Erbe ausschlagen aber Wohnung trotzdem leer machen

6 Antworten

Wir hatten den Fall selbst in der Familie...

Du darfst die Wohnung definitiv nicht ausräumen, sonst erkennst du automatisch das Erbe und somit auch die Schulden an.

Wir haben damals lediglich ein paar Fotos und Ordner mit Schriftverkehr mitgenommen... Wir wollten, auch wenn wir das Erbe ausschlagen, trotzdem so ein paar Schulden zurück bezahlen.

Soweit ich weiß, musst du nicht automatisch einen schriftlichen Nachweis bringen, dass dir die Möbel gehören. Zeugenaussagen genügen auch.

In unserem Fall war es damals eine teilweise möbilierte Wohnung und somit gehörte ein Teil der Möbel dem Vermieter. Da wäre es auch nicht möglich gewesen genau nachzuweisen, welche Möbel vorher da waren und welche nicht... Und das hat sich auch geklärt...

Die andere Frage stellt sich jetzt... Wer von den Schuldnern weiß denn wirklich was deine Mutter alles hatte... Wenn es jetzt zum Beispiel ein bestimmtes Erinnerungsstück gibt, welches du gerne behalten würdest... Wer weiß denn schon von den Schuldern, dass es das wirklich gibt...

Da wirst Du Dich zwangsläufig mit dem Amtrgericht in Verbindung setzen müssen. Die stellen bekanntlich den Erbschein aus. Hier kannst Du gleich klären, daß Duz das Erbe zwar ausschlagen willst, Du aber die Möbel ohne schriftlichen Vertrag leihweise zur verfügung gestellt hast.

Die erbausschlagung fuhrt zu zwei dingen: der nacherbe erbt und die schuldner sowie der letzte erbe Staat kann sich aus dem vermoegen des verbliebenen befriedigen.

Dabei gilt wie fuer alle gegenstaende die eigentumsvermutung, das bedeutet, was der verstorbene bessessen hat, hatte dieser im zweifel im eigentum. Den zweifel kannst Du durch gegenbeweis ausraeumen. Dazu ist nichts schriftliches zwingend erforderlich, aber Du muesstest den nachweis fuehren, dass Dir die sachen immer noch gehoeren. Ob Du dazu zeugen hast oder andere nachweise, ist erst mal egal, wesentlich ist, dass Du einen gerichtsfesten nachweis fuehren kannst.

Zunächstmal wäre das Erbe auszuschlagen. Hierfür gibt es eine Frist von 6 Wochen. Die Ausschlagung muß beim Nachlassgericht erfolgen. Oder bei einen Notar erfolgen. Als erstes sollten sie also mal zum Nachlassgericht und dort auschlagen und nachfragen wie es weiter geht.

Auch wenn es sich um meine bzw die Sachen meiner Verlobten handelt?

Als Eigentümer der Sachen hat man ein Recht auf Herausgabe. Diese ist gegen den Erben geltend zu machen. Da mit der Ausschlagung der Erbe erst ermittelt werden muß, muß man sich da an das Nachlassgericht wenden, und versuchen, das die einen Nachlasspfleger stellen.

Ansonsten kann man sich nur an den Vermieter wenden. Der wird die Wohnung ja irgendwann zwangsräumen lassen.

Nein und ich habe nichts schriftliches mit meiner muter vereinbart !

Es ist natürlich notwendig, das man irgendwie sein Eigentum nachweist bzw glaubhaft macht. Hilfreich sind hier Zeugen und z.B. die Rechnungen der Möbel. A priori wird nämlich zunächst mal vermutet, das der Besitzer einer Sache auch dessen Eigentümer ist.

Okay Zeugen gibts ja genug unter anderm der hausmeister der die wohnungsübergabe gemacht hat! Aber ich war ja nun auch schon in der wohnung und habe in schränken und Papieren gewühlt da das bestattungs unternehmen stammbuch sterbeurkunde vom Vater renten bescheid haben wollte !ausserdem zu mutters lebzeiten habe ich auch einige sachen der Wohnung holt die sie im Hospiz haben wollte und halt lebensmittel entsorgt Blumen mitgenommen weil ich bzw wir nicht die zeit haben andauernt dort hin zufahren zum giessen !! Na ich seh schon ausschlagen bedeutet lauferein und rumärgern mit den Ämtern und annehmen ja auch !!