Wie lang darf sich ein Kind/Jugendliche unter 16 Jahren auf einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Tanzveranstaltung) MIT begleitung eines Elternteils aufhalten?

so lange wie ein Erziehungsberechtigter das genehmigt.

bis open end also so lange wie die eltern da bleiben =)

solange das elternteil auch da ist. wo ist das strittig?

ich weiß, das viele sich drüber aufregen - wir sind als kinder immer mitgenommen worden - wir nehmen auch unsere oft mit. das macht allen spaß und wir findens super! (wenn um 2 uhr morgens auf ner hochzeit die meisten so besoffen sind, dass sie schon lange nicht mehr können, tanzt unsere 7-jährige noch auf der tanzfläche (mit den verbliebenen nüchternen) und hat den spass ihres lebens) das sollte viel normaler und akzeptierter sein!
Saahira am 7. November 2009 14:14 Musste gerade lächeln PrincAss denn so kenn ich es auch ;-) von klein auf...habe schon als 6 Jährige auf einer Silvesterfeier in Hotel den Twist getanzt während meine Eltern noch am Büffet ihren Mitternachtssnack zusammensuchten und meine eigne Tochter spielte mit libanesichen Kids während ich meine Tanznummer zum Jahrewechsel brachte in Restaurant hier ;-) und war eigentlich jedes Jahr mit bis sie "zu alt" war um mit den Oldies zu feiern ´;-) mit 17 Jahren jetzt.

So lange wie das Elternteil es erlaubt bzw. dort selbst auch anwesend ist (und somit seiner Aufsichtspflicht nachkommt ;-)
Meine Tochter war früher(inzwischen ist sie alt genug um auch mal alleine on Tour zu sein) oft an Silvesternächten mit bei, auch wenn ich gearbeitet habe also Tanzauftritte in Restaurants hatte an dem Termin und das ging manchmal bis weit nach Mitternacht.
Solange Erziehungsberechtigte dabei sind ist dies Alles kein Problem.

Solange die Eltern dabei sind, kannst Du bleiben.
Max. 23 Uhr (JuSchG)auf einer ÖFFENTLICHEN Veranstaltung: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html

Hier steht alles ganz genau : http://www.mittelmass-genuegt.de/index.php?option=com_content&task=view&... Solange die Eltern dabei sind.

Die Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes § 5 (Tanzveranstaltungten) und § 4 (Gaststätten) gelten für Jugendliche/Kinder ohne Begleitung ''eine[r] personensorgeberechtigte[n] oder erziehungsbeauftragte[n] Person''.
http://www.buzer.de/gesetz/2319/index.htm
Ergo: Mit ''eine[r] personensorgeberechtigte[n] oder erziehungsbeauftragte[n] Person'' = open end.