Erbrecht für Kinder aus erster Ehe

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Hier gibt es nur eine klare Antwort, alles was darum herum geschrieben wurde, ist überflüssig:

Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass die Ehe Ihres Freundes geschieden ist.

  1. Wenn Ihr Freund ohne Testament verstirbt, werden seine Kinder die einzigen und ausschließlichen Erben. Sie - als mit ihm nicht Verheiratete erben nichts. Das heißt: Das Haus bzw. der Anteil Ihres Freundes daran geht auf die Kinder über und Sie würden Gefahr laufen, dass Sie ausziehen müssen (wenn Sie allerdings Miteigentümerin des Hauses werden, kann man Sie nicht "hinauswerfen"; es wäre aber in der Regel eine ungute Situation, wenn das Haus dann gemeinsam anteilig Ihnen und den (feindlichen ?) Kindern gehören würde.

  2. Wenn Ihr Freund Sie testamentarisch zur Erbin einsetzt, werden Sie seine Alleinerbin und erhalten somit auch sein Haus bzw. seinen Anteil daran. Allerdings hätten in diesem Fall die Kinder des Freundes Pflichtteilsansprüche gegen Sie als Erbin. Das bedeutet, dass Sie an diese Kinder je 1/4 des Nachlasswertes (einschließlich des Wertes des Hauses bzw. des Hausanteils) in Geld zu zahlen hätten. Anspruch auf einen Anteil am Haus hätten die Kinder indessen nicht.

  3. Die Lage ändert sich, wenn Sie heiraten: Sie beerben dann Ihren Ehemann zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4 nach gesetzlicher Erbfolge. Das bedeutet: Wenn Ihr Mann Sie test. als Alleinerbin einsetzen würde, betrügen die Pflichtteile der Kinder nur je 1/8 des Nachlasswertes, also insgesamt 1/4 (statt vorher 1/2)

Auf jeden Fall müssen Sie das Haus -das kann ich vorbehaltlos schreiben- aus Ihrem künftigen Nachlass „entfernen“ entweder durch Schenkung, Austauschvertrag (Übertragung gegen Nießbrauch/Wohnungsrecht/Rückübertragungsrecht usw.) oder durch Testamentserrichtung. Letztere Lösung ist wegen des Pflichtteilsanspruchs die ungünstigere Lösung.

Die 10-Jahresfrist gilt für Schenkungen (auch Teil-Schenkungen z.B. beim Austauschvertrag) zu Lebzeiten mit der Folge, dass Schenkungen ausserhalb dieser Frist z.B. kein rechnerisches Hinzuzählen zum Pflichtteil bewirken. Bei der Schenkung innerhalb der Frist vermindert sich die Hinzuzählung um jeweils 10 Prozent pro Jahr. Ich rate dringend einen erfahrenen (also älteren !!) Notar zu befragen. Bei Beauftragung sind alle Fragen kostenneutral!! Die anderen Kosten richten sich nach dem Wert des Anwesens und der Aufträge an den Notar.

http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/338935/schenkung-oder-ueberschreibung-von-verschuldetem-haus.html

Auf jeden Fall müssen Sie das Haus -das kann ich vorbehaltlos schreiben- aus Ihrem künftigen Nachlass „entfernen“

Unsinn.

Selbst unterstellt, das Haus wäre überhaupt in ihrem Miteigentum: Inwiefern wären die Kinder des Ehemannes denn am Nachlass der Fragestellerin beteiligt, das derartiges zu veranlssen wäre? Eine Adoption durch die Fragestellerin vermag ich nicht zu erkennen :-(

Und unverheiratet mit dem künftigen Erblasser hätte sie keinerlei Erbansprüche, sofern nicht durch Erbvertrag bestimmt.

G imager761

Das kann dir ein Notar am besten erklären.

Sie sind erbberechtigt, wenn du das meinst. Für den Teil deines mannes.

Hallo, auch wenn Er von seiner Frau geschieden ist??

@Netti888

Selbstverständlich! Es sind ja immer noch seine Kinder.

@Netti888

Es geht ja um seine laiblichen Kinder und nicht um seine Frau.

Die Frage wäre hier, ob man den Erbfall durch ein Berliner Testament so "hinauszögern" könnte, dass die jetzige Partnerin bis an ihr Lebensende ruhig im Haus leben kann.

@Det1965

Es sind nach wie vor seine Kinder, auch wenn er von der ersten Frau geschieden ist.

Alle Kinder deines Mannes wären an seinem Nachlass erbberechtigt, mindestens aber zum Pflichtteilsanspruch auszuzahlen.

Im Regelfall der Zugewinngemeinschaft verheiratet, bekämen seine Kinder insgesamt die Hälfte seines Miteigentumsanteils der Immobilie bzw. 1/4 dessen Verkehrswertes am Todestag in Geld. Jedes seiner Kinder kann seinen Bruchteil davon beanspruchen.

Den dementsprechenden Eigentumsanteilsübergang kann man nur durch anderslautendes Testament ausschliessen, den Geldanspruch aus Pflichtteil nicht. Das duldest bzw. schuldest du als verweitwete Miteigentümerin bzw. Miterbin und solltest Vorsorge treffen oder einen Plan B haben, in 30 Tagen umzuziehen, käme es zu einer Zwangsversteigerung im Erbfall.

G imager761

Im Erbfall noch unverheiratet, verblieben dir nur dein hälftiger bzw. anteiliger Miteigentumsanteil gem. Grundbucheintrag oder eben kein Anspruch an dem Haus oder Nachlass, dass deinem Lebensgefährten zugehörig wäre.

Hier wären deine Ansprüche auf ein 30tägiges Bleiberecht und Hausratsgegenstände, die du allein oder hälftig mit gekauft hast, beschränkt.

G imager761