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Erbteil, vor dem Tod der Eltern

gefragt von wim333 am 21.06.2009 um 10:31 Uhr

Ist es möglich sein Pflichtteil von Erbe "vor" dem Tod der Eltern, oder eines Elternteils zu verlangen. Ist das nach derzeitiger Rechtsprechung möglich, oder nur eine verbreitete, nicht haltbare Meinung. Ähnlich wie es im Bibelgleichnis vom verlorenen Sohn beschrieben ist (Lukas 15,11). Damals hatte man das Recht auf Auszahlung seines Erbteils noch zu Lebzeiten der Eltern. Danke.

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TawaGirl
beantwortet von TawaGirl am 21. Juni 2009 10:49
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Ich habe es gerade schriftlich vom Amtsgericht bekommen. Haben die Eltern sich gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt und nach dem Tod des letzten Elternteil die Kinder zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt, dann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil. Eine Kopie vom letzten Willen meiner Eltern lag dem Schreiben bei. Hätte ich einen Pflichteilsanspruch gehabt, dann hätte ich mit meinen Geschwistern schriftlich darauf verzichtet. Alles was jetzt noch vorhanden ist haben meine Eltern sich gemeinsam erwirtschaftet. Meine Eltern haben uns Geschwistern zu Lebzeiten eine gute Ausbildung ermöglicht. Es käme uns nie in den Sinn auf etwas zu bestehen was unseren Eltern gehört und nun dem Elternteil der zurückgeblieben ist. Der Verlust des Ehepartners ist schon schlimm genug für denjenigen der zurückbleibt. Im Notfall, der hoffentlich nicht eintritt, wird uns auch weiterhin geholfen. So war es immer schon und wird sich auch nicht ändern. Ist kein Testament vorhanden, dann sieht das Erbrecht anders aus. Dann hat man einen Pflichteilsanspruch. Das war bei meinem Mann kürzlich erst der Fall. Er hat schriftlich auf diesen Pflichtteil verzichtet. Besser ist es jedoch sich das noch einmal von einem Anwalt für Erbrecht erklären zu lassen, wenn es da Streitigkeiten geben sollte. LG TawaGirl

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 21. Juni 2009 13:02

Daumen hoch!!!!!


albatros
beantwortet von albatros am 21. Juni 2009 16:56
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Ich wundere mich doch sehr, dass hier für eine grundsätzliche falsche Antwort von TawaGirl schon vier mal „DH“ gegeben wurde. Die Begrifflichkeiten werden verwechselt und falsch angewandt. Erben, im Sinne des Wortes, kann man erst, wenn der Erblasser verstorben ist und man erbberechtigt ist. Alles was vorher zu Lebzeiten an Abkömmlinge oder andere als Eigentum übertragen wird, sind Schenkungen. Der Wert dieser Schenkungen wird im Todesfall innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung den Erbberechtigten bei der Erbauseinandersetzung als Erbe angerechnet. Sind getrennte Testamente der Eltern vorhanden, so hat sich die Aufteilung des Erbes danach zu richten. Wer erbberechtigt wäre, aber nicht berücksichtigt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt 50 % des gesetzlichen Erbanspruch und ist immer in Geld von den bedachten Erben zu zahlen. Die Gesetzliche Erbfolge bei einem verstorbenen Elternteil und drei Kindern bestimmt, das 50% des Erbes dem überlebenden Elternteil zustehen und die andre Hälfte den Kindern zu gleichen Teilen. Diese gesetzliche Erbfolge tritt immer in Kraft, wenn es kein Testament gibt. Die Kinder können zu Lebzeiten des überlebenden Elternteiles ihr gesetzlich zustehendes Erbteil von ihm fordern. Aus diesem Grund verfassen Eheleute oft ein sogenanntes „Berliner Testament“, in welchem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Hier erbt der überlebende Ehegatte zunächst alles. Nach seinem Tod dann die als Schlusserben eingesetzten Kinder oder andre Personen. Werden dabei eigentlich Erbberechtigte nicht bedacht, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil, der wiederum 50 % des gesetzlichen Ebteils beträgt und grundsätzlich in Geld zu erstatten ist. Das Berliner Testament kann vom überlebenden Ehegatten nicht geändert werden, er ist daran gebunden. Es sei denn, im Testament wird die Möglichkeit der Änderung eingeräumt.

Kommentar von dolorit am 21. Juni 2009 17:09

exakt!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 21. Juni 2009 10:41
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Eigentlich kannst du erst nach dem Tod des Erblassers erben. Das ist überall so. In einigen Fällen einigen sich die potenziellen Erben mit den Erblassern darauf, sich ihr Erbe Vorauszahlen zu lassen. Im Gegenzug verzichten sie auf sämtliche Ansprüche, damit es später nicht zu Erbstreitigkeiten kommt. In Deutschland zählen "Geschenke" in jeglicher Form, die den potenziellen Erben von Erblassern bis zu 10 Jahren vor eintritt des Erbfalls gemacht werden anteilig zur Erbmasse mit.


Volker13
beantwortet von Volker13 am 21. Juni 2009 13:04
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Nein das ist nicht möglich. Wenn, denn nur im Rahmen der vorweggenommenen Erbschaft. Der Erblasser muss dies aber wollen.


Krizzie
beantwortet von Krizzie am 21. Juni 2009 10:33
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Erben kannst Du nur wenn Deine Eltern verstorben sind.


Brausepaul
beantwortet von Brausepaul am 21. Juni 2009 12:07
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Es ist möglich, ob Du es bekommst, entscheiden Deine Eltern. Eine "Pflicht" ist m.E. eine "nicht haltbare Meinung".


anonym
beantwortet von wurzeldackel am 21. Juni 2009 10:42
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natürlich ist das möglich. nur,können deine eltern es finanziell? haben sie das geld flüssig? wenn nicht mußt du schon warten. erkundige dich mit deinen eltern zusammen bei einem notar,der wird euch beraten...-)


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