Erlaubnisurkunde Altenpflege
Hallo, ich habe eine Frage und hoffe mir kann jemand helfen. Ich habe 2011 meine Ausbildung zum Altenpfleger erfolgreich abgeschlossen, habe aber die Erlaubnisurkunde zum Führen des Titels "Altenpfleger" noch nicht beantragt. Jetzt, also 2013 habe ich die Erlaubnisurkunde angefordert. Jetzt stehe ich vor folgendem Problem, mir wird eine Gelbuße von bis zu 3000 Euro angedroht, falls ich in den letzten 2 Jahren den Titel Altenpfleger getragen habe, ohne diese Erlaubnissurkunde. Was soll ich machen? In Widerspruch gehen? Wer kann mir helfen wie ich da am besten vorgehen soll?
2 Antworten
Ohne formale Anerkennung (Erlaubnisurkunde) ist eine Tätigkeit als Altenpfleger nicht zulässig (§ 1 - AltPflG)
Du hättest also nicht als Altenpflger arbeiten dürfen und Du hättest nicht als Altenpfleger beschäftigt werden dürfen.
Damit ist gegen das Gesetz verstoßen worden.
§ 27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Der Altenpfleger gehört zu den Heilhilfsberufen
Dies für diesen Beruf typischen und speziellen Tätigkeiten dürfen nur mit staatlicher Anerkennung ausgeübt werden.
Im Sinne des Gesetzes ist zur Berufsausübung nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich, sondern zusätzlich auch die staatliche Erlaubnis.
Ansonsten darf man, trotz abgeschlossener Ausbildung, nur die Tätigkeiten ausüben, die jemand ausüben darf, der kein Altenpfleger ist.
Es gibt auch Altenpfleger, die trotz abgeschlossener Berufsausbildung, die Anerkennung nicht erhalten. Sie wird erteilt, wenn die Abschlussprüfung bestanden und die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung für die Berufsausübung nachgewiesen ist.
Also: die Berufsbezeichnung führen zu dürfen enthält automatisch auch die Erlaubnis diese auch auszuüben zu dürfen. Das ist nicht voneinander zu trennen.
D. h. im Umkehrschluß, daß wer keine staatliche Anerkennung hat, darf die für den Beruf speziellen Tätigkeiten nicht ausüben.
Ob jemand ohne staatliche Zulassung die Tätigkeit als Altenpfleger ausübt, läßt sich z. B. nachweisen durch die Formulierung im Arbeitsvertrag aber insbesondere auch aus den Dokumentationen die geführt werden müssen und natürlich auch durch Zeuenaussagen der betreuten Personen.
Ich habe nochmal in meinen Arbeitsvertrag nachgeschaut und da steht drin, daß ich sofort nach bestandener Abschlusschprüfung(2011) als Pflegefachkraft eingestellt werde. Es steht nichts davon im Arbeitsvertrag das ich die Erlaubnisurkunde benötige. Ist das rechtens oder droht mir da trotz dessen eine Geldbuße? Mein Arbeitgeber hat nie eine Erlaubnisurkunde von mir verlangt.
Ruf doch dort einfach mal an und frag ganz freundlich nach, unter welchen Vorraussetzungen diese Strafe in Kraft treten würde. Ich denke sie beziehen es wahrscheinlich darauf, falls du in dem Beruf gearbeitet hast und als Altenpflegerin angestellt warst, obwohl du nicht die Berechtigung dazu hattest. Normalerweise dürfte dich doch dann auch kein Arbeitgeber einstellen, oder? Also am Besten anrufen und das Ganze persönlich klären und ggf. Einspruch einlegen.
Hallo, danke für deine Antwort. Der Fehler steckt hier wahrscheinlich im Detail. Die Tätigkeit an sich ist ja Zulässig, aber nicht die Berufsbezeichnung Altenpfleger/Altenpflegerin. Ich habe ja schließlich ein Staatlich anerkanntes Abschlusszeugnis, das mich zu der Arbeit des Altenpflegers berechtigt. Mein Arbeitgeber dürfte mich also nicht als Altenpfleger bezeichnen,(z.B auf einen Namensschild) mich aber als Vollständige Fachkraft einsetzen.