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erbrecht tobine

Frage von tobine tobine

vater, mutter und sohn.eltern leben in gütergemeinschaft,vater stirbt,aus nachlass geht haus mit grundstück vor,über das finanzielle schweigt sich die mutter aus. auf anfrage des sohnes zum klären der erbangelegenheiten sagt die mutter das haben dein vater und ich gespart ,es steht ja sowieso alles auf meinem namen.6 wochenfrist bereits verstrichen , es ist anzunehmen das der verstorbene auf der bank gar nicht abgemeldet wurde und demzufolge der fiskus von einem sehr niedgrigen wert ausgeht und da nicht weiter nachhakt . wer weiss rat?

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Antworten (6)

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    Antwort von WolfRichter WolfRichter

    Nach § 1482 BGB gehört der Anteil am Gesamtgut des verstorbenen Ehegatten zum Nachlaß. Die Erbfolge geht nach den allgemeinen Vorschriften vonstatten.

    Wenn kein Testament vorhanden ist - Achtung: wer Gütergemeinschaft vereinbart, neigt auch dazu, ein Berliner Testament zu machen - erben Mutter und Sohn diesen Anteil also jeweils zur Hälfte.

    Der Sohn ist also Erbe (die Pflichtteilsfrage stellt sich ohne Testament nicht) und hat gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (hier die Mutter, die zugleich Erbin zur Hälfte ist) zunächst einen Auskunftsanspruch. Das weitere ergibt sich dann.

    Kommentar von tobine tobinetobine

    der papa ist sehr plötzlich verstorben, das haus ist sanierungsbedürftig , das geld für die sanierung sei laut mutter da,der sohn wollte seinen erbanteil mit in die sanierung stecken. die mutter ist eher unwissend und hält alles fest,als der sohn erwachsen war und auszog musste er für den erhalt seines sparbuches unterschreiben.es ist nicht anzunehmen, das ein berliner testament existiert.die mutter wusste ja noch nicht einmal ,ob ihr mann verbrannt werden will,nach auskunft von freunden entschloss sie sich dafür. vielen dank für ihre mühe

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    Antwort von seesee seesee

    Nur der Anwalt!

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    Antwort von Lissa Lissa

    http://kuerzer.de/8lIn29XA8

    Pflichtteil kann nicht ausgeschlossen werden

    Der Pflichtteil ist ein Mindesterbe – er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es allerdings, die auch mit einem Testament nicht beeinflusst werden kann: Bestimmten Angehörigen steht der so genannte Pflichtteil zu. Das heißt, sie können auch per Testament nicht komplett vom Erbe ausgeschlossen werden. Derartige Bestimmungen eines Testamentes sind unwirksam. Den Pflichtteil fordern können nur die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und der Ehepartner. Eine komplette Enterbung dieser Angehörigen ist also nicht möglich – man kann aber im Testament bestimmen, dass sie nur den Pflichtteil bekommen.

    Die Erbenordnung - wer erbt?

    Ist kein wirksames Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das heißt, es erben die Verwandten und der Ehepartner. So erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel der Erbschaft, neben Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Adoptivkinder, obwohl ebenfalls ohne gemeinsame Vorfahren mit dem Verstorbenen, sind grundsätzlich leiblichen Kindern gleichgestellt. Die Erben sind dabei je nach Verhältnis zum Erblasser in verschiedene "Ordnungen" eingeteilt.

    • Zur ersten Ordnung gehören die Kinder und deren Nachkommen. Leben die Kinder noch, erben diese – nicht die Enkel. Sind schon Kinder tot, erben deren Kinder, also die Enkel.

    • Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren weitere Kinder und Enkel – also die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.

    • In die dritte Ordnung gehören die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder – also die Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen vom Erblasser.

    • Wichtig zu wissen: Die dem Erblasser nähere Ordnung schließt die nachfolgende aus – sind also zum Beispiel noch Erben der ersten Ordnung vorhanden, gehen die Erben der zweiten und dritten Ordnung leer aus.

    • Außerdem: Der Ehepartner ist nach der gesetzlichen Definition mit dem Verstorbenen nicht verwandt.

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    Antwort von schildi schildi

    Anwalt

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    Antwort von kunni kunni

    Der Erblasser kann durchaus dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch auf den Pflichtteil entziehen. Nach § 2336 muß dies per Testament oder Erbfolgevertrag/Notar erfolgen.Dies ist in Reform-Bearbeitung.

    Das Ausbezahlte Sparbuch könnte u.U. auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dies wäre nach den jeweiligen Umständen zu prüfen.

    Hier ist es auch wichtig, ob bei der Bank ein Gemeinschaftskonto oder Einzelkonten für Vater und Mutter vorhanden sind. Die Bank muß nach Vorlage des Erbscheins -nur- das Vermögen des Erblassers offenlegen.

    Entscheident ist der Wert des Nachlasses z.Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Um diesen genau (Bank) festzustellen (wenn keine Einigkeit besteht ) ist ein Erbschein, der beim Nachlassgericht zu beantragen ist.

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    Antwort von tom1971 tom1971

    pflichtanteil besteht, aber will der sohn denn das unbedingt, da sind schon viele familien kaputt gegangen

    Kommentar von tobine tobinetobine

    insofern als das der sohn seinen erbteil in die sanierung des hauses einbringen will, das haus ist schon ein erbe von papas papa und soll irgendwann einmal auf die enkel übergehen.laut der mutter ist das geld für die sanierung da ,geht aber dem sohn nichts an. danke

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