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Erbpflichtteil auf jeden Fall?

gefragt von YsobelYsobel am 12.10.2007 um 9:27 Uhr

Habe gerade die Frage mit dem erben gelesen. Da wurde in den Antworten gesagt, dass man aufjedenfall als Kind einen Pflichtanteil bekommt. Nun kenne ich mich damit gar nicht aus, und eine Freundin von mir hat so ein ähnliches Problem. Jetzt die Frage: bekomme ich als Kind auch einen Pflichtanteil, wenn es explizit im Testament festgehalten wurde, dass ich als Kind gar nichts bekommen soll?


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Samml
beantwortet von Samml am 12. Oktober 2007 09:32
6x
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Wenn nicht wirklich etwas passiert ist was dem Erblasser geschädigt hat(Rechtsverletzungen gegenüber dem Erblasser)bleibt der Pflichtteil erhalten. Erbe kann aber Abtreten,Ausschlagen.Auch ein unbegründetes Testament ändert daran weig.

Kommentar von B6e916940f858768e14a55d95cd5c284smallYsobel am 12. Oktober 2007 11:53

Vielen Dank für die ganzen Antworten....:-)


gri1su
beantwortet von gri1su am 12. Oktober 2007 09:33
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Das Pflichtteil kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Hierfür müssen dann schon sehr massive Gründe vorliegen. Wird eine Person vom Erbe ausgeschlossen, so haben generell die Erben das Pflichtteil an berechtigte ausgeschlossene Erben auszuzahlen.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 12. Oktober 2007 09:32
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Dein gestzliches Pflichtteil steht dir immer zu.

Kommentar von Auskunft am 12. Oktober 2007 09:37

Einem Abkömmling kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn

  • der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,

  • der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig gemacht hat - im letzteren Falle jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,

  • wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat,

  • wenn der Abkömmling seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat,

  • wenn der Abkömmling gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt (heutzutage fast nicht mehr vorstellbar).

(http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta.htm)

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 12. Oktober 2007 09:45

Unsittlicher Lebenswandel - sex.Gewalt, Nötigung andere Schwerverbrechen, nicht alle Erben sind FREI . Wegen Verkehrsdelikt im Gefämgnis ist nicht unbedingt enterbend.

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallNiklaus am 12. Oktober 2007 10:00

Das ist richtig. Aber ich habe mir sagen von einem RA für Erbrecht sagen lassen, dass das von den Gerichten nur sehr restriktiv angewendet wird.


comarel
beantwortet von comarel am 12. Oktober 2007 10:28
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Der Pflichtteil kann den direkten Nachkommen also den direkten Erben nur verweigert werden, wenn sie dem Erblasser (sprich dem Verstorbenen) z.B. nach dem Leben getrachtet haben, wenn sie ihn mißhandelt haben (nachweislich) oder ähnliches. Ansonsten MUSS der Erbteil, minsestens aber der Pflichtteil ausbezahlt werden. Dieser entspricht der Hälfte des eigentlichen Erbteild.


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