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Erwerbsminderungsrente Anwartschaftszeit

gefragt von wgabauerwgabauer am 31.08.2009 um 14:40 Uhr

Hier mal eine komplizierte Frage. Aus meiner Sicht wenigstens: Wie ist das mit der Rente? Meine Frau ist schwerbehuindert und bekommt aus diesem Grund keine Arbeit mehr. Nun war sie beim Arbeitsamt und hat sich Arbeitssuchend ohne Leistungsbezug gemeldet. Da ich selbst noch krank geschrieben bin, bekomme ich Krankengeld, zumindest noch. Wenn das abgelaufen ist, sind wir voraussichtlich Hartz IV. Nun ist es so, dass meine Frau Erwerbsminderungsrente beantragt hat und Ihre Anwartschaftszeit (ich glaube das heißt so) im Februar nächsten Jahres abläuft. Hat dieser Antrag auf Rente nun eine aufschiebende Wirkung oder läuft die Anwartschaft so oder so ab? Wir fürchten nämlich, dass es sein könnte, dass sich die Bearbeitung so lange hinauszieht, bis der Februar vorbei ist.

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anonym
beantwortet von Lissa am 2. September 2009 20:19
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Hilfreichste Antwort

Bei der Rente kommt es darauf an, wann der Antrag gestellt wurde und auf welchen Termin die Ärzte den Eintritt der Erwerbsminderung legen. Mit der Bearbeitungsdauer hat der Rentenanspruch nichts zu tun.

Für eine Erwerbsminderungsrente muss man 5 Beitragsjahre haben und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten haben.

Eine Arbeitslosmeldung, die nicht direkt an Pflichtbeitragszeiten anschließt, bringt da gar nichts.

Lasst euch am besten in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten.


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elenore
beantwortet von elenore am 31. August 2009 15:51
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Verminderte Erwerbsfähigkeit bezeichnet einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen einschränkt, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen. Sie wird in Prozent-Graden angegeben und ist nicht zu verwechseln mit dem Grad einer Behinderung. In Deutschland spielt dieser Begriff vor allem für eine Rente wegen Erwerbsminderung (vlg. "Invaliditätsrente") aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Seit 1. Januar 2005 stellt die Erwerbsfähigkeit auch ein Kriterium dafür dar, ob man Ansprüche nach dem SGB-II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem Sozialhilferecht (SGB-XII) (hier Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) hat, sofern man seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann.

Schau nachträglich unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Erwerbsminderungsrente

Kommentar von 6041850e6e0ed1c6b35ebe088b9babe4smallwgabauer am 31. August 2009 16:11

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider finde ich unter dem angegebenen und weiterführenden Links nicht die Antwort auf meine Frage: Hat dieser Antrag auf Rente nun eine aufschiebende Wirkung oder läuft die Anwartschaft so oder so ab?


anonym
beantwortet von paggio am 31. August 2009 14:45
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Laßt euch von einem LVA Mitarbeiter beraten.(Versichertenältester).Die haben in den etwas größeren Gemeinden Sprechstunden


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