über die Höhe der Erbschaft (Vermögen oder Schulden) in Kenntnis gesetzt bevor sie sich entscheiden müssen, ob sie das Erbe antreten wollen?
Werden konkrete Vermögens- oder Schuldenwerte offengelegt?

Du kannst eine Aufstellung der Erbmasse verlangen und danach entscheiden.

also so einfach pauschal mit ja und nein kann man das nun wirklich nicht beantworten. das nachlassgericht kann nur auskunft darüber geben was gerichtlich bereits bekannt ist, also bei schulden wenn bereits titel vorliegen. anonsten kann das nachlassgericht keine aussage treffen was noch an verbindlichkeiten vorhanden ist. nur wenn ein nachlassverwalter eingesetzt wurde kann der grob abschätzen was an laufenden verbindlichkeiten da ist. sonst nicht.
hat der verstorbene vor seinem tod noch rechtsgeschäfte abgewickelt, so tritt der erbe als rechtsnachfolger auf und muß fuer diese verbindlichkeiten einstehen. es kann wie lotto-spielen sein

Bei der Testamentseröffnung bekommt man sowohl das bekannte Vermögen als auch die bekannten Verprflichtungen aufgezeigt.
schurke am 15. Juli 2008 16:29 Der Testamentsvollstrecker kann auch nur wieder geben, was er weiß. Nämlich das, was im Testament steht. Das kann sich aber in der Zwischenzeit gewaltig geändert haben.
Ja natürlich. Der Erbe muss doch entscheiden können, ob er annimmt.

Die Antwort ist nein. Der Erbe "kauft" die Katze im Sack: http://www.rechtsanwalt-eilenburg.de/rechtsgebiete/ausschlagung.php
Das interessiert mich auch: Wird explizit Auskunft über Summen erteilt, die auf diversen Konten sind?
Ich musste nur eine Gesamtaufstellung machen, nicht über einzelne Konten.