Im Zusammenhang mit allerlei Begrifflichkeiten beim Thema Erbe, Erbrecht etc. bin ich auf ein Gesetzt gestoßen welches unverständlich erscheint, nämlich das Gesetz des "Dreißigsten"! Weiss jemand was man unter diesem Begriff versteht?

Hier der Gesetzestext:
"§ 1969 Dreißigster
(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung."
Ich halte den Text eigentlich für selbsterklärend. Der Erbe muß den Unterhalt 30 Tage weitergewähren.

Unter dem Dreißigsten versteht man im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung des Erben, bestimmten Familienangehörigen des Erblassers in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren.
Diese Unterhaltsverpflichtung folgt aus § 1969 BGB. Nach dieser Regelung muss es sich bei den vorgenannten Familienangehörigen des Erblassers um Personen handeln, die zum Zeitpunkt seines Todes dessen Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, wobei der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine abweichende Regelung treffen kann.
Die Regelung des Dreißigsten rührt schon aus dem Sachsenspiegel von Eike von Repgow und ist somit annähernd 900 Jahre alt.
"Danach muß die Frau mit dem Erben alle im Hofe vorhandenen Speisevorräte, die nach dem Dreißigsten übrigbleiben, halbteilen, in jedem Hof ihres Mannes oder wo immer er sie in seinem Besitz hatte." (Übersetzung nach Ruth Schmidt-Wiegand, Der Sachsenspiegel, hrsg. von Claudieter Schott, Zürich 1984)