Erbschaft, trotz vorzeitiger Auszahlung noch Pflichtteil?

7 Antworten

Ist der Bruder nun aus der Erbschaft völlig ausgeschlossen, da er vorzeitig ausgezahlt wurde?

Nein :-O Deine Bruder (wie alle Geschwister) sind als gesetzliche Erben an den Nachlässen beider Elternteile zweimal erb- bzw. pflichttelsberechtigt.

Wenn im Erbfall der Mutter ihr Mann als Erbe bestimmt wurde, stand ihm gleichwohl ein Pflichtteilsrecht zu. Dessen Geltendmachung hat mit dem Nachlass der Mutter nichts zu tun, auch jetzt besteht ein erneuter Pflichtteilsanspruch an dem Nachlass des Vaters :-O

Offenbar haben die Eltern verfügt, dass bei Pflichtteilsforderungen beim Tod des Erstversterbenden auch bei Nacherbschaft im Tode des Längstelbenden nur Pflichtteilsrecht besteht.

Was habe ich damit zu tun?

Du und deine Schwester haben als Erben demnach dem Bruder Auskunft über den Nachlass zu geben, also alle Vermögenswerte zu beziffern (Wertangabe jedes Nachlassgegenstandes), die Verbindlichkeiten einschl. Bestattungskosten abzuziehen und vor der Differenz, dem Reinnachlass, eurem Bruder dann 1/6 in Geld auszubezahlen.

Darüberhinaus kann er Auskunft über lebzeitige Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre verlangen, die dem Nachlass als Vermögen hinzuzurechnen wären: Sie würden, jährlich 1/10 im Wert fallend, 10 Jahre lang den Nachlasswert erhöhen.

Wieso werde ich hier "verklagt"?

Du und jeder Miterbe ist zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet. Dazu seit ihr jetzt aufgefordert und gut beraten, dass zügig zu erledigen und den Brudern und das Gericht wissen zu lassen: Eine Stufenklage ist teuer und würde auf Nachlasskosten, also eurem Erbe, geführt :-O

G imager761

Bezüglich der Schenkung, gilt die Regelung nur für Schenkungen vor Eintritt des 1. Erbfalles oder gilt sie auch für den Vorerben? Genauer gesagt, wenn z. B. der Überlebende Ehegatte als Vorerbe Schenkungen an einen einzelnen Nacherbe macht, gilt dan die 1/10 Regelung ebenfalls?

@Hammerhart

wenn (...) der (...) Vorerbe Schenkungen an einen einzelnen Nacherbe macht, gilt dan die 1/10 Regelung ebenfalls?

Selbstverständlich, innerhalb von 10 Jahre vor dessen Erbfall verschenkt, wären sie degressiv, d. h. im Schenkunsgwert jährlich 10% fallend, dem Nachlass des Längstlebenden hinzuzurechen und ergäben einen Ergänzungsanspruch der unbegünstigten Schlusserben.

Und die Schenkung dürfte sich nur auf eigenes und anteilig ererbtes Vermögen des Vorerben beziehen: An dem für die Kinder verfügten Schlusserbe hätten die Schlusserben einen Sicherungsanspruch :-)

Sie könnten nämlich neben dem vom Erstvertsterbenden für sie verfügten Nachlassanteil und zur Pflichttteilsquote am Nachlass des Längstlebenden Ausgleich an dem so erhöhten Nachlasswert verlangen statt sich mit Erbe eines durch Schenkung abgescholzenen Vermögens abfinden zu müssen :-)

G imager761

Die Frage ist, wer Sie da verklagt! Vielleicht will der Staat, den Pflichtteilergänzungsanspruch feststellen. Womöglich hat der damalige Pflichtteil nicht ausgereicht, das Pflegeheim davon zu bezahlen. Es handelt sich wahrscheinlich um ein Berliner Testament. In diesem Fall ist es dann nicht so, dass beim 1. Erbfall nur der Pflichtteil der Mutter ausgezahlt wurde und jetzt nach dem Tod des Vaters, der Pflichtteil des Vaters für die Kosten der Pflege des Bruders vom Staat eingefordert wird?

Ich muss mich korrigieren, nicht nur der Staat, sondern auch die Abkömmlinge des Bruders hätten einen Anspruch auf den Ausgleich des Pflichtteilanspruches vom Letztverstorbenen.

