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Einkommensteuerpflicht bei Wohnsitz im Ausland

gefragt von Mettananda am 12.08.2009 um 8:19 Uhr

Ab Oktober werde ich meinen Wohnsitz in Sri Lanka haben. Gemäß Einkommensteuergesetz bin ich auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn ich in einem Dienstverhältnis stehe und daraus Arbeitslohn beziehe. Ich habe Probleme mit der Definition mit den Begriffen "Dienstverhältnis" und "Arbeitslohn". Als Versorgungsempfänger (pensionierter Beamter) stehe ich in keinem aktiven Dienstverhältnis und ob ich Versorgungsbezüge als Arbeitslohn bezeichnen kann, weiß ich nicht. Die Frage ist, ob ich als pensionierter Beamter mit Versorgungsbezügen auch dann unbeschränkt steuerpflichtig bin, wenn ich meinen ständigen Wohnsitz im Ausland habe?

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Einkommensteuer x 166 Steuerpflicht x 18 Auslandswohnsitz x 6

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anonym
beantwortet von Vlhdei1 am 13. August 2009 17:20
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Hilfreichste Antwort

es ist zunächst zu unterscheiden ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten oder aufgeben wollen.

"Behalten Sie nach Ihrem Wegzug ins Ausland eine Wohnung in Deutschland bei, sind Sie hier stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und müssen Ihr Gesamteinkommen hier versteuern. Also auch Ihre Rentenbezüge. Dasselbe gilt, wenn Sie - ohne eine Wohnung in Deutschland zu haben - sich mehr als 6 Monate im Jahr in Deutschland aufhalten.

In Deutschland sind aber nur die Einkünfte zu versteuern, für die das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, z. B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, Pension aus einer öffentlichen Kasse in Deutschland. Geben Sie mit Ihrem Wegzug ins Ausland Ihren Wohnsitz in Deutschland auf, sind Sie in Deutschland im Allgemeinen nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig mit bestimmten in Deutschland erzielten Einkünften, können möglicherweise aber auch unbeschränkt steuerpflichtig sein."

Mit der Bearbeitung der Steuererklärungen von Auslandsrentnern ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern beauftragt (§ 19 Abs. 6 AO). Die Adresse lautet: Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, Postfach 110164, 17041 Neubrandenburg Schreiben Sie das Finanzamt an und erklären Sie Ihr Vorhaben. Das ist die beste Möglichkeit


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anonym
beantwortet von rumpi am 12. August 2009 08:22
0x
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Pensionen zählen auch als Einkommen aber nicht als Arbeitslohn. Und in einem Dienstverhältnis stehst du ja dann auch nicht mehr. Du bist also verpflichtet eine jährliche Einkommenssteuererklärung anzufertigen und dein Einkommen zu unterwerfen. Kläre mit dem Finanzamt über die Möglichkeit einer Vorauszahlung. Dann ist der BAtzen nicht so groß auf einmal.



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