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Einspruchsfrist und Formvorschrift beim Steuerbescheid?

gefragt von jamiestar am 23.02.2009 um 13:11 Uhr

Ich möchte gegen meinen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Könnt ihr mir sagen, innerhalb welcher Frist ich Einspruch einlegen kann und welcher Formvorschrift es bedarf? Schriftlich und das ganze per Einschreiben oder mündlich?


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svanny
beantwortet von svanny am 23. Februar 2009 13:13
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andreas48
beantwortet von andreas48 am 23. Februar 2009 13:14
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das steht doch auf dem Steuerbescheid drauf und ist an keine Form gebunden..nur soltest du halt eine Begründung für den Widerspruch einsetzen..

allerdings begründet ein Widerspruch nicht das Aussetzen von eventuellen Nachzahlungen..also aufpassen

Kommentar von migrowe am 23. Februar 2009 13:15

Manche Fragen hauen einen echt vom Schemel... DH

Kommentar von dackelnero am 23. Februar 2009 17:50

...also, manche Antworten aber auch.
.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
.
Nicht vergessen, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.


anonym
beantwortet von jockl am 23. Februar 2009 13:14
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Einschreiben ist nicht erforderlich, aber Schriftform ist sinnvoll. Widerspruchsfrist ist 4 Wochen. Eine Formvorschrift gibt es nicht, sinnvoll aber ist gegen was in dem Bescheid man Widerspruch eingelegt haben will.

Kommentar von dackelnero am 23. Februar 2009 17:56

...also, nicht vier Wochen, sondern ein Monat.
.
Der Monat beginnt (normale Postzustellung unterstellt) mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post; das ist normalerweise das Datum des Bescheides.
.
Beispiel: Der Bescheid kommt am 20. Januar und trägt das Datum 19. Januar. Trotzdem endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des 22. Februar. Da dies ein Sonntag war, verschiebt sich das Ende auf den 23. Februar.
.
Vier Wochen dagegen waren am 17. Februar um. Sechs wichtige Tage, deretwegen man "1 Monat" nicht einfach mit "4 Wochen" gleichsetzen kann.

Kommentar von 1928372d696aac89e5ef95eea076f957smallwfwbinder am 24. Februar 2009 10:09

Top Antwort. leider gibt es kein DH für Kommentare.


Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 23. Februar 2009 17:30
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Entweder formlos schriftlich mit Begründung (Einschreiben würde ich dann schon empfehlen aus eigener schlechter Erfahrung) oder Du marschiert zum Sachbearbeiter des FA und gibst Deinen Einspruch mündlich zu Protokoll.
Auf jeden Fall Frist wahren. Steht auf dem Bescheid.


anonym
beantwortet von koenigstiger25 am 24. Februar 2009 11:14
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Einspruchsfrist beträgt 1Monat nach Bekanntgabe. Begantgabe: 3.Werktag nach Bescheiddatum, es sei denn Du kannst einen späteren Zugang nachweisen...

Grundsätzlich keine Formvorschrift, erfahrungsgemäß macht ein einfaches Schreiben aber Sinn...


Kommentar von dackelnero am 24. Februar 2009 11:44

...also, was soll der Quatsch?
.
"Schriftlich oder zur Niederschrift" <-- das ist doch wohl kein ganz subtiler Hinweis auf eine Formvorschrift, oder?

Falls du es nachlesen möchtest: 357(1) Satz 1
.
.
Ginge es allerdings um eine schlichte Änderung, so wäre der Antrag auf eine solche tatsächlich formfrei. Kannst du auch nachlesen. 172(1) 2


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