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Erbausschlagung

gefragt von Manfred36 am 06.03.2008 um 17:37 Uhr

kürzlich ist die oma meiner freundin verstorben. meine freundin und ich sind nicht verheiratet und haben ein kind (3). wir beide besitzen das sorgerecht und wohnen in einer eheähnlichen gemeinschaft. muss ich ebenfalls für mein kind das erbe ausschlagen oder genügt die unterschrift meiner freundin ?


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Erbe (279)
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Reply


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 6. März 2008 18:31
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Ihr müsst beide für das Kind das Erbe ausschlagen. Die 6-Wochenfrist ab Kenntnis, dass Euer Kind erbt, ist Euch sicher bekannt. Bitte beachtet dringend, dass die Ausschlagung der Erbschaft für ein minderjähriges Kind der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. Diese Genehmigung muss auch in dieser Frist beantragt werden. Erkundigt Euch über Einzelheiten beim Vormundschaftsgericht!!

Kommentar von Manfred36 am 6. März 2008 18:42

alles klar. vielen dank für eure antworten.

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 6. März 2008 19:26

Ich muss einen kleinen Fehler korrigieren: Für die Genehmigung ist nicht mehr das Vormundschaftsgericht sondern das Familiengericht zuständig nach § 1643 BGB. Sonst stimmts

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 6. März 2008 18:48

DH


anonym
beantwortet von lilli2007hh am 6. März 2008 17:43
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wenn ihr das gemeinsame sorgerecht habt, musst du mit unterschreiben.


anonym
beantwortet von Rolfe am 6. März 2008 17:52
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Zunächst wären doch erst einmal die Kinder der Oma erbberechtigt - oder gibt es keine mehr?

Kommentar von Manfred36 am 6. März 2008 18:05

das erbe wird komplett ausgeschlagen. d.h die kinder der verstorbenen ( die mutter meiner freundin ), die enkel ( meine freundin ) und urenkel ( mein sohn ). ich gehöre keiner ordnung an, weil ich nicht blutsverwandt bin. daher stellt sich für mich die frage wieso ich da mit unterschreiben muss. die mutter meines sohnes sollte eigentlich reichen finde ich.




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