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Eigentum Verlangen

gefragt von Cocoon82 am 28.04.2008 um 15:35 Uhr

Meine Ex hat das Türschloß ausgewechselt, und somit komme ich nicht mehr in meine wohnung (Stehe noch im mietvertrag, und bin auf diese Adresse gemeldet). Ist es einbruch (mache ich mich strafbar), wenn ich das Türschloß von ein Schlüsseldienst öffnen lasse, um an meine sachen zu kommen. (Der Mietvertrag ist fristgerecht gekündigt worden, und ich habe keinen kontakt mehr zu ihr)

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mitra54
beantwortet von mitra54 am 28. April 2008 15:59
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Einbruch ist es nicht, aber sie kann dir natürlich trotzdem Ärger machen. Du solltest auf jeden Fall einen Zeugen dabei haben. Sie muß dir deine Sachen raus geben.


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 28. April 2008 15:36
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Wenn Du im Mietvertrag stehst, dann ist es auch Deine Mietwohnung. Du kannst sie öffnen lassen.


geige
beantwortet von geige am 28. April 2008 16:48
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Ich finde die Angelegenheit komplizierter, als sie auf den ersten Blick erscheint, weil hier mietvertragliches Innenverhältnis und Außenverhältnis, Art der Lebensgemeinschaft etc. eine Rolle spielt.

Wer von Euch zahlt die Miete? Wenn sie Deine Ex vollständig übernimmt, könnte man dir hieraus evtl. eine Nutzungsüberlassung im Innenverhältnis zu Gunsten deiner Ex auslegen.

Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist die Aussperrung eines Partners rechtswidrig, solange der Mietvertrag unverändert existiert.

Um komplett auf der sicheren Seite zu sein, kann der Ausgesperrte problemlos im Wege der einstweiligen Verfügung wieder den Zutritt zu den gemeinsam gemieteten Räumen erhalten.


anonym
beantwortet von Cocoon82 am 28. April 2008 16:04
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ICH DANKE EUCH ALLEN DIE MIR WEITER HELFEN !!!!!!!

Kommentar von support am 28. April 2008 19:55

Hallo Cocoon82, bitte sei doch so nett und nutze in Zukunft für Beiträge zu Deinen eigenen Fragen die Kommentar- anstatt der Antwortfunktion. Vielen Dank und viele Grüße, Ted vom gutefrage.net-Support


runeonline
beantwortet von runeonline am 28. April 2008 15:57
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Generell denk ich mal, kann dir nicht viel passieren, wenn du das Schloss von einem Schlüsseldienst öffnen läßt. Du musst nur aktuell im Mietvertrag stehen. Auch wenn dieser gekündigt ist; musst nur noch eine Frist haben, bis er beendet ist. Du solltest aber nicht ohne einen Zeugen in die Wohnung. Auch wenns unangenehm ist, nehm den Vermieter mit (oder nen Anwalt) 1. Kann deine EX behaupten du könntest was gestohlen haben 2. kann sie behaupten, dass du diverse Dinge am Mieteigentum kaputt gemacht hast.

Wobei die Sache mit dem Stehlen ja ansichtssache ist, denn ihr habt sicher keinen Vertrag wem was gehört. Normalerweise gehört dir von allem 50% wenns nicht vertraglich anders geregelt ist. Ich hoffe du bist rechtschutzversichert und gib dir nen Tip. Falls es so ist, ruf lieber den Anwalt an.

Kommentar von Cocoon82 am 28. April 2008 15:59

Ich habe es schriftlich das alles mit dem ich eingezogen bin eine leihgabe von meinem Dad ist.


sender
beantwortet von sender am 28. April 2008 15:43
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Es wäre aber schon schön, wenn Du mit Deiner Ex einen anderen Weg finden könntest, um an Deine Sachen zu gelangen... Ich weiß, das beantwortet nicht wirklich Deine Frage, aber vielleicht hat sie ja auch einen oder zwei Gründe, dass sie das Schloss getauscht hat.
Und wenn sie am Ende behauptet, Du hättest Dinge 'geraubt', die ihr gehörten, stehst Du erst mal schön angeschmiert da... Ob es das wert ist?

Kommentar von Cocoon82 am 28. April 2008 15:56

Das ist schon war, aber ich habe morgen Schlüsselübergabe. Ich vermute das ICH MEINE sachen nie wieder sehen werde.Und ich war in letzter zeit so oft an der wohnung und es war nie jemand da.

Kommentar von 86c61d2597857a96ae3a6048b5e7c5a7smallsender am 28. April 2008 16:07

Das ist nicht gut...
Dann nimm wenigstens einen neutralen Zeugen mit in die Wohnung.


babymarco73
beantwortet von babymarco73 am 28. April 2008 15:38
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Wenn ihr beide drin steht,kannst du es machen.Strafbar kann das nicht sein,du wohnst doch da


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 28. April 2008 15:36
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in deine eigene wohnung zu gelangen ist kein einbruch.


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