gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Erfolgreiche Räumungsklage gegen Mieter und Verpflichtung der Behörde Mieter doch zu behalten

gefragt von scrumbel am 30.01.2009 um 21:54 Uhr

Auf dem Zivilrechtsweg wurde die Räumung erwirkt. Gleichzeitig hat die Behörde die Verpflichtung ausgesprochen die Mieter zu behalten. Was tun? An wen wendet man sich? Es wurde doch eine rechtmäßige Räumung erwirkt.


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (33414)
Mieter (672)
Behörde (144)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 30. Januar 2009 21:55
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

welche Behörde hat ausgesprochen, dass Du die Mieter behalten musst?; mit welcher Begründung? das Gericht kann es ja wohl nicht gewesen sein?

Kommentar von scrumbel am 30. Januar 2009 21:59

Die Ordnungsbehörde. Angeblich wegen drohender Obdachlosigkeit. Den Eindruck machen die Mieter aber nicht. Danke für die Antwort

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 30. Januar 2009 22:05

>Den Eindruck machen die Mieter aber nicht.<

Woran sieht man das??


Volker13
beantwortet von Volker13 am 30. Januar 2009 21:56
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wie wurde denn die verpflichtung ausgesprochen? Liegt ein schriftlicher Bescheid vor?


Wosh76
beantwortet von Wosh76 am 30. Januar 2009 21:56
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

An wen wendet man sich? Ich schätze der Anwalt ist die richige Adresse. Es scheint sich hier um einen Konflikt in der Zuständigkeit zu handeln, zumindest ist noch einmal richterlicher Klärungsbedarf vorhganden so wie du es beschreibst. Als Vermieter ist man in solch einem Fall erst einmal "Nase".

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 30. Januar 2009 22:13

Falsch! In diesem Fall wurde das bereits geklärt!

Nun ist die Behörde der allein verantwortliche Mieter der Wohnung!

Kommentar von D5e192471fced6394530b4c678f35d8asmallWosh76 am 30. Januar 2009 22:54

Liest sich aber so aus seinem Beitrag nicht heraus


1hoss43
beantwortet von 1hoss43 am 30. Januar 2009 22:09
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn die Behörde diese Verpflichtung ausspricht bedeutet das, daß die Gemeinde dem Mieter keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen kann.

Diese Verpflichtung ist bindend und hat für Dich den Vorteil, daß die Behörde nun für die Miete, Nebenkosten u.U. auch für entstehende Schäden aufkommen muß!

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 30. Januar 2009 22:09

n'Abend, so isses

Kommentar von B7abd7fa3af296e1febf6a1f18708807smallPepsiMaster am 30. Januar 2009 22:43

DH! Richtige Antwort


steffiHobbylos
beantwortet von steffiHobbylos am 30. Januar 2009 21:56
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

An wen Du dich wenden sollst??? Na an deinen Anwalt !!!


Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 30. Januar 2009 22:14

Bringt garnix! Ein Anwalt kommt gegen das Gesetz nicht an!


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 30. Januar 2009 22:07
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

kommt es zu einer Räumung, dann ergeht durch den die Räumung durchführenden Gerichtsvollzieher eine Mitteilung des Räumungstermins an die Stadtverwaltung; nach derzeitiger Gesetzeslage darf niemand bei einer Zwangsräumung obdachlos werden; die Gemeinden/Städte sind verpflichtet, eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen; dazu halten die Gemeinden entweder Obdachlosenunterkünfte vor oder sie haben Container aufgestellt zur Unterbringung; evtl. werden auch Zimmer in Pensionen angemietet; im Einzelfall - anscheinend wie hier - kann es aber auch vorkommen, dass die Gemeinden eine Einweisung in die bestehende Wohnung vornehmen, wenn z.b. kleine Kinder vorhanden sind und diese evtl. in Kinderheimen usw. untergebracht werden müssten; die Gemeinden machen dies aber sehr ungern, da dann sie die Mieter sind und letztendlich auch für alle Schäden aufkommen müssen, die die säumigen Mieter nach der Einweisung noch verursachen; eine Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung ist tatsächlich sehr selten; kommt aber immer wieder vor; für die Dauer der Wiedereinweisung ist wie gesagt die Gemeinde der verantwortliche Mieter; eine Einweisung erfolgt nur für einen ganz begrenzten Zeitraum, bis z.B. geklärt ist wo Kinder untergebracht werden können und evtl. für die Räumungsschuldner ein Containerplatz ode eine andere Wohngelegenheit zur Verfügung steht;

Kommentar von Ingeruhn am 26. Februar 2009 20:45

So ist es auch wieder nicht. Beim Gerichtsvollzieher Räumung nach Berliner Modell beantragen, und an allem was in den Zimmern steht Vermieterpfandrecht beantragen, dann ist der Mieter schnell drausen. Denn dann wechselt der Gerichtsvollzieher mit dem Schlosser das Türschloss aus, und drausen ist der Mieter


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 31. Januar 2009 08:15
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Hast eine großzügige Gemeinde gefunden ,pünktlicher Zahler !


