Ein Exempel statuieren - legitimer Ansatz in der Justiz >?

6 Antworten

ein Exempel zu statuieren & noch eins & noch eins..&&&&.. Das heist, ohne Wirkung abschreckend wirken zu wollen! Dies funktioniert in Länder mit Todesstrafe nicht, auch bei geringfügigen Straftaten nicht.. also müßte man um Nachhaltigkeit zu erzielen von der Bestrafung absehen und verschiedene Obtionen zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung entwickeln. Evtl. Vorteile für nicht Straffällige anbieten. Ein Belohnungssystem könnte eine Alternative sein. ..l.G.

Eine Belohnung, für nicht Straffällig werden?

Also viel Beute, Erlös wenn eine Straftat gelingt, oder doch lieber "nur die Belohnung" für das nicht ausführen, einer Straftat?

Das Gesetz wird zu lasch ausgeübt, weil es zu viele profilneurotische Staats-Anwälte gibt, die nichts anderes zu tun haben wie Juristische Spitzfindigkeiten anzuwenden, Aussage eines Freundes, "Anwalt" ich weiß das es Schei..e ist, aber was soll ich machen, das Gesetz gibt mir die Vorlagen, als Anwalt bin ich gezwungen Sie anzuwenden, wenn mein Mandant mich darauf hinweist, als Staatsanwalt kann ich sie, muss sie aber nicht für den Angeklagten anwenden.

Hier läuft ganz klar etwas falsch!

Ein "Exempel" gibt es nicht. Der Richter kann aber zur "Wahrung der Rechtsordnung" das Strafmaß nach oben hin ausreizen http://dejure.org/gesetze/StGB/47.html Das kommt immer dann in Betracht, wenn Straftaten einer bestimmten Art Überhand nehmen. Dann kann ein Richter auch durchaus mal "dazwischenhauen".

Meine Frage ist, ob das in der Urteilsbegründung auftauchen darf. (Ich glaube nicht) Der Richter darf meiner Ansicht nach nicht erkären: weil die Täter A,B,C,D für eine ähnliche Straftat in der Vergangenheit milde bestraft worden sind - und diese Taten immer wieder vorkommen, bestrafe ich heute den Täter E so hart ich kann, damit F,G, H abgeschreckt werden.

@Topina

Bei erwachsenen Verurteilten dürfen bei der Strafzumessung auch sogenannte "generalpräventive" Erwägungen (also zur Abschreckung anderer) berücksichtigt werden. Ich bezweifle aber, daß das mit dem Satz "Es mußte ein Exempel statuiert werden" in einer Urteilsbegründung so zulässig wäre. Die Gründe müssen im Einzelfall (und insbesondere wenn der Verurteilte Revision eingelegt hat) sehr sorgsam formuliert werden.

@juergen04

DH! Genau so sehe ich das auch. Und natürlich darf der Richter in seiner Urteilsbegründung ausführen, daß er nunmehr zu einem härteren Strafmaß gegriffen hat, da die Täter sich vorher von milderen Strafen nicht haben abschrecken lassen. Das ist sogar gang und gäbe: Konkreter: Begeht jemand wenige Tage nach der letzten Gerichtsverhandlung oder nach einer Haftentlassung eine neue Straftat, ist dies ein Grund für eine deutliche Strafverschärfung.

@juergen04

Danke für deine Antwort. Es geht mir ja nicht um den Satz: "Es muss ein Exempel statuier werden." Klingt wirklich nach Rambo. Ich bin keine Juristn. Den Ausdruck. generalpräventiv habe ich bisher noch nicht gehört. Danke dafür.

@skyfly71

Danke für deine Antwort. Du sprichst aber von dem selben Täter, der immer wieder straffällig wird. Da gibt es ja auch die Möglichkeiten, frühere zur Bewährung ausgesprochene Urteile in Haft umzuwandeln. Ich fragte aber nach etwas anderem: Ob einer härter bestraft werden kann (Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Strafmaßés natürlich), nur damit künftige andere Täter ihre möglichen Taten nicht begehen. Grüße Topi

@Topina

Ja, kann er. Wie Juergen04 schon ausführte.

Zwischen der Meinung eines Beteiligten (Geschädigtenvertreterin) und den Grundsätzen der Rechtsprechung muß durchaus nicht Deckungsgleichheit bestehen.

Es ist das legitime Anliegen eines Rechtsanwalts, als Vertreter des Geschädigten Maximalforderungen zu stellen, genau so wie es ein legitimes Recht eines Strafverteidigers ist, seinen Mandanten nach allen Regeln der Kunst zu schützen.

Welche Maßnahme in einem Justizverfahren angemessen ist, ist in unserem Rechtssystem Sache der Gerichte, deren Entscheide dem ordentlichen Instanzenzug unterliegen.

Ein Exempel geht aber über die Geometrie zwischen Opfer und Täter hinaus - bezieht frühere Taten und Täter mit ein und Dinge die man verhindern möchte, die aber noch nicht geschehen sind. Man würde also einen Täter für etwas bestrafen, das erstens noch nicht eingetreten ist, das zweites nichts mit ihm zu tun hat und drittens ist völlig offen, ob ein Exempel künftige Taten überhaupt verhindern kann.

Nein, hat er eigentlich nicht. Man sollte hier von Seiten des Gesetzgebers darauf achten wer solche Äußerungen von sich gibt, es fällt aber unter den Begriff der freien Meinungsäußerung, da sie geschickt formuliert wird.

Die Aussage, hat es versäumt ein Exempel zu statuieren, ist leider ein Begriff den die weiblichen Vertreter von Opfern und/oder geschädigten, gerne äußern, wenn Sie der Meinung sind, dass das Gericht (meistens Männliche Richter) nicht das volle Strafmaß ausgenutzt haben.

Es ist eher eine Emotionale, wenn auch unbedachte Äußerung, die verdeckte Kritik und Polemik beinhaltet und dem Betreffenden seine "Unfähigkeit" und Parteinahme vor Augen halten soll.

Du wirst sie deshalb auch in keiner Urteilbegründung wiederfinden und nur in der Presse und deren Produkten. :-)))

Man statuiert kein Exempel, wenn es um ein Strafmaß geht.

Das Gericht hat, auch wenn es oft nicht so erscheint, nur die Möglichkeit sich an einem bestimmten Strafmaß zu orientieren, wie Sie dazu kommen liegt jedoch meist an den Aussagen der Verteidigung oder der Anklage, die Gerichte (Richter und Beisitz) haben die Pflicht alle Argumente für und gegen einen Angeklagten sorgfältig abzuwägen.

Es sind die spitzfindigen Spielchen der Anwälte, die dazu führen dass Richtern oft die Hände gebunden sind.

Das Gesetz schreibt die Handlungsweise vor, "kann, sollte, ist muss." Anwälte "profilieren" sich über Argumente, für (kann, sollte) oder gegen (ist, muss) einen Angeklagten.

Die Richter (Gerichte) sind nur die Sündenböcke.

Ja, man nennt das "Generalprävention", hilft bloß nicht viel: Wie man z.B. in Amerika sieht, geschehen trotz Todesstrafendrohung täglich Morde über Morde.