Frage von jackie2182 31.12.2012

Elternzeit zweites Kind

  • Antwort von frodobeutlin100 31.12.2012

    http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/steuern/bundesarbeitsgericht-...

    Das BAG entschied nun konkret, ob Arbeitnehmer nach Geburt eines weiteren Kindes während laufender Elternzeit die erste Elternzeit vorzeitig beenden dürfen, um den nicht verbrauchten "Rest" an das Ende der zweiten Elternzeit anhängen können.

    Das Elternzeitrecht erlaubt sowohl das vorzeitige Beenden als auch das Verschieben eines Teils der Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres) - für letzteres ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dieser muss das Elterninteresse angemessen berücksichtigen.


    Das heißt die Elternzeit für Kind 2 beginnt, der Rest von Kind 1 wird aufgespart

  • Antwort von Nobody33 31.12.2012

    Ich habe dir mal etwas rausgesucht.

                           Die Elternzeit
    

    Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.

    1. Gemeinsame Elternzeit

    Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

    1. Flexible 12 Monate

    Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.

    1. Anmeldefristen

    Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelständischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen.

    Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.

    1. Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

    Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Damit besteht die Möglichkeit, auch während der Elternzeit, das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu verzichten.

    1. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

    Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden. Der Anspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Es besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit.

    1. Kündigungsschutz in der Elternzeit

    Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.

  • Antwort von Huepper1988 31.12.2012

    Ohje,dein armer Arbeitgeber...der wird sich bedanken.

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