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Einstellung von der Sta

gefragt von recht55recht55 am 06.11.2009 um 18:15 Uhr

Ich habe da mal eine Frage. Wenn jemand eine Anklageschrift bekommt Betrug in 7 Fällen und Unterschlagung und jetzt hat die Sta die Anklagepunkte 1 - 6 eingestellt auf § 154 Abs 1 und 2 dann ist das ja nicht mehr bei der Verhandlung dabei oder? Kann danach die Sta eine Verhandlung später dann noch machen ?


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fragesteller2
beantwortet von fragesteller2 am 6. November 2009 18:18
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ja kann sie. meist wird das nur vorübergehend eingestellt und kann aber bei "bedarf" wieder aufgenommen werden.

Kommentar von B1901e2a7f05bcba4ef1baa3cfe2ed85smallrecht55 am 6. November 2009 18:19

wie lange haben die da Zeit dafür Verjährt das auch einmal?

Kommentar von Saarland60 am 6. November 2009 19:56

Im Prinzip hat die Staatsanwaltschaft dafür unbegrenzte Zeit. Es gibt keinen Zeitrahmen, ab dem ein Verfahren nicht mehr wiedereröffnet werden dürfte. Das kann also auch noch nach 30 Jahren geschehen.

Beachten muss die Staatsanwaltschaft lediglich die üblichen Verjährungsfristen. Bei Mord verjährt nichts, Totschlag verjährt nach 20 Jahren, bei anderen Straftaten ist man irgendwann aus dem Schneider (jedenfalls nach derzeit geltendem deutschen Recht).


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anonym
beantwortet von romar1581 am 6. November 2009 18:17
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Keine Ahnung! Ich bin kein Betrüger!


anonym
beantwortet von Saarland60 am 6. November 2009 18:19
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Theoretisch kann ein eingestelltes Verfahren wieder eröffnet werden. Praktisch kommt das allenfalls vor, wenn sich unversehens etwa eine neue Beweislage ergeben sollte, die eine Wiedereröffnung des Verfahrens gebietet.

Ansonsten kommt da üblicherweise nichts mehr.

Kommentar von 392f1ee93fcfa90a1525cb714186cae0smallVolker13 am 6. November 2009 18:59

Das ist doch völliger Blödsinn! ! bis 6 sind eingestellt worden, weil nr 7 wohl der Fall ist, der zu einer Verurteilung führt.

Kommentar von Saarland60 am 6. November 2009 19:48

Mal wieder ein Hobby-Jurist. Die Ermittlungsverfahren in den einzelnen Anklagepunkten können eingestellt worden sein nach § 170 Abs. II StPO (erwiesene Unschuld oder mangelnde Beweislage), oder nach § 153 StPO (Geringfügigkeit der Schuld), oder § 153 StPO (Beschränkung der Strafverfolgung bei mehreren Delikten aus Opportunitätsgründen).

Erlangt die Staatsanwaltschaft jedoch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis von neuen Tatsachen, muss sie zwingend überprüfen, ob damit nun ausreichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. In diesem Fall muss das Verfahren wieder eröffnet werden. Dies ist regelmäßig so, wenn nach § 170 eingestellt wurde oder sich bei Anwendung von § 153 neue Aspekte zeigen, die nachträglich an der Geringfügigkeit der Schulden zweifeln lassen.

Zu beachten sind hier lediglich die Vorschriften der Verfolgungsverjährung nach § 178 ff. StGB.


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