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Einkommenssteuererklärung...lohnt die bei mir?..

gefragt von stefan0815 am 06.11.2009 um 13:04 Uhr
  1. WÜRDE ich meine Erklärung dieses Jahr (für 2008) zum ersten Mal machen
  2. Lohnt es sich die zu machen, wenn ich das erste halbe Jahr 2008 in der vom AMT bezahlter Umschulung war und Arbeitslosengeld bezogen habe, das restliche halbe Jahr ( auf 25 Stundenbasis 1300 Brutto ) gearbeitet habe?

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anonym
beantwortet von wiebi81 am 6. November 2009 13:05
1x
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auf jeden fall..! allein die kilometerpauschale... jeder euro is n euro mehr!

Kommentar von stefan0815 am 6. November 2009 13:07

aber es gibt doch den pauschalbetrag von 950 Euro...ich fahre nur 6 km hin und zurück zur arbeit.... da bibts doch kein geld für..;-(


Weltraumhippe
beantwortet von Weltraumhippe am 6. November 2009 13:04
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Du MUSST sie machen, das hat nix damit zu tun, ob es sich lohnt oder nicht. Bei mir hat es sich auch nicht für mich gelohnt, aber fürs Finanzamt... Wenn es danach ginge, hätte ich sie auch nicht gemacht...

Kommentar von 9f5490e97e19fbd90353583eedc25c51smallDani007 am 6. November 2009 13:05

er muss? nein

Kommentar von Edfb7417553ff5d4cb2eea104a18474asmallWeltraumhippe am 6. November 2009 13:06

Doch. er hat ALG bezogen...

Kommentar von Sonnenblumen84 am 6. November 2009 13:06

Er muss nicht. Da er nur Einkünfte aus nichtselbständer Arbeit wahrscheinlich hat, dann braucht er keine Erklärung abzugeben.

Kommentar von Edfb7417553ff5d4cb2eea104a18474asmallWeltraumhippe am 6. November 2009 13:11

Personen mit Wohnsitz in Deutschland haben vom Grundsatz her für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Doch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Während Arbeitnehmer und Pensionäre nur in bestimmten - gesetzlich festgelegten - Fällen eine Steuererklärung abgeben müssen, sind Rentner und andere Nicht-Arbeitnehmer bereits bei Überschreiten einer bestimmten Einkunftsgrenze dazu verpflichtet. Inhalt: - Das gilt für Personen ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Das gilt für Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit - Wenn Sie noch einen Verlustvorrat aus dem Vorjahr haben - Wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert - Bis wann Sie die Steuererklärung abgeben müssen - Welche Anforderung die Steuererklärung erfüllen muss

Kommentar von stefan0815 am 6. November 2009 13:13

gab keine aufforderung... trotzdem wollte ich das gerne mal wissen...

Kommentar von stefan0815 am 6. November 2009 13:07

Nein ich muss nicht, da wie oben beschrieben ZUM ERSTEN MAL


anonym
beantwortet von Sonnenblumen84 am 6. November 2009 13:06
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Dein Arbeitlosengeld steht unter Progession. Hast du den viele Werbungskosten geltend zu machen (z.B. Fahrtkosten usw). Ich vermute mal, dass du durch die Progession wahrscheinlich nachzahlen musst. Ich würde mir an deiner Stelle mal so ein Lohnsteuerprogramm kaufen und das ausrechnen lassen.

Kommentar von stefan0815 am 6. November 2009 13:09

diese Progression habe ich mal im net ausgerechnet. 398 Euro statt dort. Ich denke mal das ist eine Mehrbelastung, war mir aber nicht sicher. Nein, ich fahre 6 km hin und zurück zur arbeit... sonst bezahle ich nichts da ambulante pflege


anonym
beantwortet von Muehlengeist am 12. November 2009 12:52
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Du musst eine Steuererklärung machen, da du Einkünfte hast die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Insolvenzgeld) und wenn diese Einkünfte im Jahr mehr als 410,-- € betragen. Da spielt es keine Rolle ob eine Aufforderung gekommen ist oder nicht. Für den Lehrgang kannst du Weiterbildungskosten geltend machen in dem du die Fahrtkosten mit 0,30 €/Entfernungs-km ansetzt und davon den monatl. Zuschuss vom Arbeitsamt abziehst. Der Werbungskosten pauschbetrag von 920,-- ist ein jahresbetrag, der dir auch zu steht wenn du nur wenige Tage oder Wochen gearbeitet hättest. Die Gefahr das du nachzahlen musst ist relativ gering, da der monatliche Lohnsteuerabzug darauf ausgelegt ist das das ganze Jahr gearbeitet wurde. Alle Pauschbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, usw.) sind als 1/12 in die Tabellen eingearbeitet, die das Lohnsteuerbüro zugrunde legt. Sie stehen dir aber in voller Höhe zu(also 12/12)auch wenn du nur ein halbes Jahr gearbeitet hast. (Übrigens kannst du dir das auch im www. vollständig durchrrechnen). Und vergiß nicht Kfz-Haftpflicht evt. Berufshaftpflicht u.ä. als Sonderausgaben geltend zu machen.


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