oder ist das nicht erlaubt. Muss man immer bei der Spülmaschine in der Nähe sein?
Hallo, Link zu diesem Thema:http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen/mietrechtsfragen/wasser.htm

genau wie die waschmaschine kann auch die spülmaschine laufen wenn du nicht im hause bist. ansosnten wäre es nicht wirklich eine entlastung für dich. so sieht es der gestzgeber.
http://www.oldiewash.de/recht-01.htm hier urteile dazu
akademikus am 28. September 2009 08:14 ...das sind keine aktuellen urteile. mitlerweile ist man dazu übergegangen das die wasch und spülmaschine auch laufen darf, wenn man z. b. einkaufen oder auf der arbeit ist.
akademikus am 28. September 2009 08:18 Wenn die Waschmaschine in Abwesenheit des Bewohners durch einen Defekt die Wohnung überschwemmt, kann der Hausratversicherer die Schadenregulierung nicht mit der Begründung verweigern, der Bewohner hätte die Wohnung während des Waschgangs nicht verlassen dürfen. Dies gilt zumindest, wenn sich die Abwesenheit im Wesentlichen auf den Zeitraum eines Waschvorgangs bezieht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
akademikus am 28. September 2009 08:22 Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann an einem Abend gegen 20 Uhr die Waschmaschine angestellt. Anschließend verließ er kurzzeitig die Wohnung und sperrte sich versehentlich aus. In dieser Zeit lief die Waschmaschine aus. Erst zwischen 22 und 23 Uhr gelang es, das Wasser abzustellen und so weit wie möglich aufzuwischen. Es entstand ein beträchtlicher Schaden, den die private Haftpflichtversicherung zunächst auch regulierte. Sie forderte dann aber Ersatz, weil der Versicherte den Schaden grob fahrlässig (§ 61 VVG) verursacht habe und daher selbst dafür aufkommen müsse.
Das Oberlandesgericht wies die Klage des Versicherers ab.
Die Versicherung könne sich nicht auf § 61 VVG berufen. Die Abwesenheit des Mannes für einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden sei nicht grob fahrlässig gewesen. Dieser Zeitraum entspreche in etwa auch der üblichen Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang. Bei lebenspraktischer Betrachtung könne nach dem heutigen technischen Standard von Waschmaschinen und Anschlüssen auch ein Verlassen von Wohnung oder Haus nicht als grobfahrlässiges Verhalten bewertet werden. Es genüge vielmehr, wenn wenigstens Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt seien und insoweit auch von den in die Abwägung einzustellenden praktischen Bedürfnissen her längere Zeit "unnötiger" Einschaltung unter Druck vermieden bleibe, führte das Gericht aus.
Diese Meldung erschien bei uns am 05.11.2007.
HIER EINIGE URTEILE http://www.oldiewash.de/recht-01.htm FAKT IST DU BRAUCHST WASSERSTOPP bei waschmaschinen, UND IN DEN NEUEN BEDINGUNGEN DER VERSICHERUNGEN IMMER TOPSCHUTZ NEHMEN, DA BIST AUF DER SICHEREN SEITE Hausrat sichert grobe fahrlässigkeit auch ab, sprich wohnung nicht absperren, waschmaschine laufen lassen, adventskranz anlassen, herd ist an in der küche und im wohnzimmer schaust TV.....
also ich bin mir nicht sicher, aber die Bedingungen sagen ja das der Versicherte zur Schadenminderung verantwortlich ist, und wenn er nicht da ist und den Schaden nicht bemerkt kann er den Schaden auch nicht mindern, insofern handelt er fährlässig und die Versicherung könnte die Regulierung verweigern. Hast du aber in den Bedingungen den Vericht auf den Einwand der groben Fährlässigkeit muss die Versicherung zahlen.
Somit stellst Du Dir selbst eine Schuldenfalle.
Nein-das ist grob fahrlässig!
akademikus am 24. September 2009 10:47 ...quatsch

so viel ich weiß ja...ich möchte mich aber nicht zu weit rauslehenen

Niemals unbeaufsichtigt lassen.
akademikus am 24. September 2009 10:47 ...blödsinn