hallo, mein opa ist letzten monat verstorben. die kontobevollmächtigten bin ich.. ich und meine familie haben dass erbe ausgeschlagen. nun bekam ich gestern post von der bank meines opas. dort wurde die rente für meinen opa gutgeschrieben.. weiss jemand ob ich noch zugriff auf dieses konto habe? denn die beerdigung mussten die kinder aus eigener tasche zahlen. somit brauen wir dass geld. oder mach ich mich strafbar wenn ich da geld hole? geschweige denn weiss ich nicht ob die bank schon erfahren hat dass wir dass erbe ausgeschlagen haben..

Du machst Dich strafbar, wenn Du Geld abhebst/ausgibst, dass Dir/Euch/dem Opa nicht gehört.
Selbst wenn die Bank es noch nicht weiß, berechtigt Euch das nicht zu solchen Handlungen.
Was hast Du nur für ein Verständnis von Recht.

Ohne Erbschein wird die Bank nicht auszahlen. Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, muss es einen Nachlassverwalter gegeben haben.
Den sollte man befragen, ob er das Geld zur deckung der Bestattungskosten freigibt. Tut er dies nicht, gehört das Geld dem Staat.
Die Vollmacht hat keine Gültigkeit mehr.

Die Bank wird dir das Geld nicht auszahlen.
Solltest du allerdings noch eine Vollmacht haben, die mit dem Tod des Opas hinfällig geworden ist, dann machst du dich strafbar, wenn du damit Geld abhebst.
nein dass stimmt nicht dass die vollmacht erlischt. konnte damals als die bank vom tod meines opas schon wusste immer noch geld holen.
Volker13 am 21. Mai 2009 12:26 Was dazu wohl der Nachlassverwalter sagt???
Pumukl am 21. Mai 2009 12:28 Eine Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers.
So ist das Betreuungsrecht.
Wenn die Bank anders handelt, ist das deren Sache.
GerdaG am 21. Mai 2009 12:30 Das kapiert sarahmariella wohl nicht. Dann muss sie das Geld eben zurückzahlen. Ihr Problem.
Volker13 am 21. Mai 2009 12:34 Das ist nicht richtig! Wir reden hier von einer Bankvollmacht. Diese erlischt mit dem Ableben. Betreuungsvollmachten - etwas ganz anderes - gelten über das Ableben hinaus.
Andernfalls gäbe es für amtlich bestellte Betreuer überhaupt keine Legitimation, auch nach dem Ableben noch tätig zu sein.
Pumukl am 21. Mai 2009 12:36 Die gibt es auch NICHT !!!
Die gesamte Betreuung erlischt mit dem Tod des Betreuten !!!!!

Vom Konto Deines verstorbenen Großvaters bekommst Du Geld zum Bezahlen der Beerdigungskosten, gegen Vorlage der Rechnungen wird die Bank Dir Geld auszahlen. Ansonsten würdest Du einen Erbschein benötigen, aber da Du ja das Erbe ausgeschlagen hast, gibt es den nicht.
sender am 21. Mai 2009 13:09 Das wird die Bank genau nicht tun.
also ich frage mich echt, wie man einerseits die Kosten für die Beerdigung (was allerdings eigentlich selbstverständlich sein muss) übernimmt, aber das Erbe ausschlägt. Wenn ihr aufs Erbe verzichtet, regelt das Nachlassgericht alles andere, und die Komune bleibt ggf auf den Kosten für die Beisetzung hocken. Eventuell vorhandene Vermögenswerte und die entstandenen Kosten werden miteinander verrechnet, der eventuell vorhandene Rest an Vermögen wandert in die Staatskasse. Aber: Zuallerserst ist doch wohl die Familie gefragt, wenn es um Erbe und Beerdigung geht - oder war euch das alles zu viel Aufwand, bissl unbequem? Aif jeden Fall finger weg vom Konto, es gehört zur Erbmasse die ihr ja ausgeschlagen habt, also die Bank darüber informieren das ihr das Erbe ausgeschlagen habt. Die setzt sich dann mit dem nachlassgericht in Verbindung. Nene - erst das Erbe ausschlagen, dann doch noch abgreifen wollen - so gehts ja nicht
1hoss43 am 21. Mai 2009 12:51 >>>oder war euch das alles zu viel Aufwand, bissl unbequem?<<<
Könnte es denn sein, daß das Erbe nur aus Schulden besteht, die dann auch auf die Erben übergehen und deswegen das Erbe ausgeschlagen wurde??
Erst nachdenken, bevor man hier pauschal zum Rundumschlag ausholt!!
sender am 21. Mai 2009 13:06 Hoss, ich glaube, ich beanstande Dich mal, damit Du Dich wieder etwas abkühlen kannst...
1hoss43 am 21. Mai 2009 13:14 Ist an meinem Kommentar etwas sachlich falsch??
Im übrigen hab ich mit dem Aufheizen noch nicht mal begonnen! Aber lies Dir doch die obige Antwort mal aus der Sicht der Fragestellerin durch und dann überleg nochmal, ob und was an meinem Kommentar nicht stimmt!
sender am 21. Mai 2009 13:18 Ich überlege immer, bevor ich schreibe, Hoss. Hab' Dank für Deinen Hinweis und einen schönen Vatertag wünsche ich Dir.
1hoss43 am 21. Mai 2009 13:25 Das war jetzt nicht als Angriff auf Dich gemünzt, falls das so rübergekommen sein sollte!
Aber die Antwort von @stefvol lese und werte ich als Frontalangriff auf die Fragestellerin! Daher auch mein etwas schärferer Ton im Kommentar.
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Danke für den Vatertagswunsch (wünsch ich Dir auch), ich kann damit bloß nix anfangen (war zu faul um Vater zu werden). wechlach
Falsch,die rente vom april steht dem opa noch zu,auch wenn er bsp am 02.04. verstorben ist.
bkinnsbruck, ich habe nicht geschrieben, dass die April-Rente dem Opa nicht mehr zusteht. Keiner von uns weiß hier, um welche Rente es sich handelt.
du hast glaub ich keine ahnung. schreib bitte nicht wenn du keine ahnung hast und nur heisse luft kommt...zu deiner info geht es um die rente meines opas und die witwenrente meiner oma..
sarahmariella, warum kommen jetzt erst Infos, die in Deine Frage gehören?
Zu Deiner Info: Entweder man schlägt ein Erbe aus oder man lässt es. Man kann nicht ausschlagen und gleichzeitig über das Geld des Erblassers verfügen. Klar?
Sorry, aber ich kann Deine Antwort nicht ganz nachvollziehen:
Die Bezahlung der Beerdigungskosten obliegt doch den Erben, oder??
Da die Fragestellerin und deren Familie die Erbschaft ausgeschlagen haben, haben sie für etwas bezahlt, was sie eigentlich nichts angeht (bitte das nur finanziell und nicht moralisch bewerten!) und somit das Recht, von den/dem Erben, welche/r nun vom Gericht ausgeforscht werden muß, die Kosten zurück zu fordern, was dann aus der Erbmasse zu geschehen hat, oder irre ich mich da? Somit wäre doch die Abhebung nur ein Vorgriff auf die Rückforderung.
Du irrst.
1hoss43, nur zum besseren Verständnis für Dich.
Erbe bleibt man auch bei einer Ausschlagung. Selbst bei Ausschlagung kann sich durch Landesrecht eine Bestattungspflicht ergeben.
Einen Vorgriff auf eine Rückforderung gibt es nicht.
Schlägt man ein Erbe aus, darf auch über ein Kontoguthaben des Erblassers nicht mehr verfügt werden.