Erbvertrag - Pflichtteilsberechtigte, kann der Pflichtteil einfordert werden
Hallo, meine verstorbene Schwester hat einen Erbvertrag hinterlassen. Sie hat vor ihrem Tod noch geheiratet u.hat keine Kinder. Meine Schwester besitzt ein Haus. Text aus dem Erbvertrag : Wir (meine Schwester u. ihr Ehemann) setzen uns gegenseitig u. zwar der Erstversterbende den Längstlebenden von uns, zum von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiten Vorerben ein.
Als Nacherbe u. auch zum Schlusserben werde auch ich als Bruder genannt u. der Bruder meines Schwagers. Der Nacherbefall tritt ein beim Tode des Vorerben. (das verstehe ich soweit noch- ich u. der Bruder des Ehemanns werden jeder die hälfte erben, wenn mein Schwager auch nicht mehr sein sollte)
Nachfolgende Punkte 1.u.2. versteh ich nicht so richtig:
1). Die Vererblichkeit u. Veräußerlichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts wird ausgeschlossen. (bedeutet das , das das Haus nicht vorher verkauft werden kann?)
2). Alle vorstehend getroffenen Verfügungen sollen wiksam sein, gleichviel ob u. welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode von uns vorhanden sein werden.
Bedeutet das, das kein Pflichtteil eingefordert werden kann? Unsere Mutter ist, meine ich zu 1/8 Pflichtteilsberechtigt. Das wäre mir wichtig, das meine Mutter etwas erhält, weil sie all ihr Geld meiner Schwester gab. (Und ist der geschiedene Vater, welcher seid unserer Kindheit nicht mehr zu sehen war, auch noch Pflichtteilsberechtigt?)
Vielen Danke für Eure Antworten
Ludwig
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zu Punkt 1. Die Anwartschaft auf eine Nacherbschaft ist normalerweise ein übertragbares Recht. D.h. das wenn sie sterben, dann Erben ihre Erben die Anwartschaft. Dies wird ausgeschlossen. Sollte einer der Nacherben sterben, erbt der andere Nacherbe folglich komplett.
Punkt 2 Schließt aus, das das Testament durch das Auftauchen eines neuen Pflichtteilberechtigen (Kind des Erblassers) angefochten werden kann. Die Formulierung schlicht also die Wirkung von §2079 BGB aus. http://dejure.org/gesetze/BGB/2079.html
Bedeutet das, das kein Pflichtteil eingefordert werden kann?
Nein, der Pflichtteil kann durch einen Erbvertrag grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Und ist der geschiedene Vater, welcher seid unserer Kindheit nicht mehr zu sehen war, auch noch Pflichtteilsberechtigt ?
Wenn der leibliche Vater der Erblasserin ist ja.
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Bei Punkt 1. wird gemeint, dass Dein Erbteil, falls Dir etwas zustoßen sollte, nicht weitervererbt werdeden kann. Also Deine Hinterbliebenen könnten dann diesen Erbteil nicht einfordern. Und Du könntest diesen Erbteil auch nicht vertraglich weiterverkaufen. Soll es ja geben. Punkt 2. finde ich etwas unglücklich ausgedrückt. Möchte Dir lieber nichts falsches erzählen.
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Ludwig frag Notar!
Kommentar von Fragezeichenmal 02.10.2011ja, werd ich auf jeden Fall machen, möchte aber trotzdem vorher einige Meinungen hören .Danke
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Um es kurz zu machen: als Bruder hast du keinen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass deiner verstorbenen Schwester. Ebensowenig eure Mutter.
Dir allein (das meint Pkt. 1) steht lediglich die verfügte Nacherbschaft und auch nur dann zu, wenn du sie erlebst, also dein Schwager als Vorerbe vor dir verstirbt.
G imager761
Kommentar von Fragezeichenmal 02.10.2011Also was ich bisher so rausgefunden habe ist, da keine Kinder vorhanden sind, besteht für meine Mutter ein gesetzlicher Pflichtanteil. Gesetzlich, damit nicht einfach jemand enterbt werden kann.
Für mich als Bruder ist klar, das ich keinen Pflichtteilsanspruch habe.
Das ist - auf die Fragestellung bezogen - falsch. Geschwister sind grundsächtlich nicht pflichtteilsberechtigt, da sie keine gesetzlichen Erben der Erblasserin sind! Die Verfügungen des Erbvertrages sind dahingehend wirksam :-O
Auch das ist hier falsch - selbst Eltern sind in dem Fall als gesetzlichen Erben einer ferneren Erbordnung ausgeschlossen - der Ehemann ist - wie verfügt - wirksam Alleinerbe.
G imager761
diese Antworten von "imager761" stimmen!
Fernere Ordnung heißt nach §1931 abs 2. kongret.
Es geht so weit ich es verstanden habe um die Eltern des Verstorbenen.
Die Eltern sind Erben der 2. Ordnung und sie sind nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt ( falls es keine Erben 1. Ordnung gibt.)
Der Ehegatte erbt neben Verwanten der 2. Ordnung zur Hälfte (+1/4 Zugewinnausgleich) also zusammen 3/4. § 1931 BGB Abs 1. D.h. das gesetzliche Erbteil der Eltern würde zusammen 1/4 betragen.
Allerdings beträgt der Pflichtteil nicht 1/8 sondern nur 1/16 des Erbschaftwertes. Denn 1/8 ist der gesetzliche Erbteil eines Elternteils neben den Ehegatten.