Erlöschen des eingetragenen Nießbrauchsrechts möglich?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ohne Kenntnis des exakten Wortlautes des Übergabevertrages ist eine belastbare Anwort unmöglich. Zudem ist völlig unklar, worüber hier tatsächlich Nießbrauch, Wohnrecht oder Nutzung vereinbart wäre :-(

Nehmen wir an, grundbuchlich wäre über das Wohnhaus Wohnrecht und ausdrücklich über die vorhandene Garage Nutzung vereinbart. Dann wäre hier ein Unterstellen des PKW durch den Wohnrechtinhaber gemeint und daruf beschränkt.

Oder eben, dass sie ein Nutzungsrecht des Nebengebäudes erworben hätten. Das dies im Zeitpunkt des Übergangs als Garage genutzt wurde, würde nicht ausschliessen, dass es nunmehr, einem anderen Zweck dienend, insofern auch mitbenutzt  werden dürfte.

Womit wir wieder bei meiner Eingangsbemerkung wären: Was genau ist denn im Übergabevertrag bestimmt? Was entspräche bei unklarer Formulierung dem gemutmaßten Willen?

Nur am Rande und auf den Hinweis drohender Familienstreitigkeiten bezogen: Welche Rückauflassungsvormerkungen wären vereinbart, welche Gründe für einen Schenkungswiderruf sind derzeit denkbar?

G imager761

Dann dürfen die Eltern im Wohnzimmer Parken. Oder können den Umbau verhindern. Wenn man sich einig wird, könnte man auch eine neue Garage bauen.

Du hast ein Mitnutzungsrecht an einer Garage.

Wenn Du zuläßt, dass der Eigentümer die Ausübung dieses Recht unmöglich macht, weil er die Garage zu Wohnraum macht, ist das weg.

Jetzt müsste man noch prüfen, ob im Wohnrechtsvertrag die Mitnutzung der Garage, also eines ganz bestimmten Garagenplatzes niedergelegt ist, oder ob dort steht, dass Du das Recht auf einen Garagenplatz hat. Dann müßte der Eigentümer eine Garage für Dich bauen.

Lasst euch am besten vom Notar beraten. Da seid ihr auf der sicheren Seite.

Im Notarvertrag steht: 

Als Gegenleistung für die Übertragung gewährt der Erwerber dem  Übertragenden und dessen Ehefrau als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB, ein gemeinschaftliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB unter Ausschluß des jeweiligen Eigentümers an dem bezeichneten Grundstück.                      Das Wohnungrecht wird ausgeübt am gesamten jetzt vorhandenen Wohnhaus. Hof, Garten und Garage werden gemeinsam genutzt. 

Bezüglich der Rückabwicklung der Schenkung gibt es keine Möglichkeiten mehr. Dies wurde bereits notariell und anwaltlich abgeklärt.

Im genannten Fall geht es um Ansprüche des Zugewinnausgleichs. Ein Gutachter sieht es so, dass im Anfangsvermögen auf Grund der Mitnutzung der Eltern nur 50% des damaligen Wertes der Garage anzusetzen sind. Im Endvermögen dann jedoch 100% des Wertes der zum Wohnhaus umgebauten Garage. Genaue Zahlen stehen noch aus.

Und genau da liegt der Hund begraben - müsste auf Grund des Nießbrauchsrecht dann nicht auch eine 50%ige Wertminderung anzusetzen sein auf das Endvermögen? 

Also falls das Nießbrauchsrecht der Eltern weiterhin besteht ?...