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Erbe für uneheliches Kind

gefragt von mampa76 am 29.12.2008 um 21:34 Uhr

der Vater meines Kindes ist verheiratet und hat 3 erwachsene Kinder.die Vaterschaft hat er anerkannt. er besitzt eine Firma,Wohnungen und Häuser. jetzt meine fragen: steht dem Kind etwas zu? was ist wenn er zu Lebzeiten seinen Kindern,Frau alles überschreibt? kann die Familie Schwierigkeiten machen wenn er sein Kind absichert.


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Franticek
beantwortet von Franticek am 29. Dezember 2008 21:44
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Erst wäre mal die Frage, ob das, was ihm gehört, auch wirklich nur auf seinen Namen läuft oder ob es ihm und seiner Frau zu gleichen Teilen oder gemeinsam gehört. Gehört ihm alles, dann wird alles vererbt. Ist alles beiden gemeinsam, dann kann er nur die Hälfte des ganzen vererben, weil die andere Hälfte ja seiner Frau gehört.
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Von dem, was er zu vererben hat, bekommt a) seine Frau die Hälfte b) die Kinder zusammen die andere Hälfte (d.h. seine drei und dein Kind zusammen) => Dein Kind wird also ganz normal als sein Kind gezählt wie seine ehelichen auch, jedes Kind bekommt gleich viel, was ein Achtel des Erbes wäre.
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Wird dein Kind quasi enterbt, so hat es dennoch Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der ist die Hälfte von dem, was sonst normal angefallen wäre, also ein Sechzehntel des Erbes.
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Überschreibt er vorher schon Häuser, Wohnungen an seine Frau oder ehelichen Kinder, dann wird es kompliziert. Die Sachen sind im Prinzip weg, - zumindest, wenn es länger als 10 Jahre vor seinem Ableben passiert ist. War es weniger als 10 Jahre vor seinem Tod, dann sieht die Sache anders aus. Für Details müßtest du dann einen Anwalt befragen.
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Wemm er nun sein (dein) Kind absichert, ihm also vorher schon etwas überschreibt, dann ist das eine Schenkung. Die Familie kann nichts machen, - es sei denn, er stirbt innerhalb von 10 Jahren nach dieser Schenkung. Dann könnte die Familie evtl eine Rückführung in die Erbmasse erreichen. Aber einen Erbanspruch hätte dein Kind dann dennoch.

Kommentar von Bd9d8ed64462490578d9bdfefa5ac60bsmallFranticek am 29. Dezember 2008 21:49

Kleine Ergänzung, der Vater deines Kindes kann dein Kind absichern und ihm etwas überschreiben als Vorab-Auszahlung des Erbteils. Dann zählt dies als sein Erbe und es hat später keine weiteren Ansprüche mehr.

Kommentar von Alinchen am 29. Dezember 2008 21:58

DH! Das nenn´ ich mal gut erklärt!

Kommentar von mampa76 am 29. Dezember 2008 21:58

danke das war hilfreich.so ungefähr habe ich mir das schon gedacht das mit den 10jahren ist interessant.


rainerle6
beantwortet von rainerle6 am 29. Dezember 2008 21:36
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Deinem Kind steht auf jeden Fall der Pflichtteil zu.


anonym
beantwortet von Alinchen am 29. Dezember 2008 21:36
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Soweit ich weiß stehen auch unehelichen Kindern zumindest der Pflichtteil zu!


Soeckibaerli
beantwortet von Soeckibaerli am 29. Dezember 2008 21:36
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Nichteheliche Kinder werden beim Erbe den ehelichen Kindern gleichgestellt. Er hat zumindest Anspruch auf einen Pflichtteil.

Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 30. Dezember 2008 05:41

Ist aber nicht mit der Frau des Vaters verwandt!


Qetan
beantwortet von Qetan am 29. Dezember 2008 21:37
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Pflichtteil ist ihm sicher.



anonym
beantwortet von vielseitig am 30. Dezember 2008 10:49
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das nicht-eheliche kind hat dasselbe gesetzliche erbrecht wie eheliche kinder, kann aber per testament enterbt werden; dann steht ihm das pflichtteil zu, und zwar hier ( erblasser verh. und 4 kinder) 1/16 - Anteil des Nachlasses.

Der Kindesvater kann zu lebzeiten frei verfügen und damit den nachlass reduzieren; schenkungen innerhalb der letzten 10 jahre vor seinem tod fallen aber in das pflichtteil.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 29. Dezember 2008 22:34
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Wenn Er nichts mehr hat kann er nichts vererben !


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