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entschädigung vom vermieter?

gefragt von sabinmaschin am 10.07.2008 um 13:01 Uhr

mein "vermieter" ist,trotz unterschriebenem mietvertrag,von diesem zurückgetreten (einzug wäre der 01.08),da ich mich wegen höheren nebenkosten als abgemacht muckiert habe. dann hatte ich ein von mir angebotenes blockseminar, wo er mich nicht erreichen konnte, ich ihm aber auf den antworter gesprochen habe. nun heißt es, ich hätte kein interesse, bzw. könnte ich mir wohl die wohnung nicht leisten,da beschwerde. ich wollte nur die klärung&hatte die wohnung auch fest zugesagt.nun hat er sich einen anderen mieter gesucht&mir gesagt, ich solle ihm den mietvertrag zurücksenden (von ihm unterschr.).mit hund ist es schwer so schnell eine wohnung zu finden&ich muss raus. gibt es da entschädigung?


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anonym
beantwortet von vincent am 10. Juli 2008 13:13
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Beim Mietvertrag gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben, kann es sich der Vermieter nicht noch einmal anders überlegen.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 10. Juli 2008 13:15

Korrekt!


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 10. Juli 2008 13:14
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Wenn der Vertrag von beiden unterschrieben ist und Du damit also das Zustandekommen des Mietvertrages beweisen kannst, hast Du gute Aussichten. Der Mietvertrag wäre dann allenfalls kündbar mit dreimonatiger Frist und das auch nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters.

Du musst den Vermieter zur Erfüllung des Vertrags auffordern und ihm Schadensersatzforderungen androhen, sodass er noch die Gelegenheit hat, Dir die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Wenn er es nicht tut, kannst Du Kosten für zweiten Umzug und/oder Einlagerung der Möbel sowie evtl Hotelkosten verlangen.

Wenn er Dir die Wohnung zur Verfügung stellt, hast Du aber fast noch größeres Pech, denn die Drohung mit Schadensersatzforderungen ist natürlich nicht die beste Voraussetzung für einen harmonischen Verlauf eines langfristigen Mietverhältnisses.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 10. Juli 2008 13:18

DH!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 10. Juli 2008 13:06
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Nur wenn das Verschulden oder böswillige Absicht des Vermieters vorliegt und dir tatsäächlich Kosten entstanden sind. Dann bleibt noch die Beweisfrage.


Jurata
beantwortet von Jurata am 10. Juli 2008 13:09
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Hallo sabinmaschin ! Ich will dich ungern woanders hin verweisen, aber schau mal hier : http://www.mieterschutzbund.de/ ! Da findest du fundierte Antworten von Spezialisten. Wie es sich anhört, ist der Vermieter ohne triftigen Grund vom Vertrag zurückgetreten. Das ist nicht rechtens, besonders im scharfen Mietrecht. Allerdings ist fraglich, ob ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde, falls es vielleicht Grundlagen gab, über die beide Parteien unterschiedlicher Ansicht waren und das nicht gemerkt haben (Höhe der Nebenkosten). Wenn dem nicht so ist, der Mietvertrag korrekt geschlossen wurde, kannst du meiner Meinung nach Entschädigung verlangen.


anonym
beantwortet von tanja1959 am 10. Juli 2008 13:14
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da du einen beiseitig unterschriebenen mietvertrag hast, kann er "NICHT" einfach zurücktreten. telefonisch musst du schon mal gar nicht erreichbar sein, du könntest ja auch im urlaub sein. wenn er was will dann muss er es schriftlich schicken.

falls er dich nicht in die wohnung einziehen lässt, hast du anrecht auf schadensersatz, wie hotelkosten etc.

schreib ihm, dass du den schlüssel pünktlich zum einzug abholst, zahle event.deine kaution uns miete pünktlich vorher ein und gut ist.

mit der rückantwort einer event. absage oder bei schlüsselverweigerung kannst du sofort beim gericht eine einstweilige verfügung erwirken, das geht auch ohne anwalt.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 10. Juli 2008 13:20

DH! für den ersten Satz. Der Ratschlag danach ist aber fraglich!

Kommentar von tanja1959 am 10. Juli 2008 13:25

das gleiche problem hatte ein studienfreund meines sohnes. der vermieter hatte auch auf einmal bedenken, wegen zahlungsschwierigkeiten weil student und rückte den schlüssel nicht raus trotz mietvertrag und wollte vertrag zurück. da student kein geld ist er zum gericht, innerhalb 4 tage war gerichtstemin, vermieter musste schlüssel rausgeben und schadensersatz und gerichtskosten bezahlen. das ist erst aktuell vor 2 wochen in freiburg passiert !

kosten hatte der student keine, ausser einer briefmarke für den brief zum gerichtstermin. :-)

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 10. Juli 2008 13:48

Ich sehe es skeptisch, wenn geraten wird, gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, Kosten zu produzieren und... gerade vor gericht kann man nicht sicher davon ausgehen, dass man einen Prozeß gewinnt. Vielleicht reicht ein simpler Hinweis auf die gesetzliche Lage?

Kommentar von tanja1959 am 10. Juli 2008 14:14

Genau deswegen habe ich ja geschrieben: schreib ihm, dass du den schlüssel pünktlich zum einzug abholst, zahle event.deine kaution uns miete pünktlich vorher ein und gut ist.

irgendwie habe ich das gefühl, dass manche hier nicht richtig lesen können.


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 10. Juli 2008 14:23
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Wenn der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, dann ist er wirksam zustande gekommen. Hauptleistungspflicht des Vermieters ist es nunmehr, dem Mieter das Mietobjekt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Wenn der Vermieter die Erfüllung dieser Pflicht bereits jetz ernsthaft und endgültig verweigert, dann befindet er sich in Leistungsverzug. Verzugsfolge ist, daß er dem Mieter sämtliche, mit seiner Nichtleistung verbundenen Kosten zu ersetzen hat ( §§ 280 II, 286 II Ziff.3 BGB). Dazu gehören u.a. höhere Umzugskosten, eventuell Hotelkosten, aber auch die sog. Rechtsverfolgungskosten, also Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Es geht also nicht darum willkürlich Kosten zu produzieren, sondern drum, sein Recht zu wahren und durchzusetzen. Der Vermieter ist vollkommen im Unrecht.


jabberwakky
beantwortet von jabberwakky am 10. Juli 2008 13:05
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Der Vertrag ist für beide seiten bindent,solange nichts anderes schriftlich vereinbart wurde ist das immer noch so,meines Erachtens.Ich würde auf jeden fall die Verbraucher Zentrale einschalten bzw.zum Anwalt gehen.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 10. Juli 2008 13:17

Die Erstaussage ist rchtig, aber warumm gleich Kosten produzieren?


anonym
beantwortet von anjanni am 10. Juli 2008 13:48
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Wenn der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, gilt er auch - und zwar so, wie er unterschrieben wurde.

Du hast einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags - also auch auf Übergabe der Wohnung. Teile ihm schriftlich (per Einschreiben oder Boten) mit, wann Du den Schlüssel abholen möchtest. Gib ihm aber auch die Chance, einen anderen Termin zu vereinbaren: er könnte bei Deinem Vorschlag ja tatsächlich verhindert sein.


saudo2000
beantwortet von saudo2000 am 11. Juli 2008 15:09
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Vertrag muss erfüllt werden, siehe BGB §§ 535 ff., es sei denn er beruft sichauf den § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)was in Ihrem Falle wohl nicht gegeben ist.


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