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Erfordert eine Kündigung einer Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen hat?

gefragt von indieGO am 28.04.2008 um 11:08 Uhr

oder kann man dann dann direkt gekündigt werden/kündigen?


Reply


Heeeschen
beantwortet von Heeeschen am 28. April 2008 11:10
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Diebstahl ist ein Grund zur Fristlosen Kündigung - da braucht es zuvor keine Abmahnung.

Kommentar von dolabella am 28. April 2008 11:11

Und noch nicht mal eine Kündigungsfrist.

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 28. April 2008 11:14

daher ja auch "fristlos" ;-)

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallEdgar Niklaus am 28. April 2008 15:45

Richtig DH


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 28. April 2008 11:11
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Diebstahl, also eine Straftat, ist die Berechtigung zur fristlosen Kündigung mit anschließender Sperre beim Arbeitslosengeld.


anonym
beantwortet von rainermurt am 28. April 2008 11:09
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In diesem Fall wird eine Abmahnung entbehrlich sein.


Nancy Richter
beantwortet von Nancy Richter am 28. April 2008 11:10
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also soweit wie ich weiß ist ein diebstahl ein außerordentlicher kündigungsgrund und braucht keine abmahnung. gucke doch mal ins bgb...da müsste sowas doch drin stehen oder?


Haaza
beantwortet von Haaza am 28. April 2008 11:10
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In solchen Fällen ist eine Abmahnung nicht nötig. Wer klaut kann sofort und fristlos gekündigt werden... Wäre ja auch noch schöner...





darkangel82
beantwortet von darkangel82 am 28. April 2008 11:10
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So weit ich weiss ist Diebstahl ein Kündigungsgrund.


tradaix
beantwortet von tradaix am 28. April 2008 13:40
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Bei Kündigungen wegend er Begehung einer Straftat ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer die Straftat zugegeben oder erwiesenermaßen begangen hat, oder ob lediglich ein Verdacht gegen ihn vorliegt. Die Begehung einer Straftat im Betrieb, führt regelmäßig dazu, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist und er daher fristlos kündigen kann. Liegt jedoch nur ein Verdacht vor, so ist Vorsicht geboten. Nur, wenn der Verdacht geeignet ist, das notwendige Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zu zerstören oder Verdacht zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses führt (sog. echte Verdachtskündigung) kann eine fristlose Kündigung auf den Verdacht gestützt werden, der Arbeitnehmer habe eine Straftat oder eine Schwere Pflichtverletzung begangen. Das setzt auch voraus, dass der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt werden muss, die geeignet sind den verständigen Arbeitgeber zu einer Kündigung zu veranlassen. Es muss insbesondere eine auf Indizien gestützte Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die in Rede stehende Vertragsverletzung tatsächlich begangen hat.

http://www.recht-e.de/rechtsanwalt-arbeitsrecht-fristl.0.html


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 28. April 2008 13:28
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Wenn der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten so offensichtlich ist, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber ihn nicht hinnehmen wird, bedarf es keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung. Gilt bei praktisch allen Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen.


Ramona K.
beantwortet von Ramona K. am 28. April 2008 16:02
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Wer mich beklaut der fliegt


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 28. April 2008 17:33
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Diebstahl = fristlos! Was gäbe es da noch abzumahnen?


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