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Ein 17jähriger schläft mit seiner 16j. Freundin und wird nun 18. Würde er sich strafbar machen, wenn

gefragt von ProwlerProwler am 08.02.2009 um 23:14 Uhr

er die Beziehung schlicht fortführt wie bisher?? Gilt hier das Gesetz, dass ein(e) Volljährige(r) mit einer/m Minderjährigen nicht sexuell verkehren darf? Wie entscheiden da heute Gerichte? Würde ich gerne einmal erklärt bekommen. Danke.


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sanne172
beantwortet von sanne172 am 8. Februar 2009 23:14
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Nein, wenn sie 16 ist ist alles in Ordnung.


wolle59
beantwortet von wolle59 am 8. Februar 2009 23:15
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alles Dobsche


Paintybear
beantwortet von Paintybear am 8. Februar 2009 23:15
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Tolle Frage! Wurde er eigentlich während des "Beischlafes" 18 Jahre alt?


Wolkenheim
beantwortet von Wolkenheim am 8. Februar 2009 23:16
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Sex ab welchem Alter erlaubt?

§ 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
  3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
  4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

<hr>

§ 176a StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

  1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

<hr>§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar <hr>

§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Quelle:Strafgesetzbuch

Kommentar von spurkel am 8. Februar 2009 23:17

Aber doch nicht gleich alles hier rein ;) Ausser deinem Passwort ^^


donnerunddoria
beantwortet von donnerunddoria am 8. Februar 2009 23:17
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Mystika1245
beantwortet von Mystika1245 am 8. Februar 2009 23:15
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Ist nicht Strafbar...


Qetan
beantwortet von Qetan am 8. Februar 2009 23:15
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Nein, ab 16 erlaubt.


InsGesicht
beantwortet von InsGesicht am 8. Februar 2009 23:15
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nein sie müsste 15 sein


subasta
beantwortet von subasta am 8. Februar 2009 23:15
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nein


anonym
beantwortet von spurkel am 8. Februar 2009 23:15
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Nein, das ist erlaubt.

Geschlechtsverkehr ist in Deutschland ab 14 Jahren mit jedem älteren erlaubt. Bzw. Du als Volljähriger darfst die gerne ne 14-jährige krallen.

Kommentar von nanine123 am 8. Februar 2009 23:20

so nicht ganz richtig, die eltern der kleinen können dich anzeigen wenn sie damit nicht einverstanden sind ... hier hat der staatsanwalt noch die hand dazwischen ... grad erst son fall in der kanzlei gehabt

Kommentar von spurkel am 8. Februar 2009 23:25

Das stimmt allerdings nanine, aber ich hab mal kurze Zeit bei einem Jugendamt gearbeitet, dort sagte man mir dass die Anzeige eher keinen Erfolg hat wenn der/die Minderjährige damit einverstanden war, und die geistige Reife auch vorliegt etc..


anonym
beantwortet von daevers am 8. Februar 2009 23:15
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Nein ist nich.t strafbar


Lavendel53
beantwortet von Lavendel53 am 8. Februar 2009 23:15
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Sie soll nur aufpassen, dass sie nicht schwanger wird.


anonym
beantwortet von sweezer am 8. Februar 2009 23:16
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wie sanne 72. Und generell gilt hier: wo kein Kläger, da kein Richter...


wtf001
beantwortet von wtf001 am 8. Februar 2009 23:16
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Er würde nicht angeklagt werden, da das Mädl freiwillig mit ihm schläft und er wahrscheinlich der Freund ist.


sonne55
beantwortet von sonne55 am 8. Februar 2009 23:17
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bleibt mal locker, schlimm wäre nur, wenn er 20 und sie z.b. 12 wäre



neurodoc
beantwortet von neurodoc am 8. Februar 2009 23:17
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Wo kein Kläger, .......


anonym
beantwortet von nanine123 am 8. Februar 2009 23:18
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Nein, der staatsanwalt ist nicht mehr bestandteil eurer Beziehung ...


Prowler
beantwortet von Prowler am 8. Februar 2009 23:19
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