Ich möchte gegen meinen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Könnt ihr mir sagen, innerhalb welcher Frist ich Einspruch einlegen kann und welcher Formvorschrift es bedarf? Schriftlich und das ganze per Einschreiben oder mündlich?
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Mal bei Google eingegeben? U.a.: http://www.ratgeber-steuer24.de/Einspruchgegenden_Steuerbescheid/

das steht doch auf dem Steuerbescheid drauf und ist an keine Form gebunden..nur soltest du halt eine Begründung für den Widerspruch einsetzen..
allerdings begründet ein Widerspruch nicht das Aussetzen von eventuellen Nachzahlungen..also aufpassen
Manche Fragen hauen einen echt vom Schemel... DH
...also, manche Antworten aber auch.
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Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
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Nicht vergessen, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Einschreiben ist nicht erforderlich, aber Schriftform ist sinnvoll. Widerspruchsfrist ist 4 Wochen. Eine Formvorschrift gibt es nicht, sinnvoll aber ist gegen was in dem Bescheid man Widerspruch eingelegt haben will.
...also, nicht vier Wochen, sondern ein Monat.
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Der Monat beginnt (normale Postzustellung unterstellt) mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post; das ist normalerweise das Datum des Bescheides.
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Beispiel: Der Bescheid kommt am 20. Januar und trägt das Datum 19. Januar. Trotzdem endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des 22. Februar. Da dies ein Sonntag war, verschiebt sich das Ende auf den 23. Februar.
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Vier Wochen dagegen waren am 17. Februar um. Sechs wichtige Tage, deretwegen man "1 Monat" nicht einfach mit "4 Wochen" gleichsetzen kann.
wfwbinder am 24. Februar 2009 10:09 Top Antwort. leider gibt es kein DH für Kommentare.

Entweder formlos schriftlich mit Begründung (Einschreiben würde ich dann schon empfehlen aus eigener schlechter Erfahrung) oder Du marschiert zum Sachbearbeiter des FA und gibst Deinen Einspruch mündlich zu Protokoll.
Auf jeden Fall Frist wahren. Steht auf dem Bescheid.
Einspruchsfrist beträgt 1Monat nach Bekanntgabe. Begantgabe: 3.Werktag nach Bescheiddatum, es sei denn Du kannst einen späteren Zugang nachweisen...
Grundsätzlich keine Formvorschrift, erfahrungsgemäß macht ein einfaches Schreiben aber Sinn...
...also, was soll der Quatsch?
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"Schriftlich oder zur Niederschrift" <-- das ist doch wohl kein ganz subtiler Hinweis auf eine Formvorschrift, oder?
Falls du es nachlesen möchtest: 357(1) Satz 1
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Ginge es allerdings um eine schlichte Änderung, so wäre der Antrag auf eine solche tatsächlich formfrei. Kannst du auch nachlesen. 172(1) 2