ist eine 1Jahres Bindung im Mietvertrag rechtens und mit Ablauf diesen zusätzlich noch die gesetzliche Kündigungsfrist?

Auszug aus dem Mietvertrag - (Kündigung, Mietrecht, Mietvertrag)

7 Antworten

Die Klausel ist rechtswirksam.  Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist für die Dauer bis zu 3 Jahren und 9 Monaten möglich. Die Wohnungsgesellschaft ist also im Recht.  Lediglich die Kündigungsfrist wäre zu überdenken. Zu welchem Datum wurde der Mietvertrag geschlossen? Der Kündigungsverzicht beginnt mit dem Beginn des Mietverhältnisses, nicht mit dem Datum der Unterzeichnung.

Deine Sorge besteht zu Recht. Denn die Wohnungsgesellschaft braucht auch nicht kooperativ zu sein. Das Recht zur Nachmietersuche hast du nur dann, wenn es dir vertraglich zugesichert wurde. Der Vermieter braucht keinen von dir gestellten Nachmieter zu akzeptieren.

Der Vermieter braucht keinen von dir gestellten Nachmieter zu akzeptieren.

Und selbst dann mit ihm keinen Mietvertrag vor dem 01.07. schliessen, nur um dem aktuellen Mieter doppelte Mietzahlungen zu ersparen :-O

G imager761

Diese Klausel ist nicht zu beanstanden.

Wenn der Mietvertrag am 01.03.2015 begann, wäre eine Kündigung erst am 02.03.2016 zum 31.05.2016 möglich. Wie wird denn hier der 30.06.16 als Ende des MV begründet? 

Sollte der Mietvertrag im März 2015 abgeschlossen worden sein, der Mietbeginn auf den 01.04.15 gelegt sein, dann träfe das Datum 30.06.16  als Ende des MV zu, wenn bis zum 3. Werktag des April 2016 die Kündigung beim Vermieter vorliegen würde.

Danke für Ihre Mühe. Die Kündigung ist am 21. Dezember 2015 eingegangen (so auch im Schreiben der Wohnungsgesellschaft notiert). Der genaue Mietbeginn lt. Mietvertrag ist der 16.03.2015 gewesen.

@Franzilucie

Am 17.03.16 würde die Kündigung möglich sein. Da aber eine Kündigung immer nur zum Monatsende wirksam werden kann, wäre hier der 30.06.2016 als Ende des Mietvertrages korrekt. Da die Kündigung vorzeitig übergeben wurde, ist sie nicht mit einer dreimonatigen Frist wirksam sondern folgt den Daten des Vertrages, die als frühestes Datum den 30.06.16 zulassen. 

@Franzilucie

Dann hat die WGB Recht: Ihr dürft erstmals mit Schreiben vom 17.03.2016 ordentlich kündigen. Gem § 573c I BGB, Fristen der ordentlichen Kündigung, ist dies "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats", mithin erst zum 04.04. erklärbar und "zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig", das wäre der 30.06.2016 :-O

Mithin wirkt eure beideseitig vereinbart erstmals zulässige ordentliche Kündigung frühstmöglich zu Ende Juni - da beißt die Maus keinen Faden ab :-(

G imager761

ist die Klausel des Mietvertrages rechtens?

ja, laut BGH Entscheidung ist ein gegenseitiger ordentlicher Kündigungsverzicht bis 4 Jahren ab Vertragsschluß wirksam und auch rechtens.

Eine 1 Jahres-Bindung und erst ab Ablauf greift zusätzlich die gesetzliche
Kündigungsfrist?

Es gibt hier 2 Formulierungen: entweder heißt es:

"Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraum mit der gesetzlichen Frist zulässig"

oder

Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."

Beide Formulierungen sind rechtwirksam.

Die Kündigung ist am 21. Dezember 2015 eingegangen (so auch im Schreibender Wohnungsgesellschaft notiert). Der genaue Mietbeginn lt.
Mietvertrag ist der 16.03.2015 gewesen.

Unter Beachtung des rechtswirksamen ordentlichen Kündigungsverzichts bis zum 16.03.2016 wird Eure Kündigung somit tatsächlich zum 30.06.2016 wirksam.

Nachmietersuche ist im Gange durch uns, aber die Gesellschaft ist nicht kooperativ.

Einen Nachmieter muß der Vermieter nicht akzeptieren. Einen Anspruch auf eine Nachmieterstellung hätte man nur wenn eine Nachmieterklausel im Mietvertrag vereinbart worden wäre. Weiter käme es dann noch darauf an, ob es sich auch um eine "echte" Nachmieterklausel handelt. Das Thema ist sehr kompliziert.

In Eurem Fall würde es darauf ankommen, ob ihr ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen Mietvertragsaufhebung hättet und ob das Festhalten am Vertrag eine gewisse Härte vorliegen würde. Da Euer Mietvertrag nur noch 5 Mon. läuft dürfte dieses schutzwürdige Interesse nicht gegeben.

"Außerdem muß das Festhalten am Vertrag für den Mieter ein gewisse Härte
bedeuten.Diese ist stets gegeben, wenn die restliche Vertragslaufzeit
noch lang ist, etwa über ein Jahr, und wurde abgelehnt, wenn die
Vertragslaufzeit nur noch drei Monate betrug, (OLG Oldenburg, WuM 1982,
124,mittlerweile gängige Meinung)."

Zitat und Quelle, sowie weitere Infos zum schutzwürdigen Interesse:

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/nachmieter.html

Die Gründe die eine gewisse Härte und ein schutzwürdiges Interesse darlegen sind selbstverständlich vom Mieter nachzuweisen.

Die Klausel in Deinem Mietvertrag und die Reaktion der Wohnungsgesellschaft auf Deine Kündigung ist vollkommen korrekt.

So eine Vertragsbindung + 3monatiger Kündigungsfrist wäre übrigens bis 45 Monate ab Vertragsabschluß rechtens.

Also künftige Mietverträge genau lesen.

Die Reaktion der Wohnungsgesellschaft ist nicht nur korrekt, sondern sogar entgegen kommend, denn genau genommen hätte es gereicht, dass sie die Kündigung nicht anerkennen, da sie nicht nach dem 16.3.2016 einging. Dann wäre eine nochmalige Kündigung im März erforderlich gewesen.

Das ist ein wirksamer gegenseitiger Kündigungsverzicht.



Nachmietersuche ist im Gange durch uns, aber die Gesellschaft ist nicht kooperativ. Aus diesem Grund mache ich mir Sorgen, dass ich noch ein halbes Jahr für diese Wohnung zahle.

Die Gesellschaft muss keinen Nachmieter akzeptieren.



Wohnungsgesellschaft entlässt uns erst zum 30.06.2015 aus den Verpflichtungen.

Die Kündigung ist zum 30.6. 2016 möglich. weil der Mietvertrag am 15. März begonnen hat