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enterben..ab wann geht das?

gefragt von EngelsherzEngelsherz am 03.07.2009 um 12:49 Uhr

der vater meines freundes ist verstorben.nun rief grade die schwester meines freundes an und erklärte ihm ganz triumphierend das mein freund laut testament enterbt worden wäre.die beiden haben zwar streit gehabt und nur noch ab und an miteinander geredet aber nur weil die mutter meines freundes das immer wieder provoziert hat.nun meine frage ab wann und warum kann man jemanden enterben?


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Viadrus
beantwortet von Viadrus am 7. Juli 2009 14:54
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Hilfreichste Antwort

Und jetzt mal der Versuch einer brauchbaren Antwort:

"Enterben" kann man grds. jeden, und zwar egal wann und aus welchem Grund. Man muss nur im Testament schreiben, dass er/sie nichts erben soll. Einen Grund muss man dafür nicht angeben. Oder man schreibt ins Testament eben irgendwelche anderen Erben hinein. Dann kann der "Enterbte" ggf. nur einen Pflichteil geltend machen. Der Pflichtteil ist eben kein Erbe, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch. Diesen Anspruch hätte er denn ggü. den Erben und müsste ihn ggf. einklagen.

Die Gründe fürs "Enterben", die hier immer wieder auftauchen, sind eigentlich Gründe für eine sog. Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB. § 2339 BGB bezeichnet abschließend drei Gründe, die einer Erbenstellung entgegenstehen. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben oder wer hinsichtlich einer solchen Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser ein strafbares Urkundendelikt begangen hat.

Die Erbunwürdigkeit ist durch Anfechtung der Erbschaft durch einen Nachberechtigten gerichtlich geltend zu machen (§ 2340 Absatz 1 BGB). Anfechten darf jeder, dem der Ausschluss des Erbunwürdigen zu Gute kommt (§ 2341 BGB).


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usagirl
beantwortet von usagirl am 3. Juli 2009 12:51
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Enterbt heißt ja nur, dass er im testament nicht bedacht wurde. wenn sein vater das schriftlich festgelegt hat, soll es wohl so sein (leiblichen Kindern steht aber ein Pflichtteil zu).

Kommentar von 4b037c5256ca63734ab4c616b00b0f1dsmallMimimimi am 3. Juli 2009 12:55

trotz ausdrücklicher enterbung?

Kommentar von guterwolf am 3. Juli 2009 14:09

der Pflichtteil immer


anonym
beantwortet von Auskunft am 3. Juli 2009 13:06
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Die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser zu einem kompletten Entzug des Pflichtteils berechtigt ist, sind im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) detailliert geregelt.

Das Gesetz sieht einen festen Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen.

So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, er den Erblasser, dessen Ehegatten vorsätzlich körperlich misshandelt, sich eines Verbrechens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.

(http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/enterbung/enterbung_01.html)

Kommentar von 4b037c5256ca63734ab4c616b00b0f1dsmallMimimimi am 3. Juli 2009 13:32

bei wiki steht noch: wenn der zu erbende "einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt."


anonym
beantwortet von marleah am 3. Juli 2009 12:51
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da würde ich lieber einen Anwalt fragen, den so einfach ist das mit dem enterben nicht, wenn ich mich richtig entsinne steht einem immer ein pflichtteil zu. aber wie gesagt frag lieber anwalt

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 3. Juli 2009 12:55

wir wollen aber garnicht gross in diese erbstreitigkeiten rein gezogen werden.mein freund hatte mit seinem vater vereinbart das ihm der pflichtteil erhalten bleiben soll.dafür gibt es auch einen hintergrund.der sohn meines freundes ist schwerbehindert und der pflichtteil soll von meinem freund für den jungen verwaltet werden.es geht also nicht um ihn sondern um das behinderte kind....ich find das eh schrecklich das diese streitereien sein müssen...manman

Kommentar von marleah am 3. Juli 2009 12:59

kann ich nachvollziehen, deswegen anwalt fragen der kann euch da gut weiterhelfen und eueren speziellen Fall beraten. ist ja nur da mündlich abgesprochen für die anderen schwer nachzuvollziehen und wenn ihr die Rechte für den Enkel haben wollte, müßt ihr wohl streiten.

Kommentar von Simple_avatar2smallViadrus am 7. Juli 2009 15:01

Dann stellt sich aber die Frage, warum er nicht genau dies ins Testament hiniengeschrieben hat! So wäre es für die Erben auch viel leichter, dies zu akzeptieren. Der Vater hätte doch verfügen können, dass sein schwerbehinderter Enkel so und so viel bekommen soll, und dass der Sohn dies verwalten soll.


