Angenommen Prozesskostenhilfe wird beantragt und gestattet. Heißt das nun, dass sämtliche Anwaltskosten, Gerichtskosten (hier: Familiengericht), Gebühren, u.ä. übernommen werden. Der Antragsteller kann sich nun zurücklehnen und gefahrlos (finanziell gesehen) prozessieren.
Die Aussichten auf Erfolg (gerichtlich gesehen) sind positiv!
Hallo, bei meiner Scheidung hatte ich auch Prozesskostenhilfe und die ganzen Gerichtskosten wurden übernommen musste nichts selbst bezahlen. Das ganze liegt bei mir aber schon ein paar Jahre zurück ( Jahr 2000).Aber ich denke wenn dir Prozesskostenhilfe zusteht,wird es auch übernommen. Prozesskosten bekommt man ja nur wenn mann selbst kein Geld hat.
PKH bedeutet erst mal, daß alle Kosten übernommen werden, auch die Anwaltskosten.
ABER: vier Jahre lang wird immer wieder überprüft, ob der Antragsteller nicht vielleicht eine kleine Rate zurückzahlen kann. So "gefahrlos zurücklehnen" kann er sich also auch nicht. Wenn er aber den Prozeß gewonnen hat, liegen die Kosten eh beim Gegner.
PKH wird bei Streitigkeiten so weit ich weiß auch nur gewährt, wenn ein gewisser positiver Ausgang zu erwarten ist.
Man wird dich noch einige Male anschreiben und um Selbstauskunft bitten. Solltest du dann zu Geld gekommen sein, darfst du die PKH zurück zahlen.

Zum einen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vier Jahre lang nach dem Prozess noch überprüft. Verbessert sich die Situation, kann Rückzahlung an die Staatskasse verlangt werden.
Zum anderen ist das ganze nicht völlig unriskant. Die PKH übernimmt nur die Gerichtskosten (zu denen auch Kosten für Sachverständige und Zeugen gehören) sowie die Kosten des eigenen Anwalts. Geht der Prozess verloren, muss man die Kosten des Gegners erstatten, zu denen auch und insbesondere dessen Anwaltskosten gehören. Diese gegnerischen Kosten werden nicht von der PKH übernommen.
Was die Erfolgsaussichten in der Prognose des Gerichts angeht, so werden diese nur soweit geprüft als untersucht wird, ob die Klage dann Erfolg hat, wenn alle Tatsachen (also nicht die Rechtsfragen) so sind, wie der Antragsteller sie behauptet. Wenn der Gegner abweichende Tatsachen behauptet und die "Wahrheit" erst durch Beweiserhebung ermittelt werden muss, wird PKH bewilligt. Ein ungünstiger Ausgang der Beweiserhebung kann dann naturlich auch noch den Verlust des Prozesses bedeuten trotz der anfänglich günstigen Prognose des Gerichts.