Erfahrung mit einstweiliger Verfügung wegen Urlaubsstreichung

5 Antworten

Die Kostenübernahme durch die Gewerkschaft wird dort geprüft .... dazu musst Du erstmal einen Antrag stellen (und natürlich Mitglied sein) dann werden summarisch die Erfiolgsaussichten geprüft und im Regelfall Rechtsschutz gewährt ....

Hallo

wenn eine Reise gebucht ist und nur durch Kosten storniert werden kann muss der Urlaubsantritt genehmigt bleiben!

Google mal Arbeitsrecht - Urlaub.

Gegen deine Firma per einstweiliger Verfügung vor zu gehen macht wenig Sinn wenn du da noch Arbeiten möchtest, nach dem Urlaub.

Man sägt nicht an dem Ast auf dem man Sitzt

Solange nichts gebucht ist und die Verschiebung nur ein paar Wochen sind würde ich da nix unternehmen.

Alles gute

Streichen von schon gewährtem Urlaub geht nur in absoluter Notsituation des Betriebs. Eine Notsituation liegt aber sehr selten vor. Personalmangel z.B. wegen Kündigung oder Erkrankung von Kollegen fällt da nicht darunter. Da ist es Sache des AG für Ersatz zu sorgen und das nicht auf Kosten von anderen AN die evtl. schon aufgrund der Urlaubsgenehmigung Urlaub gebucht haben.

Notfälle sind z.B. wenn es in der Firma nur einen IT-Spezialisten gibt und dieser unerwartet arbeiten muss, damit nicht die ganze EDV einer Firma ausfällt, ein Notfall kann auch eine Naturkatastrophe sein.

Wenn ein AG einen schon genehmigten Urlaub nicht gewähren will, muss er schon sehr wichtige Gründe haben. Prof. Dr. Peter Wedde schreibt im Arbeitsrechtkommentar zum Thema "Gewährung des Urlaubs" im § 7 Bundesurlaubsgesetz u.a.:

"Die Freistellungserklärung des AG ist die Erfüllungshandlung (BAG 20.1.2009 - 9 AZR 650/07). Der Erfüllungserfolg tritt ein, wenn der AN entsprechend der Erklärung von der Arbeit fern bleibt. Urlaub kann nicht unter Vorbehalt gewährt, eine einmal abgegebene Freistellungserklärung nicht rückgängig gemacht werden (BAG 16.3.1999 - AZR 428/98). Der AG ist grundsätzlich an seine Freistellungserklärung gebunden. Ein Widerruf der Freistellungserklärung vor Urlaubsantritt oder gar ein Rückruf aus dem Urlaub ist unzulässig."

Wenn Du schon Mitglied in der Gewerkschaft bist, solltest Du mit dieser reden. Da wird Dir auch ein Anwalt gestellt. Gibt es denn keinen Betriebsrat? Dieser hat doch bei Urlaub ein gewichtiges Wort mitzureden. Lass Dich doch auch dort einmal beraten (falls vorhanden).

Der AG kann schon genehmigten Urlaub aus den schon genannten dringenden Belangen zurückziehen (wobei "dringend" für den AG meist etwas anderes ist als für den Gesetzgeber) oder wenn sich der Urlaubsanspruch eines AN nachträglich etwa durch Kündigung verkürzt. Ansonsten ist der AG auf das Entgegenkommen des AN angewiesen. Er muss aber für Kosten wie z.B. Vorausszahlungen, Stornogebühren in jedem Fall aufkommen.

Meinem Bruder wurde vor einigen Jahren auch einmal schon gebuchter Urlaub gestrichen. Das ging aber nur mit seinem Einverständnis. Der AG übernahm sämtliche Auslagen und bezahlte für die spätere Urlaubsreise noch einen guten Teil des Reisepreises als Dankeschön (Verhandlungssache).

Wurde ein Urlaub trotz Genehmigung dennoch widerrufen, kann dies nicht einfach ignoriert werden. Ein Arbeitnehmer, der seinen genehmigten Urlaub antritt, obwohl dieser von seinem Arbeitgeber gestrichen wurde, fehlt unentschuldigt.

Die Folgen einer so genannten Selbstbeurlaubung sind in aller Regel: Abmahnung und bei Nichterscheinen dann die (fristlose) Kündigung.

Der arbeitsrechtlich richtige Weg ist, sich den bereits erteilten, aber widerrufenen Urlaub vom zuständigen Arbeitsgericht genehmigen zu lassen.

Notfalls kann dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen, wenn der Widerruf erst kurz vor Reiseantritt erfolgt.

Ansonsten ist der Urlaub zu verschieben und der Arbeitgeber hat für alle Kosten aufzukommen.

Wenn Du bereits in der Gewerkschaft bist, dann wende Dich unverzüglich an sie.

URLAUB - "das ewige Ärgernis" - in jeder Firma...!!

@skierchris88, hat sich die Sache inzwischen geklärt?