Podencotina
beantwortet von Podencotina am 3. Juli 2009 12:52
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Sofern er nicht ausdrücklich und mit Angabe von Gründen enterbt wurde, bleibt immer noch das Pflichtteil.



Schinderhannes
beantwortet von Schinderhannes am 3. Juli 2009 12:52
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Der Pflichtteil steht ihm trotzdem zu.


curafe
beantwortet von curafe am 3. Juli 2009 12:53
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den pflichtteil erbt man trotzdem, frag mal bei einem anwalt für erbschaftsrecht nach


Mimimimi
beantwortet von Mimimimi am 3. Juli 2009 12:56
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wie hoch ist denn der pflichtteil?

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 3. Juli 2009 12:59

darum gehts nicht mich würde es mal interessieren WAS für gründe es gibt um enterbt zu werden

Kommentar von 4b037c5256ca63734ab4c616b00b0f1dsmallMimimimi am 3. Juli 2009 13:00

ja. aber interessiert mich aber. ich dachte ich frag mal kurz hier, wo ja eh alle die sich damit auskennen hier sind.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 3. Juli 2009 13:06
Kommentar von 4b037c5256ca63734ab4c616b00b0f1dsmallMimimimi am 3. Juli 2009 13:28

booah. das war soviel text...

aber danke. habs drin gefunden.

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 3. Juli 2009 13:42

ja mein freund ist jetzt auch etwas beruhigter


anonym
beantwortet von TanteBertha am 4. Juli 2009 09:34
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Enterben ist nicht soooo einfach. Grundsätzlich bekommen "enterbte" immer den ihnen zustehenden Pflichtteil. Lediglich, wenn man sich erbunwürdig verhalten hat, kann auch der Pflichtteil entfallen.


Viadrus
beantwortet von Viadrus am 7. Juli 2009 14:58
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Und jetzt konkret:

Der Vater durfte Deinen Freund "enterben", also von der Erbfolge ausschließen, ohne hierfür irgendwelche Gründe anzugeben. Da reicht im Testament der Satz "XY bekommt nichts!". Da ich aber nicht davon ausgehe, dass Dein Freund sich erbunwürdig gemacht hat, steht im sein Pflichtteil zu, nämlich die Hälfte von seinem gesetzlichen Erbanteil. Diesen Anspruch muss er ggü. den Erben geltend machen. Ich empfehle dringend, einen Anwalt einzuschalten, falls der Rest der Familie sich stur stellt.

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 8. Juli 2009 11:27

das ist doch mal ne ansage!!!Dankeschön!

Kommentar von Simple_avatar2smallViadrus am 14. Juli 2009 10:18

Wie wäre es dann mal mit "Daumen hoch" ? ;)

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 3. August 2009 09:29

Aber sicher..entschuldigung für die verspätung!


tischbein
beantwortet von tischbein am 3. Juli 2009 12:53
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Da in erster Linie der Ehegatte alles erbt, hat Dein Freund wohl das Nachsehen. Aber eine Gemeinheit der Schwester sich darüber zu freuen.

Kommentar von 89fe988243b95922f6e8d60767d6d75csmallEngelsherz am 3. Juli 2009 12:57

soweit ich das verstanden hab ehaben die eine erbengemeinschaft..die hälfte der mutter und je ein viertel den beiden kindern...mit der schwester ..da hast du recht zumal wenn man bedenkt das der vatermal grade seit vier tagen beerdigt ist.mein freund ist total geschockt und tut mir irrsinnig leid..

Kommentar von E64b7640fbbf3025976f16b34410a3d3smalltischbein am 3. Juli 2009 13:10

Googelt doch bitte mal zur gesetzlichen Erbfolge. Dort steht es so geschrieben. Erst kürzlich durchgearbeitet.

Kommentar von Simple_avatar1smallknogge am 3. Juli 2009 12:58

seit wann denn das? der ehegatte geht leer aus die kinder erben normalerweise...

Kommentar von guterwolf am 3. Juli 2009 14:11

der Ehegatte erbt immer die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere.

Kommentar von Simple_avatar2smallViadrus am 7. Juli 2009 14:46

Mein Gott, bitte schreibt nur zu rechtlichen Fragen, wenn Ihr auch nur den Hauch einer Ahnung habt!!! "Der Ehegatte erbt alles", "Der Ehegatte geht leer aus", "Der Ehegatte kriegt immer die Hälfte".... nichts davon stimmt!!!


anonym
beantwortet von guterwolf am 3. Juli 2009 14:12
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Enterben setzt ja in der Regel schwere "Verstösse" des Erbenden voraus.

Ich würde trotzdem einen Anwalt für Erbrecht befragen, denn wenn er zu Unrecht enterbt wurde, sollte man das schon korrigieren können, auch dem Kind zuliebe.


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