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Erbschaftsreform: gelten mittlerweile Verjährungsvorschriften des BGB auch für das Erbrecht?

gefragt von geert am 29.05.2009 um 18:09 Uhr

Oder ist diese Regelung noch nicht vorhanden?


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Dunkelelf
beantwortet von Dunkelelf am 29. Mai 2009 18:12
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BGB § 2332 Verjährung

(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.



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