Das ganze ist relativ einfach: Deinem Bruder steht nach dem Tod Eures Vaters natürlich auch der Pflichtteil zu. Diesen will der Anwalt nun beziffern und fordert deshalb von den Erben Auskunft über alle Werte, die zum Todestag im Vermögen Eures Vaters vorhanden waren. Zu dieser Auskunft inklusive Belegen seid Ihr als Erben gesetzlich verpflichtet. Die Bank darf dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft erteilen

Wenn dann der Pflichtteil beziffert wurde, kann der Anwalt sich raussuchen, von wem er die Summe fordert. Um den Ausgleich zwischen Dir und Deiner Schwester (denn im Endeffekt zahlt natürlich jeder Miterbe nur die Hälfte des Pflichtteils) müsste ihr zwei Euch dann selber kümmern

Danke erstmal für die schnellen Antworten!

Ich hab 2 Seiten bekommen eine wo steht:

Sehr geehrte Frau xxx,

anliegende richterliche Verfügung vom 28.10. erhalten sie zur Kenntnissnahme übersandt.

dann 2. Seite:

Verfügung vom 28.10 1. Der Streitwert wird vorläufig auf xxxx € festgesetzt (1/6 vom Erbe) 2.) die Sache wird Antragsgemäß vor Rechtshängigkeit formlos an das LG übergeben.

Den Erbschein hat ja das Erbgericht nach intensiver Prüfung herausgegeben, darauf hab ich keinen Einfluss wer drauf steht und wer nicht. Die Bank hat demzufolge jedem die hälfte des Betrages übergeben.

Anzumerken wäre noch:

Das meine Eltern ein Testament hatten, wo sinngemäß drin steht das wenn ein Erbe seinen Pflichtteil verlangt auch nur diesen bekommt und aus der Erbfolge raus ist.

Ich hatte schon einmal Post vom Anwalt meines Bruders bekommen, dass ich Auskunft geben soll - da habe ich die Erbsumme und alle Unterlagen die ich habe denen zugesandt und darauf hingewiesen, das auch alle Unterlagen die Bank hat und diese regelt wer etwas bekommt. Da ich keinen Zugriff auf das Geld habe. Und auch keinen Einfluss habe.

Vorallem wenn ihm nun wirklich noch was zu stehen sollte - muss ich dann alles zahlen? Oder bekomme ich und meine Schwester die Aufforderung einen Teil zu "bezahlen"?

Ähnlich wie ein Steuerberater mus sich der Anwalt eures Bruders nicht mit Loseblattsammlungen in Schukartons oder Verweis auf Bankunterlagen abspeisen lassen.

Gem. § 2214 BGB hat er Anspruch auf eine Nachlassbilanz mit Wertangaben, Belegen, Kontoauszüge der letzten 10 Jahre und die habt ihr trotz Aufforderung nicht beigebracht, was zu einem gerichtlichen Beschluss führte.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html

Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeit. Hierfür haftet ihr als Gesamthandsgemeinschaft, aber jeder von euch auch allein und in voller Höhe :-O

Der Anwalt kann sich also aussuchen, wen der Erbengemeinschaft er auf die volle Summe zzgl. 5 % Verzugszinsen seit Forderungstellung und der Rechtsverfolgungskosten verklagt.

Wie ihr das im Innerhältnis regelt, ist eure Sache, zumal dann, wenn man das Erbe schon ausgegeben und ansonsten zahlungsunfähig den schwarzen Peter unter den Erben rumreicht :-O

Nur am Rande: Ihr wart ebenso verpflichtet, euren Bruder, der als Kind des Erblassers gleichberechtigter gesetzl. Erbe ist, beim Gericht anzugeben selbst wenn ihr der irrigen Auffasung wart, er bekäme nichts, also sagt man nichts.

Der deshalb unzutreffende Erbschein wird eingezogen und für ungültig erklärt und ein berichtigter kostenpflichtig auf eure Kosten neu erstellt.

G imager761

Das meine Eltern ein Testament hatten, wo sinngemäß drin steht das wenn ein Erbe seinen Pflichtteil verlangt auch nur diesen bekommt und aus der Erbfolge raus ist.

Übersetzung: Und damit auch im Erbfall des Längstlebenden auf seinen Pflichtteilsanspruch gesetzt ist.

Wieso fragt man nicht jemanden, der sich damit auskennt bevor man mit kostenpflichtige Anträgen, Beschlüsse und Klagen üerzogen wird?

G imager761

Die Aussage er hat ja nichts mehr davon ist gut. Falls ihm noch Geld aus dem Erbe zusteht muß dieses für seinen Unterhalt verwendet werden ,den sonst lebt er auf kosten der Allgemeinheit und sein Vermögen bleibt in der Familie .