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Einlagen der betrieblichen Altersvorsorge durch Arbeitsplatzwechsel gefährdet?

gefragt von raffa275 am 27.03.2009 um 16:59 Uhr

So wie es aussieht, kann meine Frau durch die Finanzkrise nicht weiter in ihrem Job weiterarbeiten und muss im schlimmsten Fall den Arbeitgeber wechseln. Was passiert denn mit ihren bisher angesparten Einlagen der betrieblichen Altersvorsorge? Darf sie diese zum neuen Arbeitgeber mitnehmen oder verfallen die Einlagen?

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anonym
beantwortet von Verschiedenes am 22. Juli 2009 14:22
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Die betriebliche Altersvorsorge den großen Nachteil, dass ein neuer Arbeitgeber die gewählte Direktversicherung beziehungsweise das sonstige gewählte Angebot für die betriebliche Altersvorsorge möglicherweise nicht unterstützt. Denn die betriebliche Altersvorsorge wird nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber abgeschlossen. Und wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt, hat man einen bAV Vertrag, der vom Arbeitgeber (dem neuen Arbeitgeber) nicht mehr unterstützt wird. Was macht man dann mit dem alten Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge. Interessant ist, was über die betriebliche Altersvorsorge unter der Adresse http://www.rente-meistern.de/betriebliche-altersvorsorge-bav.html an Informationen geboten wird. Versehen überhaupt die bAV geeignet ist und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge. Bevor man eine betriebliche Altersvorsorge abschließt, sollte man sich erstmal informieren was die betriebliche Altersvorsorge ist. Vorteile und Nachteile. Und wichtig ist auch, dass es ein bAV Produkt ist, was gute Rendite Chancen hat. Vorteile und Nachteile sollten gut abgewogen werden. Was sind die Nachteile, wenn man in Rente geht. Wenn man vorher den Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitsstelle verliert.


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anonym
beantwortet von offtake am 25. Juni 2009 20:10
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Wechsel zwischen Direktversicherung und Pensionskasse möglich Die Versicherungswirtschaft hat das Übertragungsabkommen vor kurzem überarbeitet. Die Änderungen gehen über die gesetzlichen Regelungen deutlich hinaus. Die gravierendste Verbesserung ist der problemlose Wechsel von der Pensionskasse zur Direktversicherung; genauso auch in umgekehrter Richtung. Damit erfasst das Abkommen die mit Abstand gängigsten Formen der betrieblichen Altersversorgung. Die neuen Regeln gelten sowohl für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Übertragung hat, als auch für die einvernehmliche Übertragung zwischen Arbeitnehmer und seinem alten und neuen Arbeitgeber: Das Abkommen gilt auch, wenn ein Betrieb oder Betriebsteile nach § 613a BGB auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Wie hoch die neue Zusage ausfällt und was sie im Einzelnen bietet, hängt natürlich vom Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers ab und ist individuell zu ermitteln. Die Übertragung muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers beantragt werden. Den Antrag stellt der neue Arbeitgeber; der Mitarbeiter und der bisherige Versicherungsnehmer müssen zustimmen.


anonym
beantwortet von RentenRuediger am 17. Juni 2009 23:37
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Weitere Antworten findest du auf:

http://pimp-my-rente.blogspot.com/2009/06/betriebliche-altersversorgung.html

Oft hilft auch stöbern! ;)


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 27. März 2009 17:11
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In der Regel gibt es hier keine Probleme. Die betriebliche Altersversorgung wird meistens einfach mitgenommen und der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des Alten. Dies gilt für die AN-finanzierte bAV.

Außer bei einer arbeitgeberfinanzierten BAV. Hier kommt es darauf an, wie lange deine Frau schon diese bAV hat. Eine unverfallbare Anwartschaft hat man erst nach 5 Jahren bei einer AG-finanzierten Variante. Dann gehört sie deiner Frau, vorher, kann der AG sie behalten.


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