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Ein Haus wird an eine Firma vermietet.Haus = Privatvermögen,Kann man hier Bilanzieren? Oder nur EAR

gefragt von Pitilein am 19.10.2009 um 23:34 Uhr

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anonym
beantwortet von Epiic am 20. Oktober 2009 07:25
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Hier handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschusseinkünfte)

Ermittlung der Einkünfte Summe der Einnahmen ./. Werbungskosten = Überschuss oder Verlust

Sicher wären hier noch andere Dinge denkbar, aber aufgrund der sehr sparsam formulierten Frage wäre das reine Spekulation.

Kommentar von Pitilein am 20. Oktober 2009 10:11

Vielen Dank.Leider nur eine kurze Zeile möglich. Es geht darum,die Vermietung erfolgt mit USt und es kommt wg.Neubau zu hohen VSt-Erstattungen.Diese sollen,wenn möglich, nicht als Einnahmen in einem Jahr anfallen, damit die Ehefrau (1/2-Eigentümer und sonst keine weiteren Einkünfte) ggf.wg.dieser Einkünfte auch noch Krankenkassenbeiträge zu zahlen hätte.Ist es möglich, für die Vermietung eine Bilanz zu erstellen (USt als Durchlauf) und den sich hier ergebenden Gewinn in der ESt als eine Summe bei den Einkünften aus V+V zu erklären? Es wäre sehr nett hierzu Hilfe und Tipps zu erhalten.

Kommentar von Epiic am 20. Oktober 2009 12:14

Bei den Überschusseinkünften gilt grundsätzlich das Zufluss- Abflussprinzip. Das bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind in dem sie geflossen sind (tatsächlich vereinnahmt oder verausgabt). Bilanzierung bei Überschusseinkünften ist nicht möglich.

Kommentar von EnnoBecker am 21. Oktober 2009 20:21

...also, es kann sich doch nur um die Dezembersteuer handeln, oder? Bei gleichbleibenden Umsätzen dürfte da keine große Verschiebung erfolgen. Irre ich mich?

Kommentar von Epiic am 22. Oktober 2009 08:37

Mit Mutmaßungen kann ich immer wenig anfangen.... ;-)

Kommentar von EnnoBecker am 22. Oktober 2009 09:10

...also, mehr gibt die Sachverhaltsdarstellung aber nicht her. Jenachdem, wer der Mieter ist, könnte es eben auch was anderes sein als 21er Einkünfte, wie du oben gemutmaßt hast.

Kommentar von Epiic am 22. Oktober 2009 11:13

Wie wäre es dann, wenn Du die Frage des TE aus Deiner Sicht beantwortest? Das wäre sicher hilfreich.

Kommentar von EnnoBecker am 22. Oktober 2009 11:49

...also, ich denke, der Fall ist erschöpfend beantwortet. Im Fall einer Betriebsaufspaltung kämen wir auch zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. In dem Fall wäre zwar eine Bilanzierung denkbar, aber die Umsatzsteuer verschwindet, weil kein Leistungsaustausch mehr stattfindet.
.
Bilanzierung und Umsatzsteuerneutralität schließen einander deshalb aus. Daher bleibt es bei deiner eingangs geschilderten Folge.


anonym
beantwortet von Heidi3 am 20. Oktober 2009 11:58
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Sie können optieren, dazu rate ich aber dringend, einen Steuerberater aufzusuchen. Das kann sehr schief laufen--die ( überschaubaren ) Beratungskosten sind sehr gut angelegtes Geld.

Kommentar von Epiic am 20. Oktober 2009 13:25

Wozu sollte optiert werden? Auf die Steuerbefreiung wurde laut den Ausführungen des TE bereits verzichtet. So könnte man höchstens über eine Rücknahme der Optionserklärung nachdenken und diese Überlegungen sollten man tatsächlich nur zusammen mit einem Steuerberater anstellen.


anonym
beantwortet von Heidi3 am 20. Oktober 2009 19:45
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Richtig--ich hatte übersehen, dass bereits optiert worden ist. Aber trotzdem ist es sehr ratsam, einen Berater aufzusuchen: es handelt sich bei dem gemeinschaftlichen Haus schließlich um eine GbR, bestehend aus beiden Eheleuten. Hat denn die GbR optiert? Die Fragen, die sich hier auftun, sollten fachkundig durchleuchtet werden.

Kommentar von EnnoBecker am 21. Oktober 2009 20:24

"-ich hatte übersehen, dass bereits optiert worden ist"
"Hat denn die GbR optiert?"
.
...also, übersehe ich hier was? Welche Fragen tun sich denn da auf?


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