Hier handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschusseinkünfte)
Ermittlung der Einkünfte Summe der Einnahmen ./. Werbungskosten = Überschuss oder Verlust
Sicher wären hier noch andere Dinge denkbar, aber aufgrund der sehr sparsam formulierten Frage wäre das reine Spekulation.
Sie können optieren, dazu rate ich aber dringend, einen Steuerberater aufzusuchen. Das kann sehr schief laufen--die ( überschaubaren ) Beratungskosten sind sehr gut angelegtes Geld.
Wozu sollte optiert werden? Auf die Steuerbefreiung wurde laut den Ausführungen des TE bereits verzichtet. So könnte man höchstens über eine Rücknahme der Optionserklärung nachdenken und diese Überlegungen sollten man tatsächlich nur zusammen mit einem Steuerberater anstellen.
Richtig--ich hatte übersehen, dass bereits optiert worden ist. Aber trotzdem ist es sehr ratsam, einen Berater aufzusuchen: es handelt sich bei dem gemeinschaftlichen Haus schließlich um eine GbR, bestehend aus beiden Eheleuten. Hat denn die GbR optiert? Die Fragen, die sich hier auftun, sollten fachkundig durchleuchtet werden.
"-ich hatte übersehen, dass bereits optiert worden ist"
"Hat denn die GbR optiert?"
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...also, übersehe ich hier was? Welche Fragen tun sich denn da auf?
Vielen Dank.Leider nur eine kurze Zeile möglich. Es geht darum,die Vermietung erfolgt mit USt und es kommt wg.Neubau zu hohen VSt-Erstattungen.Diese sollen,wenn möglich, nicht als Einnahmen in einem Jahr anfallen, damit die Ehefrau (1/2-Eigentümer und sonst keine weiteren Einkünfte) ggf.wg.dieser Einkünfte auch noch Krankenkassenbeiträge zu zahlen hätte.Ist es möglich, für die Vermietung eine Bilanz zu erstellen (USt als Durchlauf) und den sich hier ergebenden Gewinn in der ESt als eine Summe bei den Einkünften aus V+V zu erklären? Es wäre sehr nett hierzu Hilfe und Tipps zu erhalten.
Bei den Überschusseinkünften gilt grundsätzlich das Zufluss- Abflussprinzip. Das bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind in dem sie geflossen sind (tatsächlich vereinnahmt oder verausgabt). Bilanzierung bei Überschusseinkünften ist nicht möglich.
...also, es kann sich doch nur um die Dezembersteuer handeln, oder? Bei gleichbleibenden Umsätzen dürfte da keine große Verschiebung erfolgen. Irre ich mich?
Mit Mutmaßungen kann ich immer wenig anfangen.... ;-)
...also, mehr gibt die Sachverhaltsdarstellung aber nicht her. Jenachdem, wer der Mieter ist, könnte es eben auch was anderes sein als 21er Einkünfte, wie du oben gemutmaßt hast.
Wie wäre es dann, wenn Du die Frage des TE aus Deiner Sicht beantwortest? Das wäre sicher hilfreich.
...also, ich denke, der Fall ist erschöpfend beantwortet. Im Fall einer Betriebsaufspaltung kämen wir auch zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. In dem Fall wäre zwar eine Bilanzierung denkbar, aber die Umsatzsteuer verschwindet, weil kein Leistungsaustausch mehr stattfindet.
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Bilanzierung und Umsatzsteuerneutralität schließen einander deshalb aus. Daher bleibt es bei deiner eingangs geschilderten Folge.