loopwithme
beantwortet von loopwithme am 29. Juni 2007 12:42
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Auf alle Fragen, die nicht zulässig sind, darf man lügen. Z.B. die Frage, ob frau schwanger ist, ob mann/frau in der Gewerkschaft ist, welche Parteizugehörigkeit (die letzten beiden Beispiele außer in sog. "Tendenzbetrieben"), Fragen nach Vorstrafen, wenn die Vorstrafe nicht relevant für den Job ist (z.B. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei einem Schreiner etc.). Fragen nach Krankheiten brauchen auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu werden, wenn die Art der Erkrankung keine Auswirkung auf die Stelle hat (offene TB an ner Wursttheke z.B.)

Fragen nach Schwerbehinderungen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, aber man muss nicht von sich aus darauf verweisen.

Fragen, die zu weit ins Private gehen, müssen gar nicht beantwortet werden.


fourseasons
beantwortet von fourseasons am 29. Juni 2007 12:34
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immer, - man darf sich nur nicht erwischen lassen ;-))

Ein kluger Mensch hat mal gesagt, "wer lügt, muß ein gutes Gedächtnis haben!"

Für dich selber ist es allerdings besser, wenn du bei der Wahrheit bleibst und unangemessene Fragen wie z.B. "Lügen sie hin und wieder?" einfach nicht beantwortest.


diesel1000
beantwortet von diesel1000 am 29. Juni 2007 12:28
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Weibliche Bewerber dürfen zb. lügen ob sie ein Kinderwunsch haben

Kommentar von 44a0b7d83b80c3a4a7559f7d136c2393smallfirestorm1105 am 29. Juni 2007 12:30

Eben nicht! Frau braucht auf so etwas keine Antwort zu geben. Wenn eine Frau eingestellt wird, weil sie die "Voraussetzung" erfüllt, dass sie angeblich keine Kinder will und dann schwanger wird, kann der Arbeitgeber wegen Betruges kündigen.

Kommentar von 345b91b71226a3c3dc19086ee5c77bfdsmallloopwithme am 29. Juni 2007 12:34

Was ist denn das für ein Blödsinn???

Kommentar von 44a0b7d83b80c3a4a7559f7d136c2393smallfirestorm1105 am 29. Juni 2007 12:37

So ist es leider. Wenn man sich unter falschen Voraussetzungen in eine Firma einschlöst ist das ein Kündigungsgrund. So absurd das auch klingen mag.

Kommentar von C207f83a93f2d439f0033fdc7bbdbdb7smalljaguar4 am 29. Juni 2007 12:36

Das ist absoluter Schwachsinn!

Kommentar von 304c9c2bc0e059c4ee7068a62717e3d4smallUlfDunkel am 29. Juni 2007 12:38

@firestorm: Du irrst hier -- gewaltig.

Kommentar von 44a0b7d83b80c3a4a7559f7d136c2393smallfirestorm1105 am 29. Juni 2007 12:45

Nein, mache ich nicht. Musste mich leider schon damit auseinandersetzen und hatte mir die Meinung eines Anwalts eingeholt. Der warf mit Paragraphen um sich, dass es halt wirklich so ist, wie ich oben schrieb.


anonym
beantwortet von breitling am 29. Juni 2007 12:27
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alle Fragen, die unzulässig sind und nicht in ein Bewerbungsgespräch gehören.


wj2000
beantwortet von wj2000 am 22. August 2007 01:39
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Fragen nach der Religion und der parteizugehörigkeit.


firestorm1105
beantwortet von firestorm1105 am 29. Juni 2007 12:28
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Lügen darfst du nicht. Aber du kannst die "Aussage verweigern", wenn's zu persönlich wird.

Kommentar von C207f83a93f2d439f0033fdc7bbdbdb7smalljaguar4 am 29. Juni 2007 12:37

Stimmt so auch nicht!

Kommentar von 304c9c2bc0e059c4ee7068a62717e3d4smallUlfDunkel am 29. Juni 2007 12:39

@firestorm: Na, dann antworte mal als Frau auf die Frage "Wollen Sie in nächster Zeit Kinder kriegen?" -- "Ich verweigere die Aussage." -- Adieu, neuer Job.

Sagst Du aber "Nein, das liegt bei uns nicht an", wiegen sich die meisten Arbeitgeber erstmal in "Sicherheit", auch wenn's natürlich Blödsinn ist.


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Unzulässige Fragen
Das Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung und in Vorstellungsgesprächen ist nicht unbegrenzt. Es muß insbesondere vermieden werden, daß der “gläserne Arbeitnehmer” hergestellt wird. Der Arbeitgeber muß alle Fragen unterlassen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und für die Erbringung der Arbeitsleistung nicht von Bedeutung sind.

Unzulässige Fragen muß der Bewerber dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht beantworten. Das Unterlassen einer Antwort führt jedoch regelmäßig dazu, daß für diesen Bewerber die Vorstellungsrunde beendet ist. Aus diesem Grunde darf der Bewerber nach ständiger Rechtsprechung bei rechtswidrigen Fragen auch lügen, d.h. die Fragen bewußt falsch beantworten. In diesem Falle besteht kein Recht des Arbeitgebers auf Anfechtung des Arbeitsvertrages. Das Problem besteht jedoch darin, festzustellen, welche Frage rechtswidrig und unzulässig und welche Frage zulässig ist. Dies genau einzuordnen fällt in der Praxis oft schwer.




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