Frage von kleksie 05.05.2011

empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte und nicht empfangsbed. eins. Willenserklärung was das?

  • Antwort von blackleather 05.05.2011
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, deren Wirksamkeit

    • nicht von der Zustimmung des Empfängers abhängt,

    aber

    • davon abhängt, dass sie dem Empfänger zugeht.

    Beispiel: Kündigung eines Vertrags (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehnsvertrag u. dgl.)

    Es kommt nicht darauf an, ob es dem Vertragspartner passt, dass gekündigt wird. Sofern dem Kündigenden überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht und gekündigt wird, ist die Kündigung wirksam.

     

    Im Unterschied  dazu ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung weder von der Zustimmung eines Empfängers abhängig (weil es dabei nämlich auch gar keinen gibt), noch muss sie irgendwem zugehen.

    Beispiel: Testament

    Es kommt nicht darauf an, ob der Inhalt des Testaments den künftigen Erben passt - das Testament ist auch ohne ihre Zustimmung gültig, wenn es die notwendigen Formerfordernisse erfüllt (Wenn es den Erben nicht gefällt, können sie das Erbe ausschlagen; das hat aber nichts mit der Wirksamkeit des Testaments zu tun.). Das Testament geht aber niemandem zu (zu Lebzeiten des Erblassers sowieso nicht, aber auch nach seinem Tod nicht, denn es richtet sich als Willenserklärung ja nicht an einen bestimmten Empfänger); es ist vielmehr auch ohne Zugang bei irgendwem wirksam.

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