Volker13
beantwortet von Volker13 am 1. Februar 2009 14:28
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Es ist immer wieder das gleiche Spiel. Vermieter gehen immer mit der Brechstange vor, ohne sich Gedanken darüber zu machen, dass sowas auch nach hinten losgehen kann.

In diesem Fall müsste man eigentlich ersteinmal wissen, warum die Behörde mit dem Räumungsurteil die Verpflichtung ausgesprochen hat, den Mieter einstweilen zu behalten.

Ich gehe mal davon aus, dass der Mieter sich an die Behörde gewandt hat, weil er selbst keinen Wohnraum gefunden hat. Letzteres ist nämlich Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde.

Mit der wiedereinweisung wird die Behörde auch nicht hauptverantwortlicher Mieter, weil es sich mit der Anordnung um einen Verwaltungsakt gegen den VM handelt, um drohende Obdachlosigkeit zu verhindern, weil die Gemeinde selbst offensichtlich nicht in der Lage ist, Ersatzwohnraum bereitzustellen.

Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel des Widerspruchs oder der Klage gegeben.

Die Anordnung - wie Guppy schon geschrieben hat - ist auch begrenzt und äußerst selten. Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich bestehen jedoch.

Für Schäden, die nach der wiedereinweisung auftreten, muss die Gemeinde jedoch nicht aufkommen. Es gilt das Verursacherprinzip.

Kommentar von Ingeruhn am 26. Februar 2009 20:49

Nee nicht der Vermieter geht mit der Brechstange los, sondern der Mieter sitzt sich in die Wohnung bezhalt nichts, nicht mal seinen Wasserverbrauch. Die Heizung dreht er auf bis zum Anschlag,denn er bezahlt ja sowieso nichts. Die Kosten hat der Vermieter, und der Mieter lacht sich einen. So einen Mieter muss man ganz schnell los werden, darum Räumung nach dem Berliner Modell. Da fliegt so ein asozialer mit nichts raus. Er kann ja in ein Hotel oder eine Pension- dann ist er nicht obdachlos.Mal sehen wie lang er dort wohnt ohne zu zahlen.


anonym
beantwortet von eliteDJ am 12. Februar 2009 21:37
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

hier die passenden Gesetzte nach denen die Behörde gehandelt hat: § 19 Ordnungsbehördengesetz (OBG NW) also der Mieter ist ein Nichtstörer. Alle punkte (1.-4.) müssen erfüllt sein damit die Verfügung Rechtmäßig ist.

Der Vermieter ist nach § 39 OBG NW zu entschädigen.


anonym
beantwortet von Ingeruhn am 26. Februar 2009 20:34
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Dies gilt doch nur bis der Gerichtsvollzieher eine andere Wohnung gefunden hat. Darüber hinaus hat dann die Behörde dafür zu sorgen, dass die Miete rechtzeitig überweisen wird.


anonym
beantwortet von Ingeruhn am 26. Februar 2009 20:41
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Soviel ich weiß, kann die Behörde den Mieter nur kurzfristig wieder einweisen. Das Gerichtsturteil in vollstreckbarer Ausfertigung, immer wieder per Einschreiben Rückschein, an den zuständigen Gerichtsvollzieher schicken. Die Behörde, kann diesen Mieter lediglich 3 mal wegen drohender Obdachlosigkeit einweisen, dann muss die Behörde eine Bleibe gefunden haben. Normalerweise wird vom Gerichtsvollzieher schnell, das Schloss ausgetauscht, und drausen ist der Mieter. Beantrage mal beim Gerichtsvollzieher die Räumung nach Berliner Modell. Dies ist sowieso das Billigste. Da machst Vermieterpfandrecht an allem was in den Zimmern ist. Dann wechselt der Gerichtsvollzieher das Türschloss aus un basta. Urteil in vollschreckbarer Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher schicken und Räumung nach Berliner Modell beim Gerichtsvollzieher beantragen.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.