Einkommensfrage nicht beatwortet - zwangseinstufung höchstbeitrag Krankenkasse

2 Antworten

Ja das kann ich Dir erklären ! Du hast Dich nicht Rechtzeitig auf dem Amt Arbeitslos gemeldet,aber Dein Ex- Chef hat Dich bei Deiner KK - abgemeldet und somit keine Beiträge mehr für Dich gezahlt ! Hättest Du Dich Umgehend auf dem Amt Arbeitslos gemeldet,hätten sie Deine Beiträge an Deine KK - Überwiesen . Deshalb auch die Mehrmalige Anfrage Deiner KK - zu Deinen Einkommen,da die Beiträge normalerweise nach der höhe des Einkommens berechnet wird . Da Du Dich aber nach der Aufforderung nicht gerührt hast,haben sie für die Zeit in der Du noch nicht auf dem Amt gemeldet warst,den Höchstsatz angenommen,den Du Bezahlen musst . ( Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge an die KK , die Du durch Dein Verspätetes Melden auf dem Amt, LEIDER-SELBER- TRAGEN-MUSST )

Noch ein Zusatz : Wenn Du Dich jetzt Arbeitslos gemeldet hast,könntest Du mit der Rechnung von der KK - auf das Amt,wenn Du Glück hast übernehmen sie die Kosten!

danke für die Antwort

hast du vieleicht eine mögl offizielle Quelle die das eindeutig bestätigt?

Habe selber schon ein wenig gesucht finde bisher aber nichts brauchbares. edit: hatte deinen 2. Kommentar noch nicht gelesen. danke auch dafür

@Thomas315

Du kannst im Internet eingeben und selber Nachlesen ! PFLICHT ZUR KRANKENVERSICHERUNG !!! Oder wenn Du da nichts Findest : WER ZAHLT MEINE PFLICHTBEITRÄGE WENN ICH MICH ZU SPÄT ARBEITSLOS MELDE !!! Habe schon mal Überflogen,im 1 Monat der Beitragsrückstände würde 1 % Säumniszuschlag dazu kommen und danach für jeden weiteren Monat 5 % Säumniszuschlag,aber eine Gute Nachricht Stande auch noch dabei,wenn Du Sozialgeld,ALG 1 oder ALG 2,bekommst,werden die Rückstände samt Säumniszuschlag vom Amt übernommen !

Lies mal das hier: http://www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf

Und da besonders den §6 Absatz 5:

(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweise folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.

Das ist eindeutig. Du hast Mitwirkungspflicht. Ohne diese kann die Kasse annehmen, Du hättest ein Einkommen oberhalb der BBG, also über 3825€, da Du ja keine Beitragsherabsetzung durch Nachweis Deiner tatsächlichen Einkommen beantragt hast. Nachträglich kannst Du dies nur ein Monat nach Bescheiderteilung nachreichen, damit es eine rückwirkende Beitragsänderung gemäß der tatsächlichen Einkommensverhältnisse gibt. Ist dieser eine Monat verstrichen, kann nur zukünftig geändert werden. Du hast die bisher angefallenen Beiträge zu zahlen.

An die Verfahrensgrundsätze haben sich alle gesetzlichen Kassen zu halten, ist also keine Beamtenwillkür Deiner Kasse.