Wieselchen1 am 28.02.2008 um 13:28 Uhr
Hallo zusammen, folgendes Problem: Mitarbeiter wurde zum 23.01.08 eingestellt, hat die Arbeit angetreten und ist seit dem 25.01.2008 fortlaufend krankgeschrieben. Die Kündigung wurde nun zum 15.03.08 innerhalb der Probezeit ausgesprochen. Gemäß §4 Abs.(3) besteht erst Anspruch auf Lohnfortzahlung nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Müssen wir also ab dem 23.02.08 den Lohn wieder zahlen oder gilt die Krankheit als Unterbrechung, da ja innerhalb der vier Wochen begonnen?

Ich würde sagen, nein. Ich gehe mal forschen. Kann evtl. die KK helfen?
Hier wird es von einem RA genau beschrieben. http://www.hans.de/zt/mwb/arbeitsrecht-probezeit-hpp-muenchen.htm
Wieselchen1 am 28. Februar 2008 13:49 Da steht auch nicht mehr als im Gesetz.

ja, das arbeitsverhältnis hat am 23.1. begonnen und hat ununterbrochen bestanden.
krankheit unterbricht ein arbeitsverhältnis nicht.
Wieselchen1 am 28. Februar 2008 13:50 So ist es, die Krankenkasse hat es mir soeben auch so erklärt.

Ich würde eher auf ja tippen, da das Arbeitsverhältnis ja bestanden hatte! Ist ja keine Rede davon, dass auch Arbeitsleistung gebracht werden muss!
Wieselchen1 am 28. Februar 2008 13:49 Mit tippen kommt man im Arbeitsrecht nicht weiter, leider :(
RBMannheim am 28. Februar 2008 14:09 Wenn man richtig tippt schon!!!
Ruf doch bei der Krankenkasse an!
Wieselchen1 am 28. Februar 2008 13:50 Danke, habe ich getan, die korrekte Info steht bei HerrLich, falls es interessiert.
seit wann bedarf es innerhalb der probezeit einer rechtfertigung seitens des ag´s gegenüber dem an? kicken ist ohne probleme möglich...
Wieselchen1 am 28. Februar 2008 22:56 Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Es ging nicht um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, sondern darum, ob bis zum Arbeitsende im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung gewährt werden muss.
Im Übrigen finde ich den Begriff "Kicken" doch sehr menschenverachtend.
Habe es gerade bei der Krankenkasse geklärt, danke. Dein Tipp war wie immer Gold wert. Das Arbeitsverhältnis ist zustandegekommen, da die Dame ja am 23. und 24.01. gearbeitet hat, sie hat die Beschäftigung also aufgenommen. Lohnfortzahlung ist ab dem 21.02. zu leisten, da die Krankheit tatsächlich nicht das Arbeitsverhältnis unterbricht.
Also zahlt der AG die ersten beiden Tage des AV, die Krankenkasse zahlt Krankengeld bis zum 21.02.08, bis zur Beendigung des AV bezahlt der AG die LFZ, und nach Beendigung des AV darf der AN dann wieder zur KK oder - wenn dann wieder gesund - zur AA.
Vielen Dank noch mal an alle!