Einbruch/Hausfriedensbruch - was ist zu erwarten?

6 Antworten

Hallo FreakAm,

das Gesetz sagt zu den beiden Straftatbeständen folgendes:


§ 123 StGB - Hausfriedensbruch 

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls 

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst‐ oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll‐ oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.  

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.


Während beim Hausfriedensbruch keine Mindest - Freiheitstrafe vorgesehen ist und sogar eine Geldstrafe möglich wäre, sieht das Gesetz für den Einbruchdiebstahl keine Geldstrafe mehr vor und es ist auch eine Mindest - Freiheitstrafe von 3 Monate vorgesehen.

Welche Strafe der Richter letztendlich verhängt kann man nicht vorhersehen, dann dass ist von vielen Faktoren abhängig, da wäre z.B.

  • Jugendlicher / Heranwachsender bei dem noch das Jugendrecht angewendet wird oder
  • Erwachsener
  • Vorbestraft oder nicht
  • Schuldauschließungsgründe oder Schuldminderungssgründe
  • Geständig / nicht geständig
  • Prognose für die Zukunft
  • Gründe für die Tat
  • Schaden am Geschädigten beglichen
  • usw. usw.

Hier bei einer so pauschal gestellten Frage ist eine genaue Antwort absolut unmöglich.

Schöne Grüße
TheGrow

Zwischen Hausfriedensbruch und einem Einbruch liegen strafrechtlich Welten! Hausfriedensbruch ist z.b. Ein reines Antragdelikt und wird grundsätzlich auf den Privatklageweg verwiesen. Einbruch ist ein Offizialklagedelikt, wird also von Amtswegen verfolgt und ist mit empfindlichen S trafen belegt, von denen Richter auch Gebrauch machen!

Kommt ganz darauf an !

Wurde was gestohlen? aus welchem Grund? Aber normalerweise Geldstrafe bzw. Bewährung oder wenn du Glück hast bleibt es bei einer Abmahnung!

Bissal konkreter bitte? Bei dir wurde eingebrochen? Du wurdest deswegen angezeigt? Du willst wissen, was die Polizei für Ermittlungen anstellt? Oder welche Strafe das Gericht verhängt?!?

Einbruch: Beschädigung (oder Nachschlüssel...)

Hausfriedensbruch: unerlaubtes Betreten...

StGB - Strafgesetzbuch googlen!