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Einkünfte aus Kapitalvermögen nochmals als Einkommen versteuern?

gefragt von Artikulus am 14.06.2009 um 18:26 Uhr

Hallo,

gewonnene Zinsen aus bspw. Tagesgeldkonten werden ja schon mit 25% Abgeltungssteuer + Solizuschlag versteuert, insofern ich keinen Freistellungsauftrag gestellt habe bzw. über dem Freibetrag bin. Sehe ich es richtig, dass ich diese Einkünfte als Einkommen verbuchen muss und dort letztendlich als Selbstständiger nochmals Einkommenssteuer darauf bezahlen muss? Also 25% Abgeltungssteuer + 33% (bei mir) Einkommenssteuer + Soli ... da bleibt am Ende ja nichts übrig.

Eigentlich hat mein Privatvermögen doch aber nichts mit meinem Gewerbe zu tun?! Ich stehe auf dem Schlauch

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steuern x 2.941

Franticek
beantwortet von Franticek am 14. Juni 2009 18:35
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Du mußt dein gesamtes Einkommen versteuern, dazu gehören auch die Zinsen. Wenn du keine Freistellung hattest, dann wurden dort schon 25% Abgeltungssteuer abgezogen. Diese Beträge werden aber bei deiner Steuer dann wieder berücksichtigt.
.
D.h. Du mußt für dein gesamtes Einkommen einschließlich der Zinsen einen bestimmten Betrag X an Steuern zahlen. Mit den 25% Abgeltungssteuer ist aber schon ein Teil bezahlt. Das Finanzamt zieht also diesen Betrag von dem Betrag X schon automatisch ab, so daß du nicht mehr X Euro zahlen mußt sondern einen Betrag (X - Abgeltungssteuer).
Diese Abgeltungssteuer ist also quasi so etwas wie eine Teil-Vorauszahlung, die dann bei der Gesamtberechnung berücksichtigt wird.

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 14. Juni 2009 23:39

Naja, automatisch zieht das FA da garnichts ab.
Das muss man schon alles genau angeben und mit den entsprtechenden Bescheinigungen der Bank belegen, dann wird die schon gezahlte Abgeltungssteuer berücksichtigtigt.


anonym
beantwortet von nemo13 am 15. Juni 2009 08:36
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Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld für Kapitaerträge erloschen (abgegolten). Das benachteiligt allerdings die, deren persönlicher Steuersatz am Jahresende unter 25 % liegt, denn ihnen wurde zuviel Steuer abgezogen. Deshalb hat jeder die Möglichkeit (nicht die Pflicht), alle (!) Kapitalerträge einschließlich der einbehaltenen Steuer in der Steuererklärung aufzulisten. Im weiteren funktioniert es dann so, wie von Franticek beschrieben.



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