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erbe ausschlagen und dann den plichtteil geltend machen

gefragt von kklaus am 15.05.2009 um 10:27 Uhr

der erbe möchte seine erbe ausschlagen weil sein vater einen testamentsvollstrecker eingesetzt hat der das erbe verwalten soll und nur die erträge an die erben weitergeben soll. desweiteren verfügt der vater das zwei söhne nur zu einem achtel bedacht werden , die andern drei zu je einem viertel. schlägt also dieser sohn das erbe aus und macht danach seinen plichtteil geltend also die hälfte des erbe geteilt durch 5 = 10 % hat er eigendlich weniger als er vorher durch das testament zugesprochen bekommen hat. aber er hat sein erbe ohne langes warten auf erträge.

diese frage wurde von einem anwalt für erbrecht und von einem notar sowohl einem mitarbeiter vom amtsgericht unterschiedlich beantwortet der anwalt meinte das ginge so, weil das ein artikel 23 so erlaubt. der notar sagt das geht nicht weil der pflichtteil geringer ist

vieleicht hat das so jemand schon erlebt oder kann eine meinug dazu abgeben

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erbe x 772 erbe-ausschlagen x 16

firstguardian
beantwortet von firstguardian am 15. Mai 2009 10:58
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Wenn er sein Erbe ausschlägt erlischt sein Anspruch an dem Erbe ohne weiteres! Wenn er sein Erbe beschränken will, so ist das möglich.


anonym
beantwortet von coroner am 15. Mai 2009 10:31
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meines wissens nach, gehst du leer aus, wenn du dein erbe ausschlägst. Dann kannste nicht kommen und was anderes wollen. Mal nebenbei, dein Pflichteil steht dir immer zu. Auch bei explizit anderslautendem Testament. Da gibts nur ganz ganz wenige Ausnahmen jemanden unter seinen Pflichteil zu bringen (körperliche Gewalt zu Lebzeiten oder so)


anonym
beantwortet von jethro am 15. Mai 2009 10:30
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Ich finde es zumindest seltsam, einerseits ein Erbe auszuschlagen (...weil es für einen selbst vorteilhaft ist) und andererseits aber Teile des Erbe haben zu wollen (...weil es wieder dem eigenen Vorteil dient)

Seltsame Auffassung.


collo
beantwortet von collo am 15. Mai 2009 10:30
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das geht nicht. Wer sein Erbe ausschlägt, vor dem Amtsgericht, der ist raus, für immer und alles


anonym
beantwortet von bijou1020 am 15. Mai 2009 10:29
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wenn ich ausschlage, kann ich doch keinen Pflichtteil mehr einfordern ? Oder ?


flamingstar
beantwortet von flamingstar am 15. Mai 2009 10:29
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Beides kannst du nicht haben. Entweder du schlägst das Erbe amtlich aus oder du nimmst es an.


anonym
beantwortet von kklaus am 15. Mai 2009 11:30
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vielen dank für alle antworten

das hat mich nocheinmal zum suchen veranlasst und ich habe das entsprchende gesetz im bgb dafür gefunden insofern hat der anwalt recht pflichtteil in deutschland kennt keine verfügung von todes wegen

oder liege ich doch falsch?

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
Abschnitt 5 - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)
Gliederung § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.


moonrox
beantwortet von moonrox am 15. Mai 2009 10:39
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verzicht auf den erbteil (antrag binnen 6 wochen beim zuständigen nachlassgericht) bedeutet genereller verzicht auf alle möglichen optionen...


anonym
beantwortet von Auskunft am 15. Mai 2009 10:38
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Wenn schon Juristen (!) diesen Fall unterschiedlich beantworten, wirst Du hier keine juristisch nutzbare Antwort erhalten.

Das scheint ein so komplizierter Fall zu sein, dass es auf anderem Weg geklärt werden muß - von Leuten, die Rechtswissenschaft studiert haben.


kandana
beantwortet von kandana am 15. Mai 2009 10:37
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Das ist eine urkundliche Verzichtserklärung, wenn man sein Erbe ausschlägt. Das wird ja dokumentiert.

Der Verzichtende wird dann aus der Erbverteilung gestrichen.

Und wenn amn verzichtet hat kann man es später nicht geltend machen, egal ob der Anteil dann höher oder niedriger ausfällt.

Wäre ja sonst eine merkwürdige Rechtsprechung und würde für Erbunsicherheit sorgen, wenn es anders wäre.

Die anderen Erben könnten doch nicht sicher sein, ob sie ihr Erbe voll nutzen können, weil eventuell einer mal irgendwann auftaucht und Ansprüche geltend macht.

Ich habe z.B. eine Erbverzichtserklärung gegenüber meinem Erzeuger gemacht (weil ich dann auch später nicht für eventuelle Pflegekosten aufkommen muss).

Mir wurde gesagt, dass ich das nicht rückgängig machen kann, auch wenn mein Erzeuger noch im Lotto gewinnen sollte oder so und ich davon auch gerne was haben wollen würde.

Eine Erbverzichtserklärung kann nur unter ganz besonderen Umständen und mit Zustimmung des Erblassers zurückgenommen werden.

Jedenfalls kann nach Erbverzicht kein Anspruch auf Erbe erhoben werden, auch nicht auf den Pflichtanteil.


Nachtflug
beantwortet von Nachtflug am 15. Mai 2009 10:35
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Nein, die Erbmasse geht zu 100 % an die Gläubiger des Verstorbenen.


sonnenlady
beantwortet von sonnenlady am 15. Mai 2009 10:35
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Entweder du nimmst das Erbe an oder du schlägst es aus.

Schlägst du es aus, ist der Pflichtteil auch weg.

Den Anwalt kannst du direkt in die Tonne treten